Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 30.9.2005 Seite 785 bis 816

Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland
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Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Betriebssatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 7. September 2005

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 2
Name des Betriebes

Der Betrieb führt die Bezeichnung „Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland“ (nachfolgend: Krankenhauszentralwäschereien).

§ 3
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Für die Betriebsleitung wird eine Vertretung bestellt.

(3) Die Betriebsleitung sowie die Vertretung werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.

(4) Die Betriebsleitung handelt selbständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

§ 4
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) In den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung “Landschaftsverband Rheinland Krankenhauszentralwäschereien“ geführt.

§ 5
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. mittel-, und langfristige Investitionen soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,

8. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.

10. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.

§ 7
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebssausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

Er berät insbesondere über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung KHZW,

2. Wirtschaftsplan einschließlich des Investitionsprogramms sowie den fünfjährigen Finanzplan,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den LVR,

6. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,

7. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und Vertretung,

8. Stillegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des LVR zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,

13. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

14. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

15. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 9 Abs. 2 Satz 1.

(2) Neben der Regelung in § 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 entscheidet der Betriebsausschuss über

1. Richtlinien der Geschäftsführung,

2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 €, bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

§ 9
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.

Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(5) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Sie hat ihn ‑ ebenso wie den Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Ab dem 2. Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Zentralwäschereien,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

5. Rechtsstreitigkeiten,

6. Miet‑ und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

§ 10
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleitung und deren Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vergütungsgruppe BAT III oder höher bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD werden auf Vorschlag der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Krankenhauszentralwäschereien mit Vergütungsgruppe BAT IV a oder geringer bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD sowie die Arbeiter (bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.

(3) Eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen.

(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Krankenhauszentralwäschereien entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 14
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 15
Stammkapital

Das Stammkapital der Krankenhauszentralwäschereien beträgt 5.625.000 €.

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 297) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 7. September 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2005 S. 788