Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung - ZugangsprüfungsVO)
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Verordnung
über die Prüfung zum Hochschulzugang
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
(Zugangsprüfungsverordnung - ZugangsprüfungsVO)
Vom 24. Januar 2005
Aufgrund
des § 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder, dem Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie dem Justizministerium
verordnet:
§
1
Zweck der Zugangsprüfung
Durch
die Prüfung wird festgestellt, dass beruflich qualifizierte Bewerberinnen und
Bewerber ohne Hochschulreife gemäß § 66 Abs. 2 bis 4 Satz 1 HG die fachlichen
und methodischen Voraussetzungen zum Studium an Hochschulen erfüllen.
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung hat Zugang, wer
1.
das 22. Lebensjahr vollendet,
2.
eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Die
selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs-
oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
(2)
Eine Berufsausbildung gemäß Absatz 1 wird nachgewiesen durch
1.
das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz in der
Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten
Ausbildungsberuf,
2.
das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3.
das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen
Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder
4.
das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach den
Bundesberufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe.
§ 3
Bewerbung und Zulassung
(1)
Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs und ggf. der Studienrichtung
schriftlich an die Hochschule zu richten. Mehrfachbewerbungen zum selben
Semester sind unzulässig. Die Nachweise gemäß § 2 sind beizufügen.
(2)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen
Studienganges auf der Grundlage der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
§ 4
Leistungsbewertung und Zeugnis
(1)
Die Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist auf
eine Dezimalstelle zu errechnen.
(2)
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Durchschnittsnote
enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid mit
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
§ 5
Zugangsberechtigung und Fortführung des Studiums
(1)
Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums
im ersten Fachsemester an der jeweiligen Hochschule.
(2)
Studierende, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in
einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen
Studienverlauf bescheinigt hat, sind berechtigt, ihr Studium in einem
verwandten Studiengang sowie an einer anderen Hochschule desselben Typs und
auch dort in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Das gilt auch für
Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium an einer Hochschule in einem anderen
Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als beruflich Qualifizierte
aufgenommen haben.
(3)
Wer das Studium in den in § 6 genannten Studiengängen aufgenommen hat, ist zur
Fortführung des Studiums im selben Studiengang an einer anderen Hochschule
berechtigt, wenn jeweils der Erste Abschnitt der Ärztlichen bzw.
Pharmazeutischen Prüfung oder die Zahnärztliche Vorprüfung bestanden worden ist.
§ 6
Besondere Bestimmungen für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie
(1)
Zur Prüfung in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie hat
abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur Zugang, wer
1.
eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen
nichtärztlichen Heilberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten
erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
(2)
Zugang zum Studiengang Zahnmedizin hat auch, wer die berufliche Fortbildung zur
Dentalhygienikerin bzw. zum Dentalhygieniker
erfolgreich absolviert hat.
(3)
Die zulassungsrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1.
die Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem
Universitätsgesetz (UG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 137),
2.
die Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem
Fachhochschulgesetz (FHG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 136).
(3)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 24. Januar 2005
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
HanneloreK
r a f t
GV.
NRW. 2005 S. 21
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