Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730
Dritte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Dritte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Dritte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 3. August 2005
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG - hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 19. Mai 2005 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Zweite Satzungsänderung vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 568), wird wie folgt geändert:
I.
1
In § 13 Abs. 4 Satz 2 wird in Buchstabe e der Punkt nach dem Wort „benutzen“
durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist.“
2
§ 14 Abs. 4 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
3
§ 15 wird wie folgt geändert:
Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen den anteiligen Ausgleichsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übertragenen Bestand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat. ³Die Kasse kann von der Erhebung des Ausgleichsbetrages mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind.“
II.
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2005 in Kraft.
St. Goar, den 19. Mai 2005
K ö n i n g s
Vorsitzender des Kassenausschusses
H ü r t g e n
Schriftführer
Köln, den 3. August
2005
Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
M o l
s b e r g e r