Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 27.9.2005 Seite 761 bis 784
Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Sechste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Sechste Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 20. September
2005
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408),
wird verordnet:
Artikel I
A.
B.
Ausstellung eines fälschungssicheren vorläufigen Personalausweises
Gebühr: Euro 14
Ausstellung eines fälschungssicheren vorläufigen Personalausweises außerhalb
der behördlichen Dienstzeit
Gebühr: Euro 28“.
4. In den Tarifstellen 8.1.1 und
8.1.2 werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
„52“ durch „54“
„41“ durch „43“
„31“ durch „32“.
Befreiung vom Verbot des § 47 LfoG
Gebühr: Euro 20“.
a) die Wörter „durch die höhere
Forstbehörde“ gestrichen,
8.1.6.2: „900“ durch „300“
8.1.6.3: „277“ durch „320“
8.1.6.4: „384“ durch „420“
8.1.6.5: „41“ durch „50“
8.1.6.6: „41“ durch „50“
8.1.6.7: „41“ durch „50“
8.1.6.17: „102“ durch „120“
8.1.6.18: „102“ durch „120“
8.1.6.19: „102“ durch „120“
8.1.6.21: „1 380“ durch “2 500“
8.1.6.22: „26“ durch „50“
8.1.6.23: „72“ durch „120“
8.1.6.24: „100“ durch „120“
8.1.6.25: „102“ durch „2200“
8.1.6.31: „26“ durch „130“
8.1.6.32: „800“ durch „750“.
Grundlehrgang Seilklettertechnik –Stufe B
Gebühr: Euro 810“.
Forstliches Seminarprogramm der Landesforstverwaltung NRW
Waldbau, Forstschutz und Forstliche Planung
Gebühr: Euro 45 bis 115 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin
Recht, Besteuerung, Betriebswirtschaft, Qualitätsmanagement
Gebühr: Euro 15 bis 120 je Tag und Teilnehmer/ Teilnehmerin
Forstliche Öffentlichkeitsarbeit
Gebühr: Euro 55 bis 140 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin
Forstpolitik
Gebühr: Euro 40 bis 90 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin
Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege
Gebühr: Euro 65 bis 95 je Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin
Holzaushaltung, Holzvermarktung, Holzlogistik und Holzmarketing
Gebühr: Euro 55 bis 80 je Tag und
Teilnehmer/Teilnehmerin“.
„52“ durch „54“
„41“ durch „43“
„31“ durch „32“.
Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der
Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von
Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von
Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)
Pflanzenbeschau
Allgemeine Personal-/Sachkosten
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte-
und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 13,50
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf
Veranlassung des Antragstellers
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle
8.1.8.1.1.1
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 20
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 51,50
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5 bis 250
Innergemeinschaftlicher Handel
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 51,50
Entscheidung über die Genehmigung
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,50
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 10,50
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3
Pflanzenpass-Etiketten
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26 pro Tausend
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,50 pro Tausend
Kontrollen in registrierten Betrieben
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG
vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw.
Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5
Dritthandel (Import/Export)
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 10
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 9,50
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 8
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 8
Duplikate
Gebühr: Euro 2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur
Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21.
Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw.
Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994
Gebühr: Euro 20,50
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre
Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10 bis 250
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,50
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter
Drittlandwaren
Gebühr: Euro 25 bis 75
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 7
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 7 bis 14
Phytosanitäre Untersuchungen von
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen
Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je
Sendung
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44
Höchstbetrag Euro 140
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle
aufgeführt sind je Sendung
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18
Höchstbetrag Euro 140
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte
Weihnachtsbäume) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75
Höchstbetrag Euro 140
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75
Höchstbetrag Euro 140
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50
pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser
Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Mittel für den Zierpflanzenbau
Fungizide
Gebühr: Euro 740 bis 1 350
Insektizide
Gebühr: Euro 805 bis 3 000
Akarizide Gebühr: Euro 895 bis 2 000
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2
Herbizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 500
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 395 bis 1 600
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 770 bis 2 200
Mittel für den Forst
Fungizide
Gebühr: Euro 605 bis 1 700
Insektizide
Gebühr: Euro 1 230 bis 3 000
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 515 bis 4 600
Repellents
Gebühr: Euro 1 085 bis 5 400
Herbizide
Gebühr: Euro 905 bis 2 500
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 800 bis 4 000
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 500 bis 2 600
Akarizide
Gebühr: Euro 1 940 bis 2 900
Allgemeine Einsätze
Insektizide
Gebühr: Euro 510 bis 2 600
Nematizide
Gebühr: Euro 990 bis 7 300
Molluskizide
Gebühr: Euro 995 bis 3 700
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 365 bis 3 100
Repellents
Gebühr: Euro 690 bis 1 400
Herbizide
Gebühr: Euro 815 bis 1 500
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 605 bis 2 000
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die
jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare
Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer
Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen
nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 100 bis 15 000
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens
für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische
Verfahren)
Gebühr: Euro 10 bis 2 500
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b
Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500
Prüfung von Maschinen und Geräten
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10 bis 4 000“.
