Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730
Genehmigung der 10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Erftstadt |
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Genehmigung der 10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Erftstadt
Genehmigung
der
10. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Erftstadt
Vom
3. August 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2005 die
10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln, im Gebiet der Stadt Erftstadt beschlossen (Verwertungszentrum
Erftkreis).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 3. August 2005 - V.2 - 30.16.04.10 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Erftkreis und der
Stadt Erftstadt zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 3. August 2005
Die Ministerin für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005
S. 728