Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2005 |
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2005
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2005
Vom
28. Juli 2005
1. Haushaltssatzung
§
1
wird
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in der Einnahme auf |
2.714.094.800
EUR |
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in der Ausgabe auf |
2.714.094.800
EUR |
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im Vermögenshaushalt |
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in der Einnahme auf |
460.646.050
EUR |
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in der Ausgabe auf |
460.646.050
EUR |
(2) Für die gem. § 1 Abs. 3 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW auf das System der doppelten Buchführung
umgestellten Aufgabenbereiche „Gebäude- und Liegenschaftsmanagement“
(Produktbereich 11, Produktgruppe 014) und „Soziales“ (Produktbereich 31,
Produktgruppen 016 und 017) wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005,
der die für die Erfüllung der Aufgaben dieser Aufgabenbereiche voraussichtlich
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen
enthält,
im Ergebnisplan mit |
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Gesamtbetrag der Erträge auf |
171.963.500
EUR |
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Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
1.754.982.300
EUR |
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im Finanzplan mit |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
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§
2
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§
3
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§
4
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§
5
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der für das Haushaltsjahr 2005 |
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Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw.
Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach
Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder
Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise
erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene
Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der
Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
3
Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den
Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.
Köln,
den 18. März 2005
Dr. W i l h e l m
Vorsitzender
der Landschaftsversammlung
M
o l s b e r g e r
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung
2. Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 30. März 2005 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 mit Erlass vom 8.7.2005 zur Kenntnis genommen.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- und
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Köln,
den 28. Juli 2005
Der
Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV.
NRW. 2005 S. 728