Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)
2022
Betriebssatzung
für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik
des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)
Vom 7. September 2005
Aufgrunddes § 6 Abs.
1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes
Rheinland am 7. September 2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital
Die Informationsverarbeitung und
Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) wird als wirtschaftlich und organisatorisch
eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein
Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.
Das Stammkapital des Betriebs beträgt 4.300.000
€.
Die Liquidität des Betriebes wird durch die
Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.
§ 2
Aufgaben und Zielsetzungen des Betriebes
(1) Der Betrieb entwickelt, beschafft, betreibt
und unterhält die informationsverarbeitenden und
kommunikationstechnischen Systeme des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner
Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Steuerung
der angeschlossenen Endgeräte und der im Netz integrierten intelligenten
Komponenten wie z. B. Personalcomputer und Drucker.
Er ist für die Datensicherung und den Datenschutz der von
ihm betreuten Serverplattformen einschließlich Netzwerk-Management und
Nachrichtentechnik verantwortlich.
(2) Der Betrieb erbringt für den
Landschaftsverband Rheinland und seine Einrichtungen Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik. Solche
Dienstleistungen können auch für die Mitglieder der Rheinischen
Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK)/Rheinische
Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK) im Rahmen der
der RVK und der RZVK obliegenden oder übertragenen Aufgaben sowie für den
Landesbetrieb Straßenbau und den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW
erbracht werden, soweit die Landesbetriebe durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen dem Landschaftsverband Rheinland befristet die Durchführung von
Aufgaben auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik
übertragen haben. Zu den Dienstleistungen im Sinne von Satz 1 gehören
insbesondere:
1. Beratung, Auswahl, Test, Beschaffung,
Implementierung, Betrieb und Betreuung
– der Netz-Infrastruktur mit den dazugehörigen
Systemen und Verbindungskomponenten einschließlich der Netz-Software für
zentrale und dezentrale Server sowie für Arbeitsplatzsysteme;
– der Telekommunikationsinfrastruktur mit den dazugehörenden
zentralen und dezentralen Systemkomponenten;
– der System-Hard- und Software
einschließlich Betriebssysteme und betriebssystemnahe Software wie Compiler, Datenbanken,
Tools etc. einschließlich Basisdienste für Standardsoftware.
2. Beratung, Auswahl, Test, zentrale
Ausschreibung und Abschluss von Rahmenverträgen, Implementierung und Betreuung
von Informations- und Kommunikationssystemen an den Arbeitsplätzen und daran
angeschlossenen Komponenten einschließlich systemnaher Software sowie
Erarbeitung von Standards.
3. Entwicklung, Beratung, Auswahl, Beschaffung,
Test, Implementierung, Schulung, Betrieb, Betreuung und Pflege von
IT-Anwendungen möglichst auf der Basis von Standardsoftware.
4. Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung,
Fortschreibung und Betreuung sowie Entwicklung und Pflege von
Individualsoftware.
5. Konzeption, Planung, Durchführung und
Kontrolle von Fortbildungsmaßnahmen für alle IT-Wissensbereiche.
(3) Der Betrieb erbringt seine Leistungen
aufgrund von mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen.
Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Bereich IT
für die Dienststellen und Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland ist
nur durch den Betrieb und nur, wenn dieser die Dienstleistung nicht erbringen
kann, in Abstimmung mit dem Betrieb möglich.
(4) Zielsetzung des Betriebes ist die
Unterstützung einer effektiven und bürgernahen Aufgabenerfüllung des
Landschaftsverbandes Rheinland,seiner
Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen und damit ein wirtschaftliches
Verwaltungshandeln.
§ 3
Betriebsleitung
(1) Der Betrieb wird durch eine
Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung ) geleitet. Diese/dieser muss über
die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung
der Leitungsfunktion verfügen.
(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung
„Geschäftsführung“.
(3) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird
eine stellvertretende Betriebsleiterin oder ein stellvertretender
Betriebsleiter bestellt.
(4) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter
sowie die stellvertretende Betriebsleiterin/der stellvertretende Betriebsleiter
werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt.
(5) Die Betriebsleitung handelt selbständig,
soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung
oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitunghat den Betriebsausschuss über alle wichtigen
betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu
unterrichten.
Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende
Betriebsführung.
Näheres regelt die Dienstanweisung für die Betriebsleitung,
die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem
Betriebsausschuss erlässt.
(6) Die Betriebsleitung ist dafür
verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt
wird. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des
§ 84 des Landesbeamtengesetzes.
