Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2005/2006
Aufgrund der §§ 8, 10
Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel
76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2005/2006 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der
danach verfügbaren Studienplätze gilt, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, § 24 der Verordnung über die zentrale Vergabe von
Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612).
§ 3
(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 24 der VergabeVO NRW vom 30. Mai 2005 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188).
§ 4
Düsseldorf, den 15. August 2005
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 696