Aufgrund des § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Gebiet und Sitz
(1) Das Gebiet des Landschaftsverbandes
Rheinland umfasst die
– Kreise:
Aachen
Mettmann
Düren
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Erft-Kreis
Oberbergischer Kreis
Euskirchen
Rheinisch-Bergischer Kreis
Heinsberg
Rhein-Sieg-Kreis
Kleve
Viersen
Wesel
– die kreisfreien Städte:
Aachen
Leverkusen
Bonn
Mülheim a.d. Ruhr
Duisburg
Mönchengladbach
Düsseldorf
Oberhausen
Essen
Remscheid
Köln
Solingen
Krefeld
Wuppertal.
(2) Sitz des Landschaftsverbandes Rheinland ist Köln.
§ 2
Farbe, Flagge, Wappen, Siegel
(1) Die Farben des Landschaftsverbandes
Rheinland sind grünweiß.
(2) Die Flagge des Landschaftsverbandes Rheinland
besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben grün, unten weiß.
(3) Das Wappen des Landschaftsverbandes
Rheinland zeigt in einem grünen Feld einen schrägrechten silbernen Wellenbalken
und darüber in einem silbernen Schildhaupt einen auffliegenden schwarzen Adler
mit goldenem Schnabel und goldenen Fängen.
(4) Das Siegel des Landschaftsverbandes
Rheinland enthält das Wappen mit der Umschrift „Landschaftsverband Rheinland“.
(5) Die Gestaltung von Wappen und Siegel ergibt
sich im Einzelnen aus den dieser Satzung als Anlage
beigefügten Abbildungen.
§ 3
Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung
und ihrer Ausschüsse
Für die Ladungsfrist, die Form der Einberufung
und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse gibt sich
die Landschaftsversammlung eine Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 3 LVerbO).
§ 4
Ausschüsse
(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in
Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der
Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB
VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:
– Finanz- und Wirtschaftsausschuss
– Sozialausschuss
– Gesundheitsausschuss
– Kulturausschuss
– Rechnungsprüfungsausschuss
– Landesjugendhilfeausschuss
– Krankenhausausschüsse
– Betriebsausschuss für die Krankenhauszentralwäschereien
– Betriebsausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen
Heime
– Betriebsausschuss für den Servicebetrieb Viersen
– Betriebsausschuss für die LVR Informationsverarbeitung und
Kommunikationstechnik.
(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse
gebildet:
– Ausschuss für Personal und allgemeine
Verwaltung
– Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
– Bauausschuss
– Schulausschuss
– Umweltausschuss
– Vergabeausschuss.
(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse
nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss
Zuständigkeiten und Befugnisse.
(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die
Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden
Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so
erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO. Für den
Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen des AG KJHG.
(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden
Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen.
(6) Scheidet ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die
Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die
Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen
Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage
oder gehört das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner
Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 5
Kommissionen, Unterausschüsse
(1) Landschaftsausschuss und Ausschüsse können
zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse
bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(2) Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 LVerbO vom
Landschaftsausschuss bestimmt.
(3) Unterausschüsse des
Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.
§ 6
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen nach § 17 Abs. 2
LVerbO bedürfen der Schriftform.
§ 7
Verträge des Landschaftsverbandes mit Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse
Verträge mit Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse bedürfen der Zustimmung des
Landschaftsausschusses.
§ 8
Auskunft und Akteneinsicht
Auskunft und Akteneinsicht sind in § 7a LVerbO
geregelt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse haben das Recht auf Akteneinsicht
über die Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.
§ 9
Landesrätinnen/Landesräte
Die Zahl der leitenden Beamtinnen/Beamten im
Sinne von § 20 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung
(Landesrätinnen/Landesräte) wird auf höchstens neun festgesetzt.
§ 10
Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
(1) Die Beamten des Landschaftsverbandes werden
aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland ernannt, befördert und entlassen. Die arbeits-
und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland (§ 20 Abs. 4 LVerbO).
Ausgenommen hiervon sind die nachfolgenden Regelungen.
