Fünfter Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Westfalen
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Fünfter Nachtrag
zur Satzung der
Landesversicherungsanstalt Westfalen
Vom 3. Juni 2005
Die
Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen hat in ihrer
Sitzung am 3. Juni 2005 mit 5. Nachtrag zur Satzung vom 15. Dezember 1978 (GV. NRW. 1979 S. 524) folgende Satzungsänderung einstimmig
beschlossen:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter „Landesversicherungsanstalt Westfalen“ durch die Wörter „Deutsche
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 3
werden die Wörter „Die Landesversicherungsanstalt Westfalen ist Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „Die Deutsche
Rentenversicherung Westfalen ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Träger
der allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
c) In Absatz 4
werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Westfalen“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 7
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 2
werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Westfalen“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 2 wird
das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt
geändert:
Das Wort
„Landesversicherungsanstalt“ wird durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Westfalen“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 6
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1
werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Westfalen“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1
werden jeweils die Wörter „Landesversicherungsanstalt“ wie folgt ersetzt:
a) am Satzanfang
durch „Deutsche Rentenversicherung Westfalen“
b) am Satzende
durch „Deutschen Rentenversicherung Westfalen“.
9. § 13 wird wie folgt
geändert:
Das Wort
„Landesversicherungsanstalt“ wird durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt
geändert:
Das Wort
„Landesversicherungsanstalt“ wird durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Westfalen“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird
das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 2
Nr. 1 wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung
Westfalen“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird
das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutsche
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird
das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
15. § 22 a wird wie folgt
geändert:
In Absatz 2
werden die Wörter „LVA Westfalen“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt
geändert:
Die Wörter
„Landesversicherungsanstalt Westfalen“ werden durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
17. § 24 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 1 wird
das Wort „Arbeiterrentenversicherung“ durch die Wörter „allgemeinen
Rentenversicherung“ und das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter
„Deutschen Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
18. § 29 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1
werden die Wörter „Landesversicherungsanstalt Westfalen“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Westfalen“ und das Wort
„Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung
Westfalen“ ersetzt.
b) In Absatz 2
wird das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen
Rentenversicherung Westfalen“ ersetzt.
19. § 30 wird nach dem
letzten Satz um folgenden Zusatz ergänzt:
Die Änderung des
Trägernamens und die Anpassung der sachlichen Zuständigkeit an die neue
Bezeichnung der Allgemeinen Rentenversicherung in § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 2 Abs.
1 und 7, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und 6, § 10 Abs. 1, § 12 Abs.
1, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
§ 22 a Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, treten am 1. Oktober 2005
in Kraft.
S c h i e w e r l i n g
Vorsitzender
der Vertreterversammlung
Dr.T h i e l e r
Stellv. Vorsitzender
der Vertreterversammlung
Genehmigung
Aufgrund
der Vorschrift des § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 90 Abs. 2 SGB IV wird hiermit vorstehender,
von der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen am 3.
Juni 2005 beschlossene Satzungsnachtrag der Landesversicherungsanstalt
Westfalen genehmigt.
Essen,
11. August 2005
I –
3541.8.102
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K l e i n
GV.
NRW. 2005 S. 740
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