Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 32 vom 31.8.2005 Seite 691 bis 730

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2005
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2005

Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2005

 

Vom 28. Juli 2005

 

1. Haushaltssatzung

 

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S 657), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) i.V.m. §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 18. März 2005 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

(1) Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,

 

wird

im Verwaltungshaushalt

 

 

in der Einnahme auf

2.714.094.800 EUR

 

in der Ausgabe auf

2.714.094.800 EUR

 

im Vermögenshaushalt

 

 

in der Einnahme auf

460.646.050 EUR

 

in der Ausgabe auf

460.646.050 EUR

festgesetzt.

 

(2) Für die gem. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Aufgabenbereiche „Gebäude- und Liegenschaftsmanagement“ (Produktbereich 11, Produktgruppe 014) und „Soziales“ (Produktbereich 31, Produktgruppen 016 und 017) wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, der die für die Erfüllung der Aufgaben dieser Aufgabenbereiche voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält,

im Ergebnisplan mit

 

 

Gesamtbetrag der Erträge auf

171.963.500 EUR

 

 

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.754.982.300 EUR

 

im Finanzplan mit

 

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

155.919.850 EUR

 

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.766.764.000 EUR

 

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf

28.757.550 EUR

 

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf

35.486.550 EUR

festgesetzt.

 

Die festgesetzten zahlungswirksamen Gesamtbeträge sind bereits in den in Absatz 1 festgesetzten Einnahmen und Ausgaben enthalten.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben
im Vermögenshaushalt (für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen)/
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
erforderlich ist, wird auf

39.448.550 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen
, der zur Leistung von
Investitionsausgaben/-auszahlungen
und Ausgaben für Investitions-
förderungsmaßnahmen in künftigen
Jahren erforderlich ist, wird auf

62.718.500 EUR

festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite,
die zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben/Auszahlungen
in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf

350.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

Die gemäß § 22 der Landschaftsver-
bandsordnung zu erhebende
Umlage wird auf



17,3 %

der für das Haushaltsjahr 2005
geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt. Die Umlage ist in
Monatsbeträgen jeweils zum
20. eines Monats zu zahlen.

 

 

§ 6

1
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 50 BAT zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

 

2
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

 

3
Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.

 

Köln, den 18. März 2005

 

 

Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender der Landschaftsversammlung

M o l s b e r g e r

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 30. März 2005 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 mit Erlass vom 8.7.2005 zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 28. Juli 2005

 

 

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

 

GV. NRW. 2005 S. 728