Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 15.9.2005 Seite 743 bis 760

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
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Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)

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Verordnung
über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)

Vom 30. August 2005

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben a und b des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Einzugsermächtigungsverfahren

(1) Die Zulassungsbehörden machen die Zulassung des Fahrzeugs davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilt. Es kann auch eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer vom Konto eines Dritten bei einem Geldinstitut vorgelegt werden.

(2) Kann die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Einzugsermächtigung erteilen, weil kein Konto bei einem Geldinstitut besteht und gegenüber dem zuständigen Finanzamt  nachgewiesen wird, dass kein Konto bei einem Geldinstitut eröffnet werden kann, hat vor der Zulassung eines Fahrzeugs eine Erstversteuerung nach § 3 zu erfolgen.

(3) Von der Erteilung der Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem Geldinstitut kann abgesehen werden, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Bescheinigung vorlegt, nach der das zuständige Finanzamt auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet.

(4) Im Falle einer Steuerbefreiung nach den §§ 3, 3a und 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichtet, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

§ 2
Kraftfahrzeugsteuerrückstände

(1) Unbeschadet des § 1 lassen die Zulassungsbehörden das Fahrzeug nur zu, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bei einem nordrhein-westfälischen Finanzamt hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), schuldet. Die Rückstandsprüfung erfolgt durch die Zulassungsbehörden. Zu diesem Zweck wird den Zulassungsbehörden von der Finanzverwaltung täglich eine Rückständedatei in einem landesweit einheitlichen Format übermittelt.

Die Zulassungsbehörden sind befugt, bei den Finanzämtern des Landes Auskünfte über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters einzuholen.

(2) Wird das Fahrzeug durch einen Dritten zugelassen, erfolgt die Zulassung nur bei Vorlage einer Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, nach der dem Dritten die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung darf die Zulassungsbehörde auch dem Dritten das Ergebnis der Prüfung mitteilen.

(3) Rückständige Beträge sind an die Finanzbehörde zu zahlen. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der Rückstände reicht nicht aus.

(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs zurückgestellt, bis eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, nach der gegen die Zulassung des Fahrzeugs keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.

§ 3
Erstversteuerung

(1) Schuldet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuern oder Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), ist die Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhängig, dass die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum auf ein Konto des  Finanzamts entrichtet und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Eine Erstversteuerung ist auch in den Fällen des § 1 Abs. 2 vorzunehmen. Die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt durch das Finanzamt.

(2) Ist das Halten des zuzulassenden Fahrzeugs nach den §§ 3, 3a und § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), geändert durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), steuerbefreit, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nur zu, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

§ 4
Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze

(1) Das zuständige Finanzamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der §§ 1 bis 3 zulassen.

(2) Ist die Summe der Kraftfahrzeugsteuerrückstände (und der Nebenleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1) geringer als 25 Euro, steht dies der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

§ 5
Kostenausgleich

Der den Kreisen und kreisfreien Städten durch die Umsetzung dieser Rechtsverordnung entstehende Mehraufwand (z.B. anteilige Personalkosten, Sachmittelkosten) wird durch das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) ausgeglichen. Die Aufteilung erfolgt nach dem auf die einzelne Körperschaft entfallenden prozentualen Anteil an den Fahrzeug-Gesamtzulassungen. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung ist eine neue Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen.

§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist, und mit Ablauf des 30. Oktober 2010 außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer verordnet wird.

(2) § 2 tritt am 1. Januar 2006,

§ 3 und § 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 2007

in Kraft.

Düsseldorf, den 30. August 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2005 S. 758