Erteilung eines Sonderfischereischeines
Gebühr: Euro 5
Erteilung eines Sonderfischereischeines für fünf Jahre
Gebühr: Euro 15“.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild,
Damwild und Muffelwild vom 28. September 1994 (GV. NRW. S. 858) in der jeweils
gültigen Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 150“.
Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
Gebühr: Euro 280
Gebühr: Euro 230“.
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher
Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das
Apothekenwesen in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 2500
Apothekenabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 400
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der
Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall
Gebühr: Euro 100 bis 2000
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der
Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte aus besonderem
Anlass
Gebühr: Euro 100 bis 1000“.
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 a des Gesetzes über
das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs.
1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 100 bis 2500
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis gem. § 11 b
des Gesetzes über das Apothekenwesen zum Versand apothekenpflichtiger
Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
Gebühr: Euro 250 bis 10.000“.
Wiederholungsprüfung der Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter
Arzneiformen
Gebühr: Euro 420“.
Prüfung und Sterilität gem. Europäischem Arzneibuch
Gebühr: Euro 60“.
26. Bei der Tarifstelle 10.5.1.18.1 wird die Zeile Gebühr
wie folgt gefasst:
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die
Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 400 bis 5000“.
Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung
Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
Anordnung von Abhilfemaßnahmen nach § 9 Abs.1 Satz 3 und 4 TrinkwV
2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000
Prüfung und Anordnung von Abhilfemaßnahmen bei Hausinstallationen nach § 20
Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 500
Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten
Entscheidung über die Zulassung des Abweichens von Grenzwerten nach § 9 Abs. 6
Satz 1, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 TrinkwV
2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs.1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 10 bis 1000
Prüfung einer Anzeige nach § 13 TrinkwV 2001
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001
bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 a TrinkwV
2001, wenn diese errichtet oder erstmalig
oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden
Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben
kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 50 bis 500
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001
bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 b oder c TrinkwV
2001, wenn diese errichtet oder erstmalig
oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden
Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die
Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben
kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 10 bis 500
Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro bis 500
Bekanntgabe der Untersuchungsstellen gem. § 15 TrinkwV
2001
Entscheidung über die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Satz
1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 600
Prüfungen des Fortbestandes der Bekanntgabevoraussetzungen nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 300
Zustimmung zum Maßnahmeplan nach § 16 Abs. 6 Satz 3 TrinkwV
2001
Gebühr: Euro bis 600
Überwachung des Trinkwassers
Entnahme und Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2
des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an
Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von
Schiffen gemäß §§ 18 bis 19 TrinkwV 2001 in Verbindung
mit § 39 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 500
Prüfung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage
nach § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 ausschließlich
mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen
Gebühr: Euro 25 bis 2000
Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500“.
Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im
Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250“.
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2.500
Die Kosten für Bekanntmachungen bei den
Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei
erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres
gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der
ausgelegten Unterlagen.
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich
20 v.H.,
mindestens jedoch Euro 1.000
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 11a
Abs. 1 Satz 3 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 Satz
2 VwVfG. NRW.) zur Errichtung und den Betrieb sowie
für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 11a EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250
im Einzelfall bei umfangreichen oder außergewöhnlich
aufwendigen Vorhaben
Gebühr: Euro 250 bis 500“.
„14.3.5
Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung
des EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250“.
38. Die Tarifstelle 15.1.1 wird wie folgt gefasst:
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Gebühr: Euro 50 bis 750“.
Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Bekanntgabe nach § 26 BimSchG
Gebühr: Euro 1000 bis 3000“.
Gebühr: Euro 100 bis 1200“.
soweit die Daten nicht bereits im Rahmen der Vorlage einer Emissionserklärung
nach §27 BImSchG geprüft worden sind.
Gebühr: Euro 50 bis 600“.
