Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung
für den Wasserverband Eifel-Rur
Vom 13. Dezember 2004
Die
Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des
Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG
–) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 13. Dezember 2004 beschlossen, die Satzung
des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom
11. Juni 2003 (GV. NRW. S. 516), wie folgt zu ändern:
1.
Der erste Spiegelstrich des § 8 wird wie folgt geändert:
„-
für Kreditaufnahmenüber 15 Mio. €“.
2.
Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„In-Kraft-Treten“.
Diese
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
I.
Bekanntmachungsanordnung
Es
wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die
vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.
Januar 2005, Az.: IV – 6 – 5.9.03 -, gemäß § 11 Abs.
2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis
nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG
bekannt gemacht.
Düren,
den 18. Januar 2005
Wasserverband Eifel-Rur
Der
Vorstand
Dr.-Ing.
WolfgangF i r k
Genehmigung
Gemäß
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur
(Eifel-Rur-Verbandsgesetz – Eifel-RurVG
–) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), genehmige ich die von der Verbandsversammlung
des Wasserverbandes Eifel-Rur am 13. Dezember 2004
unter TOP 9 beschlossene „Änderung des § 8 der Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.
Düsseldorf,
den 13. Januar 2005
Ministerium
für Umwelt und Naturschutz
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
V
a l e n t i
GV. NRW. 2005 S. 23
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