Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 3 vom 4.2.2005 Seite 19 bis 26

Änderung der Satzung für den Niersverband
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Änderung der Satzung für den Niersverband

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Änderung der Satzung
für den Niersverband

Vom 16. Dezember 2004

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz -NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 16. Dezember 2004 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070)), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 3. Juli 2003 (GV. NRW. S. 604), wie folgt zu ändern:

1. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt gefaßt:

„(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben dies dem Verband an einem Punkt zur Abwasserbehandlung (Übergabepunkt I) zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann.

Die Mitglieder, die Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten ableiten, haben dies dem Verband an Punkten zur Niederschlagswasserbehandlung (Übergabepunkt II) zu übergeben, an denen der Verband eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage (NWBA) für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann. Wenn sich die NWBA nicht im örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang mit einer Kläranlage befindet oder das Abwasser nicht unmittelbar eingeleitet werden kann, übergibt der Verband das Abwasser wieder an die Gemeinde zur Fortleitung.“

2. § 26 der Satzung erhält die folgende Fassung:

„(1) Aufwendungen für Verbandsanlagen und -maßnahmen, aus denen einzelnen Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (Sonderbeiträge: S-Beiträge). § 23 Abs. 7 der Satzung bleibt unberührt.

(2) Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des NiersVG kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2005 - IV - 5.6.03 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 NiersVG bekanntgemacht.

Viersen, den 18. Januar 2005

Niersverband

Der Vorstand

Professor  M e l s a

GV. NRW. 2005 S. 24