Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 26 vom 10.6.2005 Seite 595 bis 610
Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung)
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Bekanntmachung
der Vereinbarung
zur Ausführung
des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt-Finanzierungsvereinbarung)
Vom
22. März 2005
(L.
S)
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
der Freistaat Thüringen
§
1
Kostenerstattungspflicht des Bundes
Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser
Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt
- in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die
Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens
genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit entstehen.
§ 2
Erstattungspflichtige Kosten
(2) Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind
die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1
aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten.
§
3
Einnahmen1
(2) Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie
auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf
Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien
(CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten
des Instituts beteiligt ist.
(3) Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern
dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag.
§ 4
Vorauszahlung, Abrechnung
(2) Das Institut legt dem Bund spätestens
jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu
erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die
Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.
(3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in
Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September
fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.
§ 5
Geltungsdauer, Kündigung
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung des Landes Berlins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der
übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem
Jahr gekündigt werden; die Kündigung durch die Länder bedarf der einfachen
Mehrheit.
Anlage
1
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung
Tätigkeiten
im Sinne des § 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung sind der folgenden
abschließenden Auflistung zu entnehmen:
Tätigkeiten 1:
Tätigkeiten aufgrund der Mitwirkung im Auftrag
des Bundes in den Gremien der EOTA, wie: Generalversammlung, Exekutiv-Komitee,
Technisches Lenkungsgremium, Technische Komitees; dies sind:
1a) Vorbereitung der Sitzungen von Gremien der
EOTA;
1b) Erarbeitung von Stellungnahmen und
Vorschlägen, soweit nicht durch Tätigkeiten 2 und 3 erfasst;
1c) Abstimmung der Stellungnahmen und Vorschläge
mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie interessierten
deutschen Kreisen (DIN,
Bauwirtschaft usw.), soweit nicht durch
Tätigkeiten 2, 3 und 4 erfasst;
1d) Teilnahme an den Sitzungen;
1e) Nachbereitung der Sitzungen.
Tätigkeiten 2:
2a) Ausarbeitung von Vorschlägen für
Zulassungsleitlinien;
2b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund
und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von
Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;
2c) Abstimmung mit internationalen techn.-wissenschaftlichen Organisationen und
Normenorganisationen in Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien;
2d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen
anderer Mitgliedstaaten;
2e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der
Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens
zur Vorbereitung der Zulassungsleitlinien sowie finanzielle Abwicklung und
Projektbetreuung;
2f) Mitwirkung in Gremien der europäischen
Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die
Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien stehen und
die Mitwirkung zur Erarbeitung der Zulassungsleitlinien erforderlich ist.
Tätigkeiten
3:
3a)
Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für CUAP
3b)
Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den
interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen
für Grundsatzfragen des DIBt;
3c)
Abstimmungen mit internationalen techn. wisschenschaftlichen Organisationen und
Normenorganisationen in Zusammenhang mit CUAP;
3d)
Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;
3e)
Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2
des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der CUAP sowie
finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;
3f)
Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen
Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit CUAP
stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der CUAP erforderlich ist.
Tätigkeiten 4:
Beiträge zum technischen Inhalt von Aufträgen
für Zulassungsleitlinien für die Beratung im Ständigen Ausschuss nach der
Richtlinie 89/106/EWG (z.B. Anforderungs- und Leistungsstufen oder -klassen)
Tätigkeiten 5:
Mitwirkung bei der Erarbeitung der
einvernehmlichen Stellungnahmen der EOTA zu einzelnen Zulassungsanträgen
anderer Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG (ohne
Zulassungsleitlinien) sowie nach Protokollerklärung Nr. 14 zu Anhang II Nummern
3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWG
Dies sind:
5a) Prüfung von vorgelegten Prüfplänen;
5b) Aufstellung von Bewertungskriterien,
Klassifizierung sowie nicht in Grundlagendokumenten, Zulassungsleitlinien oder
Normen vorgegeben;
5c) Durchsicht der Zulassungsentwürfe von
Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten sowie Beauftragung, Betreuung und
Auswertung in diesem Zusammenhang erforderlicher Gutachten gemäß Artikel 11
Abs. 2 des DIBt-Abkommens einschließlich finanzieller
Abwicklung und Projektbetreuung;
5d) Erarbeitung einer deutschen Stellungnahme zu
den Zulassungsentwürfen;
5e) Abstimmung der Stellungnahme mit den
zuständigen deutschen Stellen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von
Sachverständigenausschüssen des DIBt.
