Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632
Genehmigung der 22 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Stadt Olpe |
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Genehmigung der 22 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Stadt Olpe
Genehmigung der
22 . Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen,
im Gebiet der Stadt Olpe
Vom 30. Mai 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 16. Juli 2004
die 22. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Stadt Olpe
beschlossen (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen „Hüppcherhammer“).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Mai 2005 - V.2 - 30.13.05.24 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Olpe und der
Stadt Olpe zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
ine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des
Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung
der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der
Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes
oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 2. Juni 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 630