Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 27 vom 17.6.2005 Seite 611 bis 632
Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung |
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Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
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Beleihungsvereinbarung
vom 10. Mai /13. Mai 2005
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH
über die Festsetzung und
Erhebung der Ausgleichszahlung
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden
Fassung
und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen
(2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 8. Juni
2005
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten
durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
-
nachstehend ,,Land“ genannt - und die
Deutsche
Post Immobilienservice GmbH,
Johanniterstraße
1, 53113 Bonn,
Tochterunternehmen der Deutsche Post AG,
Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn
schließen
gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 9 2. AFWoG NRW folgende Beleihungsvereinbarung:
1.
Beleihung
-
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der
Deutschen Bundespost POSTDIENST im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
gefördert worden sind,
-
öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die
überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der
Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind.
Die
Beleihung umfasst die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die
Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des
Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige
Überwachung der Ausgleichszahlungen.
Die
Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur
Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
2.
Organisation
Den
für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen
Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht
gegenüber der Deutsche Post Immobilienservice GmbH zu (Fachaufsicht).
Im
Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form
und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der
Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich
Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren
erteilen.
Von
Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung
erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Immobilienservice GmbH einen
Abdruck.
Aufbau,
innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten
bleiben Aufgabe der Deutsche Post Immobilienservice GmbH.
3.
Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
Für
den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz
des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen und
deren Bewirtschaftung.
4.
Verwaltungskosten
Die
Deutsche Post Immobilienservice GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die
ihr übertragenen Aufgaben.
5.
In-Kraft-Treten
Die
Beleihungsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, frühestens jedoch am 1. Juli
2005 in Kraft.
Bonn,
den 13. Mai 2005
Für die Deutsche Post
Immobilienservice GmbH
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
GV. NRW. 2005 S. 628