Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 27.9.2005 Seite 761 bis 784
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 21. August 2005
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz
2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284),
wird - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - für die
Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches verordnet:
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in
Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle
einzuwilligen, wird übertragen auf
die Bezirksregierung Münster für
- die Ämter für Agrarordnung und
- das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt,
die Bezirksregierungen für
- die Staatlichen Umweltämter und
- die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter,
die Bezirksregierung Detmold für
- das Staatliche Amt für Umwelt und
Arbeitsschutz, soweit dieses für meinen Geschäftsbereich tätig wird,
§ 2
(1) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes
aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr
als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro
Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten
wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18
Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3
Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz1 Nr.
2 LHO
a) bei Beträgen bis zu
75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden
übertragen auf
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,
- das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,
- die Direktorin/den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
- die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.
(2) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes
aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr
als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro
Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten
wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LHO
a) bei Beträgen bis zu
50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,
a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR
befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR
unbefristet niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf den
Landesbetrieb Wald und Holz.
(3) Die Befugnisse,
1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten
zu stunden,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR
befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR
unbefristet niederzuschlagen,
3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.
§ 3
(1) Die Befugnisse,
1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der
Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die
entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss
eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung
stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR
befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
unbefristet niederzuschlagen,
werden übertragen auf das Landesamt für
Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten
sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger meines
Geschäftsbereichs zuständig ist.
(2) In den Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der
Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juli 2004 (GV. NRW. S.
443 ) aufgehoben.
Düsseldorf, den 21. August 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 782