Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Betriebssatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 7. September
2005
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 7.
September 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die
Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des
Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und
finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden
gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung
der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes
Rheinland.
(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe
unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm
zusammenhängen.
§ 2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung
„Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland“ (nachfolgend:
Krankenhauszentralwäschereien).
§ 3
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen
fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der
Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich,
dass die Krankenhauszentralwäschereien nach wirtschaftlichen Grundsätzen
geführt werden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den
Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Für die Betriebsleitung wird eine
Vertretung bestellt.
(3) Die Betriebsleitung sowie die Vertretung
werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.
(4) Die Betriebsleitung handelt selbständig,
soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Betriebsausschuss über
alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
umfassend zu unterrichten. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.
§ 4
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) In den Angelegenheiten der
Krankenhauszentralwäschereien wird der Landschaftsverband durch die
Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die
EigVO NRW keine andere Regelung treffen.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich
bekannt gemacht.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den
Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf
Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen
werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
(4) Der Schriftwechsel der
Krankenhauszentralwäschereien wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses
und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der
Bezeichnung “Landschaftsverband Rheinland Krankenhauszentralwäschereien“
geführt.
§ 5
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet
über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes
sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den
Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan
entwickelte Finanzplanung.
§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über
alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der
Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet
insbesondere über:
1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Betriebsleitung,
2. allgemeine Vertrags- und
Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung,
3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher
Betriebsteile,
4. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Betriebsleitung ist
vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
7. mittel-, und langfristige Investitionen
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,
8. Maßnahmen des Umweltschutzes von
grundsätzlicher Bedeutung,
9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.
10. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 9
Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 10
Abs. 3.
§ 7
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im
Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die
Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebssausschuss jederzeit das Wort
verlangen.
(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die
Betriebsleitung teil; die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen
verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses
haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss berät alle
Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem
Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.
Er berät insbesondere über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung
KHZW,
2.
Wirtschaftsplan einschließlich des Investitionsprogramms sowie den fünfjährigen
Finanzplan,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und
Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den LVR,
6. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,
7. allgemeine Vertrags- und
Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,
8. Stillegung bzw.
Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,
9. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
11. Stellungnahmen des LVR zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen
Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der
Stellungnahme anzuhören,
12. mittel- und langfristige Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,
13. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
14. Maßnahmen des Umweltschutzes von
grundsätzlicher Bedeutung,
15. Durchführung einer Weisung des Direktors
des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 9 Abs. 2 Satz 1.
(2) Neben der Regelung in § 9 Abs. 3 und 11
Abs. 2 entscheidet der Betriebsausschuss über
1. Richtlinien der Geschäftsführung,
2. Festlegung der Lieferbedingungen
(insbesondere Festlegung der Wäschepreise),
3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern
sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr
als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des
Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in
ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
5. Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst
nach fünf Jahren zu wechseln ist,
6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von
mehr als 150.000 €,
7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von
mehr als 150.000 €, bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und
langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 €
nicht überschreiten,
8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und
Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,
9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000
€ sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
10. die Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung legt dem
Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab
einer Summe von 10.000 € vor.
§ 9
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der
Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.
Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit
dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im
Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er
der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der
Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken
nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den
Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt,
so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer
Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre
Zuständigkeit im Einzelnen.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die
die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(5) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
Sie hat ihn ‑ ebenso wie den Betriebsausschuss ‑
vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über
die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Ab dem 2.
Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland monatlich mit einer Hochrechnung auf das
voraussichtliche Betriebsergebnis.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für die
Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor. Er ist, unbeschadet
der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig
für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der
Zentralwäschereien,
6. Miet‑ und Pachtverträge über
Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
7. Systeme der automatisierten
Datenverarbeitung und deren Verbund,
8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Betriebsleitung ist vor Abgabe
der Stellungnahme anzuhören.
(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss
des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine
solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der
Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss
kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
§ 10
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan),
der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und
Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat
dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse
der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf
Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen
Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz
1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen
entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über
finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des
Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören.
Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und
Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung und deren Vertretung
werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
Vergütungsgruppe BAT III oder höher bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen
nach TVöD werden auf Vorschlag der Betriebsleitung im
Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss vom Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland eingestellt.
(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Krankenhauszentralwäschereien mit Vergütungsgruppe BAT IV a oder geringer bzw.
mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD sowie
die Arbeiter (bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den
entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden nach
Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.
(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere
arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland.
(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder
Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die
Betriebsleitung zu hören.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von
der Betriebsleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes
Rheinland vorzulegen.
(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan
mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche
Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1%
der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.
(3) Eine erheblich höhere Zuführung aus dem
Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 100.000 € zum
Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen.
(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der
in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die
Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um
mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien sind als
Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des
Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Das Wirtschaftsjahr der
Krankenhauszentralwäschereien entspricht dem Haushaltsjahr des
Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Die Buchführung der
Krankenhauszentralwäschereien wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen
Buchführung geführt.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu
prüfen.
(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und
des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 14
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt
eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 15
Stammkapital
Das Stammkapital der
Krankenhauszentralwäschereien beträgt 5.625.000 €.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 297) aufgehoben.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Neufassung der
Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes
Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2005 S. 788
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.