Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung -
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Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Ausgleichsleistungen
- Ausgleichsleistungssatzung -
Vom 26. August 2005
Aufgrund von § 56 Abs. 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), erlässt die Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1
Zweck
(1) Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung
gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.
(2) Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll
dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für
Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und
Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein
Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer
Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.
(3) Kosten, die der jeweiligen
Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung
ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den
ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW.
§ 2
Grundsätze
(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für
die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der
die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.
(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt
nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden
Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere
Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft
bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3) Die Berechnung des jeweils auszugleichenden
Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen
lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den
Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu
entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den
Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden.
§ 3 Verfahren
(1) Die Ausgleichsleistung wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig,
wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt,
von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über
die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.
(2) Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für
einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid
soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen.
§ 4
Rechtsbehelf
Der Bescheid nach § 3 kann im Wege des
Widerspruchsverfahrens angefochten werden.
§ 5
Verwendung
(1) Die der LfM im Rahmen der
Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige
Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede
Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe
nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als
Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen
Verbreitungsgebiet erbracht hat.
(2) Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto der
jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft hat Änderungen ihrer
Bankverbindung, auf die die Ausgleichsleistung überwiesen werden soll,
unverzüglich der LfM mitzuteilen.
§ 6
Einigung
(1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und
der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfM vorzulegen
ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfM keine
Ausgleichsleistung.
(2) Weicht die Vereinbarung nicht nur
geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfM vom Veranstalter
des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der
Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden
Ausgleichsleistung ergibt.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung
tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über
die Erhebung von Ausgleichsleistungen vom 21. August 1998 (GV. NRW. S. 556)
außer Kraft.
Düsseldorf, den 26. August 2005
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Prof. Dr. NorbertS c h n e i d e r
GV. NRW.
2005 S. 781
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