Verordnung über die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen (ZÜSV NRW)
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Verordnung
über die Akkreditierung und Benennung
zugelassener Überwachungsstellen (ZÜSV NRW)
Vom 18. Januar 2005
Aufgrund
des § 17 Abs. 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese
Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener
Überwachungsstellen und regelt Verpflichtungen der zugelassenen
Überwachungsstellen.
§ 2
Akkreditierungsverfahren und Benennung
Akkreditierung
und Benennung sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik (ZLS) zu beantragen. Sie sind auf höchstens fünf Jahre zu
befristen.
§ 3
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle
(1)
Die zugelassene Überwachungsstelle führt als Prüfstelle im Sinne des § 17 Abs.
5 S. 1 GPSG eine Anlagendatei, welche mindestens die Daten enthält, die von der
zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen
bekannt gemacht worden sind.
(2)
Die zugelassene Überwachungsstelle stellt den nach § 15 GPSG zuständigen
Behörden ( Aufsichtsbehörden ) die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bei der Übermittlung der Daten ist
von der zugelassenen Überwachungsstelle sicherzustellen, dass ein Zugriff
Dritter auf die übermittelten Daten ausgeschlossen ist.
(3)
Auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde hat die zugelassene Überwachungsstelle
anhand ihrer Anlagendatei Anlagenrecherchen durchzuführen und der
Aufsichtsbehörde die erbetenen Daten in einem von der Aufsichtsbehörde
bestimmten Format an Werktagen innerhalb von vierundzwanzig Stunden, im
Überriegen möglichst zeitnah zu übermitteln.
(4)
Die zugelassene Überwachungsstelle hat die fristgemäße Veranlassung der
wiederkehrenden Prüfung im Sinnes des. § 15 der Betriebssicherheitsverordnung
zu kontrollieren. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsbedingten
Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.
Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist
oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(5)
Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in
Nordrhein-Westfalen einzustellen, ist die zuständige oberste Landesbehörde drei
Monate vor dem geplanten Einstellungstermin hierüber in Kenntnis zu setzen. Die
Anlagendatei mit den anlagenspezifischen Daten und den Prüffristen ist der
Landesanstalt für Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form
zu übersenden.
(6)
Die zugelassene Überwachungsstelle hat für jedes Kalenderjahr die aus dem
Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben zusammenzustellen und der
zuständigen obersten Landesbehörde mit Ablauf des Monats Juni des
darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
(7)
Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Kosten zu tragen, die ihr bei
Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung entstehen.
§ 4
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
Die
Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 18. Januar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
PeerS t e i n b r ü c k
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
HaraldS c h a r t a u
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
BärbelH ö h n
Für den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
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