Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 30.9.2005 Seite 785 bis 816

Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen
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Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen

2022

Betriebssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für den Servicebetrieb Viersen

Vom 7. September 2005

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 7. September 2005 folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften, Rechtsgrundlagen und Organisation

§ 1
Geltungsbereich, Name

(1) Diese Betriebssatzung gilt für den Servicebetrieb Viersen.

(2) Der Betrieb führt die Bezeichnung „Servicebetrieb Viersen (im Folgenden „Betrieb“ genannt).

§ 2
Rechtsgrundlagen

Der Betrieb wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

§ 3
Aufgabe des Betriebes

(1) Aufgabe des Betriebes ist die Erbringung von Dienstleistungen für die wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Gesundheits- und Sozialbereich im Kreis Viersen unter Beachtung deren rechtlicher und fachlicher Eigenständigkeit sowie der für sie geltenden Satzungen und Vorschriften. Eine Ausweitung der Aufgaben auf die Erbringung von Dienstleistungen für weitere wie Eigenbetriebe geführte Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland im Gesundheits- und Sozialbereich in den an den Kreis Viersen angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten ist zulässig.

(2) Der Betrieb kann Neben- und Hilfseinrichtungen unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Die Funktion der Betriebsleitung wird von einer Betriebsleiterin / einem Betriebsleiter wahrgenommen. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Management“.

(3) Die Betriebsleitung wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) Die Vertretung der Betriebsleitung wird aus dem Kreis der Abteilungsleitungen bestellt.

(5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(2) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb selbstständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.

(3) Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung für die Betriebsleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

§ 6
Abteilungsleitung

(1) Die jeweilige Abteilungsleitung nimmt ihre fachlichen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die Geschäftsverteilung zwischen der Betriebsleitung und den einzelnen Abteilungsleitungen wird von der Betriebsleitung grundsätzlich geregelt und ist dem Träger bekannt zu geben.

§ 7
Vertretung des Betriebes

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die LVerbO oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. Verpflichtende Erklärungen können insoweit von den entsprechend ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben werden, wobei der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse öffentlich bekannt zu machen ist.

(2) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes (siehe § 1 Abs. 2).

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen der nicht laufenden Betriebsführung ist nach § 21 Abs. 1 LVerbO zu verfahren.

(4) Der Schriftwechsel des Betriebes wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Betriebsausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland – Servicebetrieb Viersen geführt.

§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleitung, ihre Vertretungen und alle übrigen Abteilungsleitungen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

2. Abschnitt
Zuständigkeit des Trägers

§ 9
Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung Rheinland entscheidet über die Angelegenheiten, die ihr nach der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung vorbehalten sind.

(2) Die Landschaftsversammlung Rheinland entscheidet insbesondere über:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Auflösung des Betriebes,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(3) Sie berät über die Finanzplanung.

§ 10
Landschaftsausschuss

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.

§ 11
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 3 LVerbO und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder sein Vertreter kann im Betriebsausschuss jederzeit das Wort verlangen.

(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.

Er berät insbesondere über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung, ihrer Vertretungen und der übrigen Abteilungsleitungen,

2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Betriebsleitung und deren Vertretung,

3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, wobei die Betriebsleitung vor der Abgabe der Stellungnahme anzuhören ist,

7. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 13 Abs. 3 Satz 1,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten.

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet unbeschadet von den Zuständigkeiten des Krankenhausausschusses über:

1. die Richtlinien der Geschäftsführung,

2. die Festlegung der Modalitäten für die Leistungsabrechnung mit den Abnehmereinrichtungen,

3. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über Maßnahmen entschieden haben,

5. die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach der VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

7. Aufträge nach der VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

10. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(4) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer des Landschaftsverbandes im Betriebsausschuss zu hören. Wird hierbei kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Betriebes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Betriebsleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(3) Sieht sich die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen außer Stande, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Betriebsausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeiten im Einzelnen.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung und den Landschaftsausschuss vor. Er ist unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. die Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der zweiten Instanz,

5. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierungen,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, wobei die Betriebsleitung vor Abgabe der Stellungnahme zu hören ist.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind in diesem Fall jedoch unverzüglich zu unterrichten.

§ 14
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

3. Abschnitt
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungslegung

§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(4) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ist das Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbandes gemäß den Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

§ 16
Wirtschaftsplan

(1) Für den Betrieb ist zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus einem Erfolgsplan, einem Vermögensplan und einer Stellenübersicht, und die Finanzplanung von der Betriebsleitung in entsprechender Anwendung der jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(2) Der nach Absatz 1 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,

1. wenn eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dass voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten Jahresergebnis um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert,

2. wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,

3. wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

4. wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

§ 17
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Betrieb ist zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss im Sinne von § 21 Eigenbetriebsverordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Gleichzeitig hiermit ist auch ein Lagebericht im Sinne von § 25 Eigenbetriebsverordnung zu erstellen.

(2) Die nach Absatz 1 aufzustellenden Berichte sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 18
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 19
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen (GV. NRW. S. 305) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

D r.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 7. September 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2005 S. 791