Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 30 vom 26.7.2005 Seite 667 bis 686
Genehmigung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Essen (P+R-Standort) |
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Genehmigung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Essen (P+R-Standort)
Genehmigung
des
Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Essen (P+R-Standort)
Vom 14. Juli 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 18. Juni
1998 den Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf beschlossen.
Mit
Erlass vom 14. Juli 2005 - V.2 - 30.15.02 – habe ich den P+R-Standort
an der Stadtbahnstrecke im Bereich der A 52/Am Treppchen gemäß § 20 Abs. 7
Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) und der Stadt Essen
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W.
S c h n e i d e r
GV. NRW.
2005 S. 684