Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 33 vom 9.9.2005 Seite 731 bis 742
Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille (Apostillezuständigkeitsverordnung – ApostilleZVO) |
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Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille (Apostillezuständigkeitsverordnung – ApostilleZVO)
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Rechtsverordnung
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Erteilung der Apostille
(Apostillezuständigkeitsverordnung
– ApostilleZVO)
Vom 23. August 2005
Aufgrund
von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) wird verordnet:
§ 1
Für
die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden,
die von den Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt
sind (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
vom 5. Oktober 1961 [BGBl. II S. 876]), sind zuständig:
1.
hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren
ausgestellt sind
a)
das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden,
b)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich
ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs
c)
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller
übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren
jeweiligen Landgerichtsbezirken.
2.
hinsichtlich aller anderen Urkunden
a)
das Innenministerium für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der
Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des
Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind,
b)
im Übrigen die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt
worden sind.
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige
Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2010 über die
Notwendigkeit des Fortbestands dieser Verordnung. Mit dem In-Kraft-Treten
dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 8. Februar 1966 (GV. NRW. S. 36)
außer Kraft.
Die
Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2005 S. 739