Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632
Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, im Gebiet der Stadt Wetter |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, im Gebiet der Stadt Wetter
Genehmigung der
5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen,
im Gebiet der Stadt Wetter
Vom 2. Juni 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 10. März
2005 die 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen, im Gebiet der Stadt
Wetter beschlossen (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen „Am Storck“).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 2. Juni 2005 - V.2 - 30.13.04.06 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Stadt Wetter zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 2. Juni 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 630