Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW)
2125
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
(APVOLKon NRW)
Vom 30. Juni 2005
Auf Grund des §
1 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14), in der jeweils gültigen Fassung, wird im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
verordnet:
Inhaltsübersicht |
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Abschnitt
1 |
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§ 1 |
Geltungsbereich
und Definitionen |
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§ 2 |
Einstellungsvoraussetzungen |
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Abschnitt
2 |
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§ 3 |
Ziel der
Ausbildung |
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§ 4 |
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen |
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§ 5 |
Ausbildungsleiter/in,
Ausbilder/in |
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§ 6 |
Dauer,
Verlängerung, Verkürzung |
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§ 7 |
Leistungsnachweise |
|
§ 8 |
Bewertung der
Leistungen |
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Abschnitt
3 |
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§ 9 |
Unterweisungsinhalte |
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§ 10 |
Befähigungsberichte |
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§ 11 |
Schriftliche
Arbeiten |
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Abschnitt
4 |
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§ 12 |
Unterrichtsinhalte |
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§ 13 |
Leistungsnachweise
des theoretischen Unterrichts |
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Abschnitt
5 |
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§ 14 |
Allgemeines |
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§ 15 |
Prüfungsausschuss |
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§ 16 |
Antrag auf
Zulassung zur Prüfung |
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§ 17 |
Entscheidung
über die Zulassung |
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§ 18 |
Gliederung der
Prüfung |
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§ 19 |
Prüfungsaufgaben |
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§ 20 |
Ausschluss der
Öffentlichkeit |
|
§ 21 |
Leitung und Aufsicht |
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§ 22 |
Rücktritt,
Nichtteilnahme |
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§ 23 |
Prüfungsergebnis |
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§ 24 |
Feststellung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
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§ 25 |
Prüfungszeugnis |
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§ 26 |
Nicht
bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung |
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§ 27 |
Ausbildungs- und
Prüfungsakten |
|
§ 28 |
Rücknahme der
Prüfungsentscheidung |
|
Abschnitt
6 |
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§ 29 |
Übergangsvorschrift |
|
§ 30 |
In-Kraft-Treten,
Berichterstattung |
|
Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung
§ 1
Geltungsbereich und Definitionen
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Für die
Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in
der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,
Abschnitt 2
Ausbildungsgrundsätze
§ 3
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung
soll den Auszubildenden insbesondere die nach der
Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17.
August 2001 (BGBl. I S. 2236) erforderlichen Fachkenntnisse sowie die
praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur
Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
§ 4
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1)
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen
zu.
§ 5
Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
(1) Die
Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich
befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte
oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
(2) Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die
Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er
erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen
Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und
hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf
Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausbilderinnen und
Ausbilder bestellen. Diese haben die Ausbildung der Auszubildenden
durchzuführen.
§ 6
Dauer, Verlängerung, Verkürzung
(1) Die
Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung
von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte
und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage
zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte
genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.
(2)
Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die
Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Die
Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr
verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden
Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der
theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt
auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung
schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.
(4) Die
zuständige Bezirksregierung kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die
Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als
überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der
theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit „sehr
gut“ beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens 12 Monate nach Beginn
der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Lehrgangsdauer erstreckt
sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der Akademie; die Zeiten in den
übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den
Vorkenntnissen verringert.
(5)
Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder
EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die
Lehrgangsdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die
Anrechnung entscheidet die zuständige Bezirksregierung.
§ 7
Leistungsnachweise
(2)
Leistungsnachweise sind:
1. in der
praktischen Unterweisung
a)
Befähigungsberichte (§ 10),
b) schriftliche
Arbeiten (§ 11),
2. im
theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13).
(3) Menschen mit
Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung -
bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung
angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen
sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 8
Bewertung der Leistungen
Eine den
Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;
eine den
Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;
eine den
Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5
Punkte;
eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50
Punkte;
eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;
eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich
bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5
aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die
Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der
Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die
Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die
Rechtschreibung zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Praktische Unterweisungen
§ 9
Unterweisungsinhalte
(1) Die praktischen
Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu
dieser Verordnung.
(2) Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den
Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für
die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung
kann davon abgewichen werden.
(3) Die
Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter
Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge
selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Auszubildenden sollen
auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen
von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere
geeignete Veranstaltungen - wie Hospitationen, z.B. in handwerklichen
Lebensmittelbetrieben - zu ergänzen.
§ 10
Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar
vor Beendigung eines praktischen Lehrgangsabschnittes hat die Ausbilderin oder
der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach dem vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) durch Erlass
bestimmten Muster über die Auszubildenden mit Bewertung gemäß § 8 zu erstellen.
Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts
erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Für die
Ausbildungszeit bei der Kreisordnungsbehörde gemäß der Anlage zu dieser
Verordnung sind mindestens zwei Befähigungsberichte abzugeben. Dauert die
Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine
Teilnahmebescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster
erstellt.
(2) Der
Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden
vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können
zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem
Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung
werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen.
Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.
§ 11
Schriftliche Arbeiten
(1) Die
Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die
amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll
für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt in Absprache
mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausbilderin oder der
Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die oder der
auch die Arbeit gemäß § 8 bewer tet.
Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem
Ausbildungsleiter vorgelegt und zu der Ausbildungsakte genommen.
