Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
2031
der Verordnung
zur Bestimmung der für die Verpflichtung
nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle
im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt ergänzt:
1. Die Verordnungsüberschrift wird nach dem Wort „im“ um das Wort „kommunalen“ ergänzt. Die Wörter „der Gemeinden und Gemeindeverbände“ werden gestrichen.
2. § 1 wird vor den Wörtern „der Hauptverwaltungsbeamte“ um die Wörter „die Hauptverwaltungsbeamtin oder“ ergänzt.
3. Nach § 1 werden folgende neue §§ 2 und 3 eingefügt:
„§ 2
§ 3
4. Der bisherige § 2 wird § 4.
In-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 1. Juli 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f