(2) Die Beamtinnen/Beamten des
Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder
einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für
Beförderungen.
(3) Die Beamtinnen/Beamten des
Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A
13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des
Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei allen Beamtinnen/Beamten, deren Bezüge sich nach der
Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, über
Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Landschaftsverbandes mit Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. mit den
entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD, werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
eingestellt.
(6) Der Landschaftsausschuss kann den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland ermächtigen, in dringenden Fällen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ohne die in Absatz 5 vorgesehene Beschlussfassung eines
Ausschusses einzustellen.
(7) Oberste Dienstbehörde ist der
Landschaftsausschuss.
§ 11
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Eigenbetriebe und
der wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen
Die Zuständigkeit für die Einstellung und
Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Eigenbetriebe und der
wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes richtet sich
nach der jeweiligen Betriebssatzung.
§ 12
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Nach § 5b der Landschaftsverbandsordnung
wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Vorhaben und Maßnahmen des
Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen
auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. In Ihrer Zuständigkeit
liegen somit alle entsprechenden frauen- und gleichberechtigungsrelevanten
Angelegenheiten.
Als frauen- bzw. gleichberechtigungsrelevant in diesem
Zusammenhang sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die
Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem
Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
Das Gleichstellungsamt arbeitet darauf hin, vorhandene
Benachteiligungen von Frauen abzubauen und somit das verfassungsrechtliche
Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen zur
Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze auf den Landschaftsverband
bezogen zu verwirklichen.
Die Aufgaben des Gleichstellungsamtes sind
Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Politik und
Verwaltung des Landschaftsverbandes berühren.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich
tätig und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unmittelbar
unterstellt. Sie ist dem Gleichstellungsamt eingegliedert und hat dessen
Leitung inne.
(3) Die Hauptverwaltungsbeamtin/Der
Hauptverwaltungsbeamte hat das Gleichstellungsamt im Rahmen seines
Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren
Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen
berücksichtigt werden können. Bei Maßnahmen, an denen es zu beteiligen ist, ist
dem Gleichstellungsamt innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel
eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Hauptverwaltungsbeamtin/Der Hauptverwaltungsbeamte hat sicherzustellen,
dass die Meinung des Gleichstellungsamtes zu gleichstellungsrelevanten
Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Ist das
Gleichstellungsamt nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt worden, ist
die Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Bei Maßnahmen,
die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann die
Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Hält das Gleichstellungsamt eine
Maßnahme für unvereinbar mit dem Landesgleichstellungsgesetz NRW, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann
oder mit dem Leit-Frauenförderplan, kann es der Maßnahme widersprechen. Die
Hauptverwaltungsbeamtin/Der Hauptverwaltungsbeamte entscheidet erneut über die
Maßnahme und setzt den Vollzug der Maßnahme bis dahin vorläufig aus.
Dem Gleichstellungsamt sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu
erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder die Vertreterin/der
Vertreter im Amt kann an den Sitzungen der Landschaftsversammlung, des
Landschaftsausschusses und der weiteren Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch
für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches soll
ihr auf Wunsch das Wort erteilt werden.
(5) Das Gleichstellungsamt hat ein
unmittelbares Vortragsrecht bei der Hauptverwaltungsbeamtin/dem
Hauptverwaltungsbeamten. Ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen
Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres
Ausgabenbereiches betreffen.
§ 13
Unterzeichnen von Urkunden und Einstellungsverträgen
(1) Die nach geltendem Recht auszustellenden
Urkunden für die Beamtinnen/Beamten sind vom Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland oder seinem allgemeinen Vertreter und dem sachlich zuständigen
Landesrat oder dem nach § 21 Abs. 2, 2. Halbsatz LVerbO Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland kann nachgeordnete Beamtinnen/Beamte und
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ermächtigen, Einstellungsverträge und sonstige
Regelungen der Rechtsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
unterzeichnen.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungen werden im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Sonstige
durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des
Landschaftsverbandes erfolgen im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Änderung der
Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung
in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2005 S. 786
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