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BimSchG
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als
100.000 Euro“.
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte –
11. BImSchV – vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in
der jeweils geltenden Fassung
Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der 11. BimSchV
Gebühr: Euro 20 bis 50
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BimSchV
Gebühr: Euro 40 bis 400“.
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 LimschG
Gebühr: Euro 10 bis 100
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11
Abs. 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.“
Genehmigung
Gebühr: Euro 25 bis 2 500
Gebühr: Euro 25 bis 2 500“.
Kennzeichnung eines Exemplars nach § 12 ff BArtSchV
und Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 und § 9 Abs. 1a LG durch die
untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr: Euro 5 bis 250“.
Erteilung von Umweltinformationen aufgrund der Richtlinie 2003/04/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates“.
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 13 bis 94“.
a) Gruppe
I
Gebühr: Euro 12,50
Gebühr: Euro 13
Gebühr: Euro 13,50“.
Laborbeizung
Gebühr: Euro 3,50“.
Gebühr: Euro 33“.
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 10,50“.
a) Gruppe I
Gebühr: Euro 12,50
Gebühr: Euro 13
Gebühr: Euro 13,50“.
Gebühr: Euro 11 bis 94“.
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 7
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 7 bis 14
Phytosanitäre Untersuchungen von
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen
von
Erdbeeren und Gemüse
bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,70
Höchstbetrag Euro 140
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen
Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je
Sendung
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,44
Höchstbetrag Euro 140
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung
bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,16
Höchstbetrag Euro 140
Samen, Gewebekulturen je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 10 kg
Gebühr: 0,175
Höchstbetrag Euro 140
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle
aufgeführt sind je Sendung
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18
Höchstbetrag Euro 140
Schnittblumen je Sendung
bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,14
Höchstbetrag Euro 140
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte
Weihnachtsbäume) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,75
Höchstbetrag Euro 140
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,75
Höchstbetrag Euro 140
Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 1,75
Höchstbetrag Euro 140
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung
bis zu 25 000kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70
Kartoffelknollen je Partie
bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 52,50
pro weitere 25 000 kg
Gebühr: Euro 52,50
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung
bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 17,50
pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175
Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung
bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70
Höchstbetrag Euro 140
Getreidekörnern je Sendung
bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 17,50
pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 0,70
Höchstbetrag Euro 700
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser
Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 17,50“.
84. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile
Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:
Gebühr: Euro 100“.
Gebühr: Euro 230
Gebühr: Euro 330
Gebühr: Euro 230
Gebühr: Euro 330“.
Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als
Ausbildungsstätte (§§ 22, 82, 96 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 300
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilder (§§ 20, 22, 80, 94 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 65
Gebühren für Prüfungen im Bereich „Hauswirtschaft“ (soweit die Ausbildung nicht
in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung
Zwischenprüfung
Gebühr: Euro 90
Abschlussprüfung
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90
Durchführung der Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90
Wiederholung nicht bestandener Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90
Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Entscheidung über die Zulassung zur Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200
Durchführung der Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200
Wiederholung nicht bestandener Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200
Ausbilder-Eignungsprüfung
Entscheidung über die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65
Durchführung der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65
Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65
Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65
Für eine Abschlussprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß §
40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz, ferner für eine Meisterprüfung,
Fortbildungsprüfung sowie Ausbilder-Eignungsprüfung gelten die in der
jeweiligen Tarifstelle aufgeführten Gebührensätze. Darüber hinausgehende
Aufwendungen, z.B. Mieten, die einzelne Schulträger für die Benutzung von
Schulräumen zwecks Durchführung der Prüfung erheben, können als besondere
Auslagen den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen zusätzlich in Rechnung
gestellt werden. Die Höhe der Miete wird für jeden Prüfungsort gesondert
ermittelt.“
Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni
1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier sowie der Verordnung (EG) Nr.
2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsvorschriften
für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des
Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier und der
Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsvorschriften
für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003
Gebühr: Euro 30 bis 500“
Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen und Zuteilung einer
Kennnummer gemäß Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von
Legehennen vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)
Gebühr: Euro 22 je Stall“.
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr: Euro 35 für jede angefangene halbe Stunde“.
Gebühr: Euro 55 bis 250“.
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeuger
gem. Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538 der Kommission vom 5. Juni 1991
mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90
des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gebühr: Euro 100 bis 500“.
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche
Handelsklassen für Obst, Gemüse und Kartoffeln
Gebühr: Euro 92 pro Teilnehmer/Teilnehmerin“.
