Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 28 vom 30.6.2005 Seite 633 bis 648
Genehmigung der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Marl |
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Genehmigung der 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Marl
Genehmigung
der
2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe
im Gebiet der Stadt Marl
Vom 8. Juni 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 18. April 2005
die 2. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Marl beschlossen (Chemie-Park).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 8. Juni 2005 - V.2 - 30.17.02.03 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis
Recklinghausen und der Stadt Marl zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 8. Juni 2005
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 646