Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 35 vom 27.9.2005 Seite 761 bis 784
Genehmigung der 1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) im Gebiet der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen |
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Genehmigung der 1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) im Gebiet der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen
Genehmigung der
1. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
– westlicher Teil – (Dortmund/Kreis
Unna/Hamm)
im Gebiet der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen
Vom 7. September 2005
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 16. Juni
2005 die 1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis
Unna/Hamm), im Gebiet der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen
beschlossen (Interkommunales Gewerbegebiet Hamm/Bönen).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 7. September 2005 - V.2 - 30.13.07.02 - gemäß
§ 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Unna,
der Stadt Hamm und der Gemeinde Bönen zur Einsicht
für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 7. September 2005
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 784