Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Genehmigung der 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten |
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Genehmigung der 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten
Genehmigung der
34. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten
sowie der Gemeinde Niederkrüchten
Vom 30. Juni 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 2.
Dezember 2004 die 34. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Düsseldorf im Gebiet der Städte Kamp-Lintfort und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten beschlossen (Bereiche für die Sicherung und
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 30. Juni 2005 - V.2 - 30.15.02.35 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen Viersen und Wesel, den Städten Kamp-Linfort
und Xanten sowie der Gemeinde Niederkrüchten zur
Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 30. Juni 2005
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 683