Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 33 vom 9.9.2005 Seite 731 bis 742
Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) |
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)
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Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
im Bereich Information, Kommunikation, Medien
nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(GebO-IKM NRW)
Vom 18. August 2005
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen durch Hochschulen
und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums
(2) Hochschulen und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums werden ermächtigt, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Gebührenordnungen finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 2
Landeseinheitliche Festlegung von Gebühren
sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbeständen
a) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt:
bis zu 10 Kalendertagen:
2,00 Euro
bis zu 20 Kalendertagen:
5,00 Euro
bis zu 30 Kalendertagen:
10,00 Euro
bis zu 40 Kalendertagen:
20,00 Euro
bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der
Kurzausleihe entliehenen Mediums je entliehener Medieneinheit und Kalendertag:
2,00 Euro.
Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b.
b) Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen erheben die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich zur Gebühr nach Buchstabe a und neben den Kosten für Reparatur, Ersatz oder dem Wertersatz erhoben und beträgt:
bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe eines Mediums
25,00 Euro
für die Zweitausstellung eines Benutzerausweises
10,00 Euro.
(2) Entstandene Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Bücher, Zeitschriften, Handschriften, Reproduktionen, Bild-, Daten- und Tonträger sowie sonstige zur Ausleihe bestimmte Bestände der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz.
§ 3
In-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 18. August 2005
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
GV. NRW. 2005
S. 738