Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 15.9.2005 Seite 743 bis 760

Genehmigung der 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Schermbeck
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Genehmigung der 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Schermbeck

Genehmigung der
39. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinde Schermbeck

Vom 31. August 2005

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2005 die 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Schermbeck beschlossen (Darstellung eines Bereiches für den Schutz der Natur – „Naturerlebnisgebiet Üfter Mark“).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 31.August 2005 - V.2 - 30.15.02.40 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Wesel und der Gemeinde Schermbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 31. August 2005

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2005 S. 759