Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 4.2.2005 Seite 19 bis 26

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Heranziehung der örtlichen
Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

Vom 14. Januar 2005

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 3 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 14. Januar 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:

1. Die kreisfreien Städte, den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Gemeinden der übrigen Kreise

a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des SGB XII vom 16. Dezember 2004 - AV-SGB XII - (GV. NRW. S. 816) erhalten,

b) für Hilfen nach den §§ 63 bis 65 SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,

2. die kreisfreien Städte, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen, die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Aachen, Kleve und Wesel sowie die Stadt Neuss

a) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,

b) für größere Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,

3. die kreisfreien Städte und Kreise

a) für die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII),

b) für die Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten und integrativen Tagesstätten für Kinder,

c) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens

- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -,

d) für die Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen.

§ 2

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

§ 3

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

§ 4

Die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 98 SGB XII. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen können, wer örtlich zuständig ist.

§ 5

Der überörtliche Träger ist berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu prüfen.

§ 6

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet er Rechtsbeistand.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) ab.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Januar 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2005 S. 20