Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 595 bis 610

Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung)
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Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung)

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Bekanntmachung
der
Vereinbarung zur Ausführung
des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Finanzierungsvereinbarung)

Vom 22. März 2005

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 16. März 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 22. März 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S)

Die Bundesrepublik Deutschland

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

das Land Brandenburg

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Mecklenburg-Vorpommern

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

der Freistaat Sachsen

das Land Sachsen-Anhalt

das Land Schleswig-Holstein

der Freistaat Thüringen

– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) die nachstehende Vereinbarung:

§ 1
Kostenerstattungspflicht des Bundes

Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt - in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen.

§ 2
Erstattungspflichtige Kosten

(1) Der Bund erstattet unter Beachtung von § 3 dem DIBt die auf Basis der im DIBt eingeführten Kosten-Leistungsrechnung ermittelten Kosten.

(2) Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten.

§ 3
Einnahmen1

(1) Einnahmen aus der Erteilung europäischer technischer Zulassungen stehen dem Bund für das Jahr2004 anteilig mit 25 % zu. Für die beiden Folgejahre sinkt dieser Satz um jährlich 5 Prozentpunkte.

(2) Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien (CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten des Instituts beteiligt ist.

(3) Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag.

§ 4
Vorauszahlung, Abrechnung

(1) Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Finanzierungsanteiles vom vorvorausgegangenen Jahr. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im Voraus gezahlt.

(2) Das Institut legt dem Bund spätestens jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.

(3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.

§ 5
Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt an die Stelle der bisher bestehenden „Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik“.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; die Kündigung durch die Länder bedarf der einfachen Mehrheit.

1 Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.

Anlage 1
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung

Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung sind der folgenden abschließenden Auflistung zu entnehmen:

Tätigkeiten 1:

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung im Auftrag des Bundes in den Gremien der EOTA, wie: Generalversammlung, Exekutiv-Komitee, Technisches Lenkungsgremium, Technische Komitees; dies sind:

1a) Vorbereitung der Sitzungen von Gremien der EOTA;

1b) Erarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, soweit nicht durch Tätigkeiten 2 und 3 erfasst;

1c) Abstimmung der Stellungnahmen und Vorschläge mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie interessierten deutschen Kreisen (DIN,

Bauwirtschaft usw.), soweit nicht durch Tätigkeiten 2, 3 und 4 erfasst;

1d) Teilnahme an den Sitzungen;

1e) Nachbereitung der Sitzungen.

Tätigkeiten 2:

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erstellung von Zulassungsleitlinien nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG; dies sind:

2a) Ausarbeitung von Vorschlägen für Zulassungsleitlinien;

2b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;

2c) Abstimmung mit internationalen techn.-wissenschaftlichen Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien;

2d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;

2e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der Zulassungsleitlinien sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;

2f) Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der Zulassungsleitlinien erforderlich ist.

Tätigkeiten 3:

Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erarbeitung von Common Understanding Assessment Procedures (CUAP) für Ziulassungen nach Artikel 9 (2) der Richtlinie 98/106/EWG, soweit sie nicht durch die Tätigkeiten 5 erfasst sind; dies sind:

3a) Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für CUAP

3b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;

3c) Abstimmungen mit internationalen techn. wisschenschaftlichen Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit CUAP;

3d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;

3e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der CUAP sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;

3f) Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit CUAP stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der CUAP erforderlich ist.

Tätigkeiten 4:

Beiträge zum technischen Inhalt von Aufträgen für Zulassungsleitlinien für die Beratung im Ständigen Ausschuss nach der Richtlinie 89/106/EWG (z.B. Anforderungs- und Leistungsstufen oder -klassen)

Tätigkeiten 5:

Mitwirkung bei der Erarbeitung der einvernehmlichen Stellungnahmen der EOTA zu einzelnen Zulassungsanträgen anderer Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG (ohne Zulassungsleitlinien) sowie nach Protokollerklärung Nr. 14 zu Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWG

Dies sind:

5a) Prüfung von vorgelegten Prüfplänen;

5b) Aufstellung von Bewertungskriterien, Klassifizierung sowie nicht in Grundlagendokumenten, Zulassungsleitlinien oder Normen vorgegeben;

5c) Durchsicht der Zulassungsentwürfe von Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten sowie Beauftragung, Betreuung und Auswertung in diesem Zusammenhang erforderlicher Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens einschließlich finanzieller Abwicklung und Projektbetreuung;

5d) Erarbeitung einer deutschen Stellungnahme zu den Zulassungsentwürfen;

5e) Abstimmung der Stellungnahme mit den zuständigen deutschen Stellen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Sachverständigenausschüssen des DIBt.