Tätigkeiten 6:
Tätigkeiten, die Übersetzungen, das Führen von
Verzeichnissen und das Erteilen von europäischen technischen Zulassungen
betreffen; dies sind:
6.1 Übersetzungen im Rahmen der Mitwirkung in
der EOTA
6.1a) Übersetzung der Unterlagen in obigen
Verfahren aus der und in die englische Sprache;
6.1b) Bestätigung der technischen Richtigkeit
vorgelegter deutscher Übersetzungen von Zulassungen;
6.1c) Übersetzung des Titels, Geltungsbereichs
und wesentlichen Inhalts der fremdsprachlichen europäischen technischen
Zulassungen anderer Zulassungsstellen und Mitteilungen an das Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gemäß 7 Abs. 3 Bauproduktengesetz.
6.2 Führung von
Verzeichnissen
Führung eines Verzeichnisses aller von den
Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten erteilten europäischen technischen
Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle gemäß Artikel 3
Abs. 2 Nr. 2 des DIBt-Abkommens.
Anlage
2
zu § 2 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung
Erstattungspflichtige Sachkosten i.S. von § 2 der Finanzierungsvereinbarung sind:
1. die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse
nach dem Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des DIBt-Abkommens;
2. die Kosten, die dem Institut durch
Übersetzungsaufträge im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens sowie durch mit Zustimmung des Bundes
erstattete Gutachten Dritter entstehen;
3. der Beitrag des Instituts am Gremium der
Zulassungsstellen (EOTA);
4. Reisekosten, soweit sie den in der Anlage 1
genannten Tätigkeiten zuzurechnen sind.
FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das
Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Prof.
Dr. Wilhelm S ö f k e r
In
Vertretung
des Abteilungsleiters
Bauwesen und Städtebau
Berlin,
den 24. Juni 2004
FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG
Wirtschaftsminister
des Landes Baden-Württemberg
Dr.
Walter D ö r i n g, MdL
Stuttgart,
den 31. März 2004
FÜR DEN FREISTAAT BAYERN
Dr.
Günther Beckstein
FÜR DAS LAND BERLIN
Senatorin
für Stadtentwicklung
Ingeborg J u n g e-R e y e r
Berlin,
den 1. September 2004
FÜR DAS LAND BRANDENBURG
Der
Ministerpräsident
vertreten durch
den Minister
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Frank S z y m a n s k i
Potsdam,
den 14. Mai 2004
FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN
Der
Senator
für Bau, Umwelt und Verkehr
Jens E c k h o f f
Bremen,
den 28. Oktober 2004
FÜR DIE FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Senator
M e t t b a c h
Behörde
für Bau und Verkehr
Hamburg,
den 10. März 2004
FÜR DAS LAND HESSEN
Der
Hessische Minister
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Dr. Alois R h i e l
Wiesbaden,
den 29. März 2004
FÜR DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN
für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
Helmut H o l t e r
Schwerin,
den 30. April 2004
FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN
Niedersächsisches
Ministerium
für Soziales, Frauen,
Familie und Gesundheit
Dr. Ursula v o n d e r L e y e n
Hannover,
den 5. April 2004
FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Namens
des Ministerpräsidenten
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Düsseldorf,
den 20. März 2004
FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ
Der
Minister
der Finanzen
Gernot M i t t l e r
Mainz,
den 12. März 2004
FÜR DAS SAARLAND
Der
Minister
für Umwelt
M
ö r s d o r f
Saarbrücken,
den 15. März 2004
FÜR DEN FREISTAAT SACHSEN
Horst R a s c h
Dresden,
den 23. Juli 2004
FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT
Der
Minister
für Bau und Verkehr
Dr.
Karl-Heinz D a e h r e
Magdeburg,
den 6. Juli 2004
FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN
Für
die Ministerpräsidentin
Der
Innenminister
Klaus B u ß
Kiel,
den 24. Mai 2004
FÜR DAS LAND THÜRINGEN
Der
Thüringer Innenminister
Andreas T r a u t v e t t e
r
Erfurt,
den 8. Juni 2004
GV.
NRW. 2005 S. 606