Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730

Genehmigung der 10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Erftstadt
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Genehmigung der 10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Erftstadt

Genehmigung der
10. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Erftstadt

Vom 3. August 2005

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2005 die 10. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Erftstadt beschlossen (Verwertungszentrum Erftkreis).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 3. August 2005 - V.2 - 30.16.04.10 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Erftkreis und der Stadt Erftstadt zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 3. August 2005

Die Ministerin für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter   K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 728