Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 33 vom 9.9.2005 Seite 731 bis 742
Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen |
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Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen
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Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe
Aussicht“,
Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,
sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den
Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen
Vom 10. August 2005
Die
Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 1. /14. Juli 2005 die
Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des vorgenannte
Wasserschutzgebietes geschlossen.
Die
Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Ministerium für
Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Alexander S c h i n c k
Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe
Aussicht“,
Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen,
sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den
Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, wird gem. § 140 Abs.
3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) und gem. § 107 Abs. 2 des
Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 22. Januar 2004
(GVBl. S. 54), folgende Verwaltungsvereinbarung
geschlossen:
§ 1
Zuständige
Behörde für die Festsetzung des vorgenannten Wasserschutzgebietes im Bereich
der Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, und im Bereich der Stadt
Siegen, Regierungsbezirk Arnberg, ist die Bezirksregierung Arnberg. Diese
handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen
mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, soweit sich das
Vorhaben auf Flächen im Land Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt
auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit
sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere
Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach
Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Diese
Verwaltungsvereinbarung tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Mainz,
den 14. Juli 2005
Für das
Land Rheinland – Pfalz
für Umwelt und Forsten
Margit C o
n r a d
Für das
Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2005 S. 739