Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
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Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
Vom 26. April 2005
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 20.
April 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Verwaltungsabkommen
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die
Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf
der Weser zugestimmt.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 26. April 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
(L. S.)
Verwaltungsabkommen
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
Artikel 1
(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben
a) auf dem Mittellandkanal zwischen km 24,67
und km 68,55, soweit dieser auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verläuft,
b) auf dem Osnabrücker Stichkanal,
c) auf der Weser zwischen km 230,13 und km
240,75 sowie auf dem Schlüsselburger Schleusenkanal,
soweit diese auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verlaufen,
werden von der Wasserschutzpolizei des Landes
Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
(2) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf der Weser zwischen
km 44,86 und km 171,86, soweit diese auf dem Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen verläuft, werden von der Wasserschutzpolizei des Landes
Niedersachsen wahrgenommen.
Artikel 2
(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne des
Artikels 1 umfassen
- die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
gemäß § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen
Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Land Niedersachsen vom
6./21.4.1955 (Gesetz vom 23.12.1955, Nds. GVBl. S.
293) und gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung vom 28.1./19.2.1982
(Gesetz vom 2.6.1982, Nds. GVBl. S. 153) sowie
zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen
vom 20.4./19.5.1955 (MBl. NRW. S. 1017),
- alle sonstigen der Wasserschutzpolizei
übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrhein-westfälischen
Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und
-beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen
Landesrechts, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Artikel 3
(1) Die gemäß Artikel 1 zuständigen
Wasserschutzpolizeibehörden bearbeiten abschließend Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten einschließlich aller Unfälle aus dem Bereich der
Schifffahrt und geben diese Vorgänge danach an die sachlich und örtlich
zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. Bei anderen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die
zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Statistische Meldungen über Schiffsunfälle
sind unmittelbar an die für die Unfallstatistik zuständigen Behörden zu
übersenden.
(3) Über wichtige Angelegenheiten und besondere
Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen
Aufgaben ergeben, sind zu unterrichten
- hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 1
genannten Bereiche das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
- hinsichtlich des in Artikel 1 Abs. 2 genannten
Bereichs die Bezirksregierung Düsseldorf und das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren
Störungen des Schiffsverkehrs sind mit den zuständigen Polizei- und
Verwaltungsbehörden abzusprechen.
Artikel 4
(1) Das Land Niedersachsen ist damit
einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle
der Wasserschutzpolizei unterhält.
(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen
Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und
-beamte die Verwarnung erteilt haben.
Artikel 5
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen zuletzt unterzeichnet
worden ist.
(2) Das Verwaltungsabkommen kann unter
Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert
sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
Artikel 6
Mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens treten vorbehaltlich
der Zustimmung des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen folgende bisherige
Abkommen außer Kraft:
- Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande
Nordrhein-Westfalen über die Erweiterung der Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten
vom 30.6./19.8.1953 (Gesetz vom 20.11.1953, Nds. GVBl.
S. 85)/(Bekanntmachung vom 16.12.1953, GV. NRW. S. 431/SGV. NRW. 205),
- Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und
dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher
Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 27.1./13.2.1953 (Gesetz
vom 25.3.1953, Nds. GVBl. S. 19)/(Bekanntmachung vom
31.3.1953, GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 95).
Hannover, den 19. Januar 2005
Für das Land
Niedersachsen
Für den
Ministerpräsidenten
Der Minister
für Inneres und Sport
UweS c h ü n e m a n n
Düsseldorf, den 21. Dezember 2004
Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. FritzB e h r e n s
GV.NRW. 2005
S. 629
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