Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10
Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz-NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 16.
Dezember 2004 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes
vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070)), zuletzt geändert durch
Beschluss der Verbandsversammlung vom 3. Juli 2003 (GV. NRW. S. 604), wie folgt
zu ändern:
1. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie
folgt gefaßt:
„(1) Die Mitglieder, die Abwasser
ableiten, haben dies dem Verband an einem Punkt zur Abwasserbehandlung (Übergabepunkt
I) zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach dem Stand der
Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder
erweitert werden könnte und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür
geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann.
Die Mitglieder, die Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten ableiten, haben dies dem
Verband an Punkten zur Niederschlagswasserbehandlung (Übergabepunkt II) zu
übergeben, an denen der Verband eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage (NWBA) für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem
Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert und das Abwasser mit
ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet
werden kann. Wenn sich die NWBA nicht im örtlichen und verfahrenstechnischen
Zusammenhang mit einer Kläranlage befindet oder das Abwasser nicht unmittelbar
eingeleitet werden kann, übergibt der Verband das Abwasser wieder an die
Gemeinde zur Fortleitung.“
2. § 26 der Satzung erhält
die folgende Fassung:
„(1) Aufwendungen für
Verbandsanlagen und -maßnahmen, aus denen einzelnen Mitgliedern ein
Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser
Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt
(Sonderbeiträge: S-Beiträge). § 23 Abs. 7 der Satzung bleibt unberührt.
(2) Die Aufwendungen für
Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG
werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern
aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.“
Diese Satzungsänderung tritt am
Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des NiersVG kann gegen diese
Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt,
b) die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.
Januar 2005 - IV - 5.6.03 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG
genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 NiersVG bekanntgemacht.
Viersen,
den 18. Januar 2005
Niersverband
Der
Vorstand
ProfessorM e l s a
GV.
NRW. 2005 S. 24
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