Überprüfung eines Herstellerbetriebes gem. Artikel 4 Abs. 2 i.V.m.
Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/91 vom 14. Juli 1992 zum Schutz
von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel bzw. gemäß der Artikel 5 und 6 sowie des Artikels 14 Abs. 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 2082/82 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer
Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Gebühr: Euro 120 bis 1 600“.
Gebühr: Euro 13“
.
Gebühr: Euro 25“.
Durchführungsverordnung zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85)
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im
Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 110 bis 210
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im
Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen
nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im
Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag
auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460
Durchführung einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LHundG
NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer
Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. §
2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer
Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: Euro 15 bis 50“.
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140
Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280“.
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer
vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500“.
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für
Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 20 bis 80“.
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2
oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000“.
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den
Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56“
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den
Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 56“.
mindestens Euro 10 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 28 bei einer Untersuchung außerhalb der
Dienststelle
höchstens Euro 102“.
„Gebühr: Euro 10 bis 40 pro Bestand
Gebühr: Euro 5 bis 70“.
Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer
Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100
einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000“.
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000“.
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von
Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und von
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie das
innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten
und von verarbeiteten tierischen Eiweißen und Fetten u.a.
gem. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3.10.2002“.
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen oder
Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten tierischen Eiweißen und
Fetten gem. Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m.
Anhang VII der Verordnung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr/Ausfuhr von
Heimtierfuttermitteln, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen gem. Artikel
20 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i.V.m. Anhang VIII
der Verordnung
Gebühr: Euro 300 bis 3 000“.
Amtshandlungen nach der Viehverkehrsordnung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)
in der jeweils gültigen Fassung
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben und Einrichtungen
nach §§ 15a bis 15c der Viehverkehrsverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 100
Erteilung von Equidenpässen nach § 24k
Viehverkehrsordnung
Gebühr: Euro 30 bis 45
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 der
BHV 1-Verordnung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159)
Gebühr: Euro 10 bis 30
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Abs.1 der
BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV
1-Verordnung und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem.
§ 3 Abs. 5 der BHV 1-Verordnung
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der
BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 20 bis 60“.
Amtshandlungen nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht:
Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung EG Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und Verwendung von Speiseabfällen gem. der
Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12.Mai 2003 i.V.m.
der Speiseabfall-Verordnung vom 5.11.2004
Amtshandlungen in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs
nach Artikel 10 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach Artikel
11 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verbrennungs- und
Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 12 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für
Material der Kategorien 1 und nach Artikel 13 VO (EG) 1774/2002 einschließlich
Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für
Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 14 VO (EG) 1774/2002
einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Biogasanlagen und
Kompostieranlagen nach Artikel 15 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung
der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für
Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Validierungsverfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verfütterung von
Speiseabfällen nach Artikel 1 der Entscheidung 2003/328/EG vom 12.5.2003 nach
Maßgabe des Abschnitts D des Anhangs der Entscheidung i.V.m.
§ 2 der Speiseabfall-Verordnung
Gebühr: Euro 55 bis 500
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Speiseabfallerhitzers, eines
Speiseabfallsammlers oder eines Speiseabfalltransporteurs nach Artikel 1 der
Entscheidung 2003/328/EG vom 12.5.2003 nach Maßgabe des Abschnitt A des Anhangs
der Entscheidung i.V.m. § 3 der
Speiseabfall-Verordnung
Gebühr: Euro 75 bis 500
Amtshandlungen in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
Überwachung und Überprüfung eines Betriebes, der unter die Tarifstellen
23.5.1.1.bis 23.5.1.7 beziehungsweise unter 23.5.1.8 oder 23.5.1.9 fällt
Gebühr: Euro 20 bis 2 000
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 24 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 10 bis 500
Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit
Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang
II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Überwachung des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000
Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von
tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gem. Artikel 8 VO
(EG) 1774 /2002 i.V.m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15“.
Überprüfung von nach § 11 TierSchG
erlaubnispflichtigen Tierhaltungen (z.B. bei Privatpersonen, Hobbyzuchten, aber
auch Zoohandlungen, die mit lebenden Tieren handeln)
Gebühr: Euro 20 bis 200
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Befördern
von Wirbeltieren nach § 11 TierSchTrV
Gebühr: Euro 35 bis 500“.
Tierschutz-Hundeverordnung (TSchuHuVO) vom 2. Mai 2001 (BGBl.
