Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen
2022
Betriebssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für den Servicebetrieb Viersen
Vom 7. September
2005
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Rheinland am 7. September 2005 folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften, Rechtsgrundlagen und Organisation
§ 1
Geltungsbereich, Name
(1) Diese Betriebssatzung gilt für den
Servicebetrieb Viersen.
(2) Der Betrieb führt die Bezeichnung „Servicebetrieb Viersen“(im Folgenden „Betrieb“ genannt).
§ 2
Rechtsgrundlagen
Der Betrieb wird organisatorisch,
verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach
den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser
Betriebssatzung geführt.
§ 3
Aufgabe des Betriebes
(1) Aufgabe des Betriebes ist die Erbringung
von Dienstleistungen für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des
Landschaftsverbandes Rheinland im Gesundheits- und Sozialbereich im Kreis Viersen unter Beachtung deren rechtlicher und fachlicher
Eigenständigkeit sowie der für sie geltenden Satzungen und Vorschriften. Eine
Ausweitung der Aufgaben auf die Erbringung von Dienstleistungen für weitere wie
Eigenbetriebe geführte Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland im
Gesundheits- und Sozialbereich in den an den Kreis Viersen
angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten ist zulässig.
(2) Der Betrieb kann Neben- und
Hilfseinrichtungen unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und
wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Funktion der Betriebsleitung wird von
einer Betriebsleiterin / einem Betriebsleiter wahrgenommen. Diese/dieser muss
über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen
zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.
(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Management“.
(3) Die Betriebsleitung wird auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt.
(4) Die Vertretung der Betriebsleitung wird aus
dem Kreis der Abteilungsleitungen bestellt.
(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung
entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.
§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung ist dafür
verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt
wird.
(2) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb
selbstständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die
Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen
Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere
grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.
(3) Der Betriebsleitung obliegt die laufende
Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung für die Betriebsleitung,
die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem
Betriebsausschuss erlässt.
§ 6
Abteilungsleitung
(1) Die jeweilige Abteilungsleitung nimmt ihre
fachlichen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie ist zur Zusammenarbeit
verpflichtet.
(2) Die Geschäftsverteilung zwischen der
Betriebsleitung und den einzelnen Abteilungsleitungen wird von der
Betriebsleitung grundsätzlich geregelt und ist dem Träger bekannt zu geben.
§ 7
Vertretung des Betriebes
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird
der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine
andere Regelung treffen. Verpflichtende Erklärungen können insoweit von den
entsprechend ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben werden,
wobei der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der
Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse öffentlich bekannt zu machen ist.
(2) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen
unter dem Namen des Betriebes (siehe § 1 Abs. 2).
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen der nicht
laufenden Betriebsführung ist nach § 21 Abs. 1 LVerbO
zu verfahren.
(4) Der Schriftwechsel des Betriebes wird
sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung
von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des
Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland – Servicebetrieb Viersen“ geführt.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleitung, ihre Vertretungen und
alle übrigen Abteilungsleitungen werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. mit den entsprechenden
Entgeltgruppen nach TVöD werden aufgrund eines
Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.
(3) Die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung
eingestellt.
(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere
arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder
Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die
Betriebsleitung zu hören.
2. Abschnitt
Zuständigkeit des Trägers
§ 9
Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung Rheinland
entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr nach der
Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung vorbehalten sind.
(2) Die Landschaftsversammlung Rheinland
entscheidet insbesondere über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der
Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes
sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
4. Auflösung des Betriebes,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den
Landschaftsverband.
(3) Sie berät über die Finanzplanung.
§ 10
Landschaftsausschuss
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über
alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung,
ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der
Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet
insbesondere über:
1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,
2. allgemeine Vertrags- und
Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,
3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher
Betriebsteile,
4. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung
vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,
7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß §
13 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß §
12 Abs. 3 Satz 2,
8. mittel- und langfristige Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.
§ 11
Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im
Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die
Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die
Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit
in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt
sich aus § 13 Abs. 3 LVerbO und der Hauptsatzung des
Landschaftsverbandes Rheinland.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort
verlangen.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses
nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen
verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses
haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss berät alle
Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem
Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.
Er berät insbesondere über:
1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,
2. allgemeine Vertrags- und
Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,
3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher
Betriebsteile,
4. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung
vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,
7. Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
8. mittel- und langfristige Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet
unbeschadet von den Zuständigkeiten des
Krankenhausausschusses über:
1. die Richtlinien der Geschäftsführung,
2. die Festlegung der Modalitäten für die
Leistungsabrechnung mit den Abnehmereinrichtungen,
3. erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr
als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des
Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in
ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen entschieden haben,
5. die Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst
nach fünf Jahren zu wechseln ist,
6. Aufträge nach der VOL bei einem Vergabewert
von mehr als 150.000 €,
7. Aufträge nach der VOB mit einem Vergabewert
von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen
Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht
überschreiten,
8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und
Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,
9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000
€ sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
10. die Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung legt dem
Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab
einer Summe von 10.000 € vor.
(4) Vor Entscheidungen über
finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des
Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer des
Landschaftsverbandes im Betriebsausschuss zu hören. Wird hierbei kein
Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und
Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 13
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Betriebes.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Betriebsleitung mit
den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der
Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen
erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6
Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(3) Sieht sich die Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen außer Stande, die Verantwortung für die Durchführung
einer Weisung übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende
Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung
an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt,
so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(4) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer
Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre
Zuständigkeiten im Einzelnen.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die
die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für die
Landschaftsversammlung und den Landschaftsausschuss vor. Er ist unbeschadet der
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse zuständig für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des
Betriebes,
2. die Förderung von Investitionen,
3. Steuerangelegenheiten,
4. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten
ab der zweiten Instanz,
6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und
Räume außerhalb des Sondervermögens,
7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung
und deren Verbund,
8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, wobei die Betriebsleitung vor Abgabe
der Stellungnahme zu hören ist.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss
des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine
solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der
Betriebsausschuss sind in diesem Fall jedoch unverzüglich zu unterrichten.
§ 14
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und
Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung
(Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen
Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei
defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der Kosten-
und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber
hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte
auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz
1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen
entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den
Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im
Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem
Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
3.
Abschnitt
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungslegung
§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu
verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht
zu nehmen.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes
entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Die Buchführung des Betriebes wird nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(4) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und
des Rechnungswesens ist das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes gemäß
den Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes
Rheinland zuständig.
§ 16
Wirtschaftsplan
(1) Für den Betrieb ist zu Beginn eines jeden
Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgsplan, einem
Vermögensplan und einer Stellenübersicht, und die Finanzplanung von der
Betriebsleitung in entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und
landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(2) Der nach Absatz 1 aufgestellte
Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,
1. wenn eine erhebliche Abweichung vom
Erfolgsplan vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dass
voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan
veranschlagten Jahresergebnis um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen
Aufwendungen verschlechtert,
2. wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem
Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt
werden müssen,
3. wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen
vorgesehen werden sollen,
4. wenn eine
erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen
Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die
Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um
mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden sollen, es sei denn es
handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
§ 17
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Für den Betrieb ist zum Schluss eines jeden
Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss im Sinne von § 21 Eigenbetriebsverordnung
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Gleichzeitig hiermit ist auch ein Lagebericht im Sinne von § 25
Eigenbetriebsverordnung zu erstellen.
(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Berichte
sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
§ 18
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt
eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 19
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen (GV. NRW. S. 305) aufgehoben.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
D r.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Neufassung
Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in
der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NRW
kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2005 S. 791
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