Tätigkeiten 6:

Tätigkeiten, die Übersetzungen, das Führen von Verzeichnissen und das Erteilen von europäischen technischen Zulassungen betreffen; dies sind:

6.1 Übersetzungen im Rahmen der Mitwirkung in der EOTA

6.1a) Übersetzung der Unterlagen in obigen Verfahren aus der und in die englische Sprache;

6.1b) Bestätigung der technischen Richtigkeit vorgelegter deutscher Übersetzungen von Zulassungen;

6.1c) Übersetzung des Titels, Geltungsbereichs und wesentlichen Inhalts der fremdsprachlichen europäischen technischen Zulassungen anderer Zulassungsstellen und Mitteilungen an das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gemäß 7 Abs. 3 Bauproduktengesetz.

6.2 Führung von Verzeichnissen

Führung eines Verzeichnisses aller von den Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle gemäß Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 des DIBt-Abkommens.

Anlage 2
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung

Erstattungspflichtige Sachkosten i.S. von § 2 der Finanzierungsvereinbarung sind:

1. die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach dem Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des DIBt-Abkommens;

2. die Kosten, die dem Institut durch Übersetzungsaufträge im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens sowie durch mit Zustimmung des Bundes erstattete Gutachten Dritter entstehen;

3. der Beitrag des Instituts am Gremium der Zulassungsstellen (EOTA);

4. Reisekosten, soweit sie den in der Anlage 1 genannten Tätigkeiten zuzurechnen sind.

FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Prof. Dr. Wilhelm  S ö f k e r

In Vertretung
des Abteilungsleiters
Bauwesen und Städtebau

Berlin, den 24. Juni 2004

FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG

Wirtschaftsminister
des Landes Baden-Württemberg

Dr. Walter  D ö r i n g, MdL

Stuttgart, den 31. März 2004

FÜR DEN FREISTAAT BAYERN

Dr. Günther Beckstein

FÜR DAS LAND BERLIN

Senatorin für Stadtentwicklung

Ingeborg  J u n g e-R e y e r

Berlin, den 1. September 2004

FÜR DAS LAND BRANDENBURG

Der Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Frank  S z y m a n s k i

Potsdam, den 14. Mai 2004

FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN

Der Senator
für Bau, Umwelt und Verkehr

Jens  E c k h o f f

Bremen, den 28. Oktober 2004

FÜR DIE FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Senator M e t t b a c h

Behörde für Bau und Verkehr

Hamburg, den 10. März 2004

FÜR DAS LAND HESSEN

Der Hessische Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Dr. Alois  R h i e l

Wiesbaden, den 29. März 2004

FÜR DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN

Ministerium
für Arbeit, Bau und Landesentwicklung

Helmut  H o l t e r

Schwerin, den 30. April 2004

FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit

Dr. Ursula  v o n d e r L e y e n

Hannover, den 5. April 2004

FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Düsseldorf, den 20. März 2004

FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ

Der Minister
der Finanzen

Gernot  M i t t l e r

Mainz, den 12. März 2004

FÜR DAS SAARLAND

Der Minister
für Umwelt

M ö r s d o r f

Saarbrücken, den 15. März 2004

FÜR DEN FREISTAAT SACHSEN

Horst  R a s c h

Dresden, den 23. Juli 2004

FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT

Der Minister
für Bau und Verkehr

Dr. Karl-Heinz  D a e h r e

Magdeburg, den 6. Juli 2004

FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

Für
die Ministerpräsidentin

Der Innenminister

Klaus  B u ß

Kiel, den 24. Mai 2004

FÜR DAS LAND THÜRINGEN

Der Thüringer Innenminister

Andreas  T r a u t v e t t e r

Erfurt, den 8. Juni 2004

GV. NRW. 2005 S. 606