I S. 838)
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen
Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50
in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: Euro 200
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25
in besonders schwierigen Fällen
Gebühr: Euro 200
Entscheidung über die Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem
Fleischhygienegesetz (FlHG), der dazu ergangenen
Fleischhygieneverordnung (FlHV) u. a.
Rechtsverordnungen“.
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch
in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200“.
„1,20“ durch „1,10“ und „(je kg Masthähnchen = Euro 0,0012)“ durch „(je kg
Masthähnchen = Euro 0,0011)“
„0,40“ durch „0,80“ und
„(je kg Suppenhühner = Euro 0,0004)“ durch „(je kg Suppenhühner = Euro 0,0008)“
„1,10“ durch „0,80“ und
„(je kg Truthühner = Euro 0,0011)“ durch „(je kg Truthühner = Euro 0,0008)“.
„0,02“ durch „0,04“ und
„(je Ei = Euro 0,00002)“ durch „(je Ei = Euro 0,00004)“
„0,04“ durch „0,05“
„2,11“ durch „53,81“.
„a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 23,89
a) gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 19,12
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) je Person
Gebühr: Euro 40
bei Gruppenprüfungen je Person Ermäßigung bis auf Euro 25“.
Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20. November
2002 (BGBl. I S. 4434)
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors (§ 4 TabProdV)
Gebühr: Euro 55 bis 550
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730)
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung
von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer (§ 4 LMBestrV)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000“.
Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht
unbesetzt
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 ( in der jeweils geltenden Fassung)
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und
technischen Anlagen nach Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3.10.2002
in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 i.V.m. der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10.7.2003 (in der jeweils
geltenden Fassung) in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Herstellung von
Alleinfuttermitteln mit tierischen Bestandteilen wie Fischmehl gem. VO (EG) Nr.
1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
Entscheidung über einen Antrag auf die Zulassung der Verwendung und Lagerung
von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben
gem. VO (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der VO
(EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge,
in denen auch Futtermittel transportiert werden, die für Wiederkäuer bestimmt
sind gem. VO (EG) Nr. 1234/2003 i.V.m. Anhang IV der
VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
Amtshandlungen aufgrund des Futtermittelgesetzes (FMG) und der darauf
beruhenden Rechtsverordnungen
unbesetzt
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 ( BGBl. I S. 522) unter Berücksichtigung der
jeweiligen Änderungen
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gemäß den §§ 29 und 29a FMV in
der jeweils geltenden Fassung“.
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben nach § 29 Abs. 1a FMV, die
Futtermittel gem. § 28 Abs. 1a FMV dekontaminieren
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a FMV“.
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30
Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 ggf. in Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV
Gebühr: Euro 200 bis 1 250
Gebühr: Euro 50 bis 750“.
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Trocknung von
Grünfutter oder Lebensmittelresten zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln
nach § 30 Abs. 1a FMV
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
Gebühr: Euro 100 bis 750
Entscheidung über die Registrierung von Tierhaltern für die Herstellung von
Mischfutter zur Verfütterung im eigenen Betrieb nach § 30 Abs. 4 ggf. in
Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Gebühr: Euro 50 bis 750
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 33a FMV
Gebühr: Euro 50 bis 150“.
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen
oder Zusatzstoffen nach dem FMG, der FMV oder anderen geltenden Bestimmungen
Gebühr: Euro 40 bis 100“.
Amtshandlungen nach dem Verfütterungsverbotsgesetz (VerfVerbG)
vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) in Verbindung mit der
Verfütterungsverbots-Verordnung (VerfVerbV) vom
27.12.2000 BAnz. S. 24069 in der jeweils geltenden
Fassung
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach § 2 Abs. 3
Nr.1b VerfVerbV in der Zuständigkeit der
Bezirksregierung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
Entscheidung über die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von
Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse
aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, gem. § 3a Abs. 2
Nr. 1 VerfVerbV in der Zuständigkeit des Ministeriums
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Überwachung von Betrieben bzw. Maßnahmen, für die Genehmigungen nach
Tarifstelle 23.13.8.1 oder 23.13.8.2 erteilt wurden, sowie gem. § 2 Abs. 1 VerfVerbV in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464)
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs.
1 FuttMKontrV in der Zuständigkeit der obersten
Landesbehörde
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. §
2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung
der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung
nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der
Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200“.
Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die
Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3
v. H.“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
In der ersten Klammer sind nach den Wörtern „§§ 34, 35 LEG“ die Wörter „in
Verbindung mit § 13 LEG“ durch die Wörter „jeweils einschließlich
Planfeststellung, Plangenehmigung oder einer Bescheinigung über den Entfall von
Planfeststellung oder Plangenehmigung gem. § 18 AEG, § 13 LEG“ zu ersetzen.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Die Wörter „Euro 55 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 1200“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Der Klammervermerk „(§ 17 LEG)“ wird durch den Klammervermerk „(§ 13 AEG)“
ersetzt.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Der Klammerzusatz „(§ 19 LEG)“ wird ersetzt durch den Klammerzusatz „(EBV)“.
Die Wörter „Euro 55“ sind zu ändern in „Euro 60“.
Die Wörter „Euro 1.490 bis 1.850“ sind zu ändern in „Euro 250 bis 1.850“.
Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die
Wörter „Gebühr: Euro 0,275 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,3
v. H.“.
In der dritten Zeile werden in dem Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 22 LEG)“
die Wörter „jeweils einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung oder einer
Bescheinigung über den Entfall von Planfeststellung oder Plangenehmigung gem. §
18 AEG, § 13 LEG“ eingefügt.
Die Wörter „Euro 110 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 600“.
Die Wörter „Euro 110 bis 2750“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 3000“.
Die Wörter „Euro 55 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 600“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Die Wörter „Euro 55 bis 550“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 600“.
Die Wörter „Euro 110 bis 275“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 300“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Nach dem Klammerzusatz „(§ 32 EBO und ESBO)“ werden die Wörter „ ,Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen (§§ 4
und 8 KonVEIV)“ eingefügt.
Die Wörter „Euro 110 bis 275“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 300“.
Das Wort „Sicherheitsüberprüfung“ wird ersetzt durch die Wörter
„aufsichtsrechtlichen Bereisung“.
Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 500.“
Die Wörter „Euro 55 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 60 bis 1200“.
In dem ersten Klammerzusatz sind nach den Wörtern „§ 18 Abs. 1 und 2 BOA“ die
Wörter „ ,§ 21 Abs. 3 und 4 BOA“ einzufügen.
Vor dem Wort „EBO“ wird das Wort „KonVEIV“ eingefügt.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Die Wörter „Euro 110 bis 1100“ sind zu ändern in „Euro 120 bis 1200“.
Unter der Zeile „bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro“ wird „Euro 0,33 v.
H.“ ersetzt durch „Euro 0,4 v. H.“.
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde für die Beförderung von Personen auf
nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (§ 34 Abs. 6 LEG)
Gebühr: Euro 10 bis 50“.
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 50 bis 250“.
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder
Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 25“.
Entnahme von Proben im Rahmen der
Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens,
soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG
festgestellt werden
Gebühr: Euro 25“.
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag
eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für
Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 SüwV
- kom)
Gebühr: Euro 400 bis 600
Gebühr: Euro 100 bis 300, wenn der Aufwand entsprechend geringer ist,
ansonsten Gebühr wie zu Ziffer 28.1.5.12 Buchstabe a
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstelle 28.1.9.1Buchstaben a bis d,
ausgenommen Buchstabe b
Gebühr: Euro 100 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde,
Euro 50 für jede weitere Stunde, höchstens Euro 500 je Kalendertag
Gebühr: Euro 50 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde
Euro 25 für jede weitere Stunde“.
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben a
bis d, ausgenommen Buchstabe bGebühr: 10% der Gebühr für die Anlagenzulassung, mindestens jedoch
Euro 100
Gebühr: ¿ der Gebühr für die Abnahme, mindestens Euro 50
Gebühr: Euro 50, auch bei erfolglosem Abnahmeversuch“.
Gebühr: Euro 10 bis 2 000“.
Gebühr: Euro 750 bis 5 000“.
Entscheidung über eine Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG
(i. V. m. § 20 DepV) oder § 14 Abs. 1 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000“.
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von
Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt nach § 18 BBodSchG
und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung
über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde
- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 69
Gebühr: Euro 54
Gebühr: Euro 43
Gebühr: Euro 32
Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Zusammenhang der Zulassung
nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG
in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3 000“.
Artikel II
Düsseldorf, den 20. September 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
Dr. Helmut L i n s s e n
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Dr. Ingo W o l f
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckard U h l e n b e r g
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Michael B r e u e r
GV. NRW. 2005 S. 762