Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 27.9.2005 Seite 761 bis 784
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung)
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung)
2251
Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Durchführung von Pilotprojekten
und Betriebsversuchen gem. § 30 LMG NRW (Pilotprojektsatzung)
Vom 26. August 2005
Auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 2 des
Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770),
erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
folgende Satzung:
§ 1
Gegenstand
(1) Die LfM
ermöglicht die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen
Techniken, Programmen und Mediendiensten.
(2) Pilotprojekte und Betriebsversuche sollen
die Entscheidung über die Nutzung neuer Techniken, Programme bzw. Dienste
vorbereiten. Sie sollen dem Zweck dienen, Erkenntnisse über die Bedingungen und
Möglichkeiten sowie über die Akzeptanz und die Auswirkungen der Einführung
insbesondere in publizistischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher,
technischer und rechtlicher Hinsicht zu gewinnen.
(3) Diese Satzung regelt Näheres zu den
Voraussetzungen und dem Verfahren. Soweit hinsichtlich der Pilotprojekte und
Betriebsversuche eine Förderung in Betracht kommt, bleibt diese einer gesonderten
Satzung vorbehalten.
§ 2
Grundlagen
(1) Für Pilotprojekte und Betriebsversuche
gelten die Bestimmungen des LMG NRW in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend. Die LfM kann von den Bestimmungen des
LMG NRW bzw. der entsprechenden Satzungen, insbesondere von den für die
Zulassung von Rundfunkprogrammen und für die Zuweisung von
Übertragungskapazitäten geltenden Anforderungen und Verfahren, abweichende
Regelungen festlegen, wenn dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels
dient.
(2) Das Ziel, die Dauer und die maßgeblichen
Rahmenbedingungen des Pilotprojektes bzw. des Betriebsversuchs sollen seitens
der LfM vor Beginn jeweils festgelegt werden.
(3) Pilotprojekte und Betriebsversuche sind
zeitlich befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies zur Erreichung des
Projekt- bzw. Versuchsziels notwendig bzw. sachgerecht erscheint.
§ 3
Antrag
(1) Anträge müssen schriftlich bei der LfM eingereicht werden. Den Anträgen sind eine
Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan beizufügen.
(2) Die LfM kann
darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.
§ 4
Nebenbestimmungen, Aufhebungsvorbehalt
(1) Die LfM kann den
an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw.
Anbietern jederzeit Nebenbestimmungen aufgeben, die der Erreichung des Projekt-
bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.
(2) Die in diesem Zusammenhang ergangenen
Verwaltungsakte können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn erkennbar
ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird.
(3) Alternativ zu dem Erlass von
Verwaltungsakten können auch öffentlich-rechtlichen Verträge abgeschlossen
werden, sofern dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.
§ 5
Begleitung und Auswertung
(1) Die an dem Pilotprojekt bzw.
Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter sollen in
angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden
Pilotprojekte bzw. Betriebsversuche vorlegen.
(2) Sie sollen nach Abschluss des
Pilotprojektes bzw. Betriebsversuchs einen Endbericht vorlegen.
(3) Soweit das Pilotprojekt bzw. der
Betriebsversuch durch Begleitforschung evaluiert wird, kann die LfM die teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbieter zur
Mitwirkung verpflichten.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen
in Kraft.
Düsseldorf, den 26. August 2005
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)
Prof. Dr. NorbertS c h n e i d e r
GV. NRW.
2005 S. 781
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