(2) Die
Auszubildenden haben während der praktischen Unterweisung als
Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft in Form eines Tagebuches zu führen. Das
Berichtsheft soll täglich geführt werden und die durchgeführten Tätigkeiten
sowie in der Regel die rechtliche Würdigung dieser Tätigkeiten beinhalten. Es
wird wöchentlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder überprüft und
abgezeichnet.
Abschnitt 4
Theoretischer Unterricht
§ 12
Unterrichtsinhalte
(1) Der
theoretische Unterricht ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der
Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf, statt.
(2) Inhalt und
Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan
gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Akademie
kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen
Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für
die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel
der Ausbildung gewahrt bleibt.
§ 13
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
(1) Es werden
mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8
bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1
sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der
Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Auszubildenden
dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel
verwenden.
(3) Versäumen
Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie
die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige
Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder
schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit
„ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(4) Die
Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den
Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine
Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt
und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte
genommen.
Abschnitt 5
Abschlussprüfung
§ 14
Allgemeines
(1)
Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die
fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche
Lebensmittelkontrolle erforderlich sind.
(2) Die Prüfung
beginnt in der Regel einen Monat vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende
des Lehrgangs abgeschlossen sein.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Die
Bezirksregierung Düsseldorf richtet für Nordrhein-Westfalen einen
Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit
jeweils einer Person vertreten:
1. in der
amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige
Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,
2. in der
amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder
tätiger Tierarzt,
3. Beamtin oder
Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst
oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter oder eine
entsprechende Lehrkraft der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,
4.
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
(3) Zuständig
für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen
ist der Prüfungsausschuss.
(4) Prüfungsort
für schriftliche und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses fest.
(5) Die
praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des
Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und
nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
§ 16
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1)
Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die
Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die
Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag
sind beizufügen:
1.
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen
Ausbildungsabschnitte,
2. bei
Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und
gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg
Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen
haben.
§ 17
Entscheidung über die Zulassung
(1) Auszubildende
sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise
gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“
bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Zur Prüfung
kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann,
dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Die
Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und
Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die
schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
§ 18
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung
gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen
Teil.
(2) Die
schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen
mindestens vier der im § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit
werden von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer
die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Zwei von der oder
dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die
Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(3) In der
praktischen Prüfung hat der Prüfling drei Betriebskontrollen jeweils
einschließlich Probenahmen unter Aufsicht einer Lebensmittelchemikerin oder
eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes und einer
Lebensmittelkontrolleurin oder eines Lebensmittelkontrolleurs, von denen
mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, selbständig
durchzuführen. Mindestens eine Betriebskontrolle muss in einem
Herstellerbetrieb erfolgen, die übrigen Betriebskontrollen werden in einem
Einzelhandelsgeschäft, einem Zentrallager, einer Gaststätte und / oder in einer
Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt. Jede Betriebskontrolle
soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter kann an den Betriebskontrollen teilnehmen. Die Auszubildenden
haben anschließend innerhalb einer vom teilnehmenden Mitglied des
Prüfungsausschusses festgesetzten Frist selbständig und unter Anwendung der
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Betriebskontrolle
unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Für jede
Betriebskontrolle schlagen die Aufsicht führenden Personen jeweils eine Note
vor. Aus diesen Vorschlägen legt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note fest.
(4) Die
mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden.
In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft
werden. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern.
(5) Dem Prüfling
werden die Ergebnisse der schriftlichen und der praktischen Prüfung spätestens
eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
§ 19
Prüfungsaufgaben
§ 20
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen
sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses
können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen,
wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die
Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend
sein.
§ 21
Leitung und Aufsicht
(1) Für die
schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der
Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen
Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
(2) Die
mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten
Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Der Ablauf
der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen
der Aufsichtführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen.
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling
kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der
Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so
gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus triftigem
Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der
Prüfling aus triftigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt;
bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger
Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis
eines triftigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist
unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung
der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(4) Über das
Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses.
§ 23
Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis
der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der
gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die
Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt
gewichtet:
1. die
durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit
10 v.H.,
2 die Punktzahl
der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 v.H.,
3. das Ergebnis
der Abschlussprüfung, und zwar
a) der
praktischen Prüfung mit 30 v.H.,
b) der
schriftlichen Prüfung mit 20 v.H.,
c) der
mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
(3) Der
Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem
Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender
gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu
begründen.
§ 24
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der
Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie
das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung
ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet
worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen mit
„mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ abgeschlossen worden
ist.
(3) Über den
Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu
nehmen.
(4) Der
Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit
welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens
der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge,
die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis
nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
(2) Der Prüfling
erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen
der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und
berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder
„Lebensmittelkontrolleur“ zu führen, nach dem vom Ministerium durch Erlass
bestimmten Muster.
(3) Je eine
Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der
Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die
Ausbildungsakte zuzuleiten.
§ 26
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht
bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen
schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal
wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten
Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine
Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der
Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die
Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert.
Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde
fest.
§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den
Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim
Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die
Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2)
Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der
Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre
Prüfungsakte einsehen.
§ 28
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb
einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie
das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung
ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die
Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung
und Prüfung der Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine
Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
aufgenommen haben, richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18).
§ 30
In-Kraft-Treten, Berichterstattung
(1) Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Über die Erfahrungen
zu dieser Verordnung wird der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 Bericht
erstattet.
Düsseldorf, den
30. Juni 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
Anlage 1
GV. NRW. 2005 S. 668