Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 15.9.2005 Seite 743 bis 760
Genehmigung der 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Schermbeck |
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Genehmigung der 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Gemeinde Schermbeck
Genehmigung der
39. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Gemeinde Schermbeck
Vom 31. August 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2005
die 39. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im
Gebiet der Gemeinde Schermbeck beschlossen (Darstellung eines Bereiches für den
Schutz der Natur – „Naturerlebnisgebiet Üfter Mark“).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 31.August 2005 - V.2 - 30.15.02.40 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Wesel
und der Gemeinde Schermbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 31. August 2005
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 759