(7) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die
ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die
Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die
Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach §
10 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 4
Vertretung des Betriebes
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird
der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern
die LVerbO oder die EigVO
NRW keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die entsprechende
Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich
bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen
unter dem Namen des Betriebes.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den
Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
zu verfahren.
Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden
Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO
keine Anwendung.
§ 5
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet
über:
a) Erlass, Änderung und Aufhebung der
Betriebssatzung
b) Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes
c) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung
eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des
Betriebsausschusses
d) Auflösung des Betriebes
e) Änderung des Stammkapitals.
(2) Sie berät über den Finanzplan einschI. des Investitionsprogramms des Betriebes.
§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über
alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der
Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Er entscheidet insbesondere über:
1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,
2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,
3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,
4. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Betriebsleiterin/des Betriebsleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie
deren allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,
5. Mittel- und langfristige Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,
6. Änderung des Sondervermögens,
7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung,
9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8
Abs. 1 Satz 2 sowie zwischen Betriebsausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3.
§ 7
Zuständigkeit des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im
Sinne der LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die
Hauptsatzung.
Seine Rechte und Pflichten regelt die
Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der
Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines
anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:
1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes,
des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,
2. Änderung des Sondervermögens,
3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4. Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(2) Er entscheidet über:
1. die Festlegung der allgem.
Vertragsbedingungen (AVB),
2. erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr
als 50.000 € oder 30% des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes,
mind. jedoch 25.000 €,
4. Stundung von Forderungen, von mehr als
25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
5. Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss, der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,
6. Aufträge nach VOL und VOF bei einem
Vergabewert von mehr als 150.000 €,
7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von
mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und
langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 €
nicht überschreiten,
8. die Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung legt dem
Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab
einer Summe von 10.000 € vor.
(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses
haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er achtet
darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den
allgem. Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang stehen.
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann
er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die
Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der
Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(2) Glaubt die Betriebsleitung nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
nicht übernehmen zu können, und führt der Hinweis auf entgegenstehende Bedenken
nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den
Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt,
so ist die Entscheidung desLandschaftsausschusses
herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten, und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ebenso wie den Betriebsausschuss
vierteljährlich, bei defizitärer Entwicklung monatlich über die Entwicklung der
Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes
schriftlich zu unterrichten.
(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die
die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des
Landschaftsausschusses und der Landschaftsversammlung vor. Er ist, unbeschadet
der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig
für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des
Betriebes,
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland regelt im Benehmen mit dem Betriebsausschuss in einer Dienstanweisung
die Zuständigkeiten der Betriebsleitung im einzelnen.
(7) Wird die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben
des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen.
Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu
unterrichten.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss
des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine
solche Entscheidung in Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss
sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann
Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.
(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist,
es sei denn die Aufwendungen sind unabweisbar. Die zuständigen Ausschüsse sind
danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für
das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes,
mind. jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuss
ist danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 9 Personalangelegenheiten
(1) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter und
deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Vergütungsgruppe BAT II (h.D.) oder höher bzw.
mit den entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD
werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der
Betriebsleitung eingestellt.
(3) Die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung
eingestellt.
(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere
arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder
Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die
Betriebsleitung zu hören.
§ 10
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und
Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung
(Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen
Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei
defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der
Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie
darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie
Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz
1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen
entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den
Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im
Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem
Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu
verwalten und nachzuweisen.
(2) Der Betrieb ist zur Erhaltung des
Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung
verpflichtet. Er hat hierfür entsprechende Rücklagen zu bilden.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes
entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan
bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht sowie eine
Finanzplanung aufzustellen.
(5) Der nach Absatz 4 aufgestellte
Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,
a) wenn im
Erfolgsplan von den veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem
Umfang abgewichen werden muss, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich
ein Defizit abzeichnet, welches der Betrieb auch in den nächsten fünf
Wirtschaftsjahren nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung nicht aus
eigener Wirtschaftskraft auffangen kann. Gleiches gilt wenn sich abzeichnet,
dass ein bestehender Verlustvortrag nicht aus eigener Wirtschaftskraft getilgt
werden kann.
b) wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem
Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der
Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt
werden müssen,
c) wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen
vorgesehen werden sollen,
d) wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung
der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere
dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder
mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben
werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung
von Aushilfskräften.
(6) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des
Vermögensplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
(7) Die Stellenübersicht hat die im
Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte zu enthalten. Beamte,
die bei dem Betrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des
Landschaftsverbandes Rheinland zu führen und in der Stellenübersicht des
Betriebes nachrichtlich anzugeben.
(8) Die Buchführung des Betriebes wird nach den
Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(9) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu
erstellen.
(10) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und
des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 12
Jahresabschluss
