Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 4.2.2005 Seite 19 bis 26
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
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Satzung des Landschaftsverbandes
Rheinland über die Heranziehung
der örtlichen
Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)
Vom
14. Januar 2005
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe
d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit
§ 3 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung
des Landschaftsverbandes Rheinland am 14. Januar 2005 folgende Satzung
beschlossen:
§
1
Der überörtliche Träger der
Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen
Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:
1. Die kreisfreien Städte, den Kreis
Heinsberg und die kreisangehörigen Gemeinden der übrigen Kreise
a) für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit
Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2
Abs.1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des SGB XII vom 16. Dezember 2004 -
AV-SGB XII - (GV. NRW. S. 816) erhalten,
b) für Hilfen nach den §§ 63 bis 65
SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der
Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2AV-SGB
XII erhalten,
2. die kreisfreien Städte, den
Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis
Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis,
den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit
Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen,
die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Aachen, Kleve und Wesel sowie die
Stadt Neuss
a) für Hilfen zur Förderung der
Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste
für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,
b) für größere Hilfen bei der
Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen
Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit
Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2
Abs.1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten,
3. die kreisfreien Städte und
Kreise
a) für die Hilfe zur Pflege (§ 61
SGB XII),
b) für die Eingliederungshilfe in
Sonderkindergärten und integrativen Tagesstätten für Kinder,
c) für die Versorgung von
behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und
größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens
- der
überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen
mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von
ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -,
d) für die
Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII außerhalb einer
teilstationären oder stationären Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist,
Nichtsesshafte sesshaft zu machen.
§
2
Die örtlichen Träger der
Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen
nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen
Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen Schadensersatzansprüche im
Rahmen der Hilfe zur Pflege.
§
3
Der überörtliche Träger der
Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen
im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann
eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich
ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf
Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.
§
4
Die örtliche Zuständigkeit der
herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 98SGB XII. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe
entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen
können, wer örtlich zuständig ist.
§
5
Der überörtliche Träger ist
berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von
einer Rechnungsprüfung zu prüfen.
§
6
Der überörtliche Träger der
Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der
herangezogenen Gebietskörperschaft leistet er Rechtsbeistand.
§
7
Diese Satzung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft. Sie löst die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die
Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) ab.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e
r g e r
Die vorstehende
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen
Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von
Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung –
SH-Satzung) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Januar 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M
o l s b e r g e r
GV. NRW. 2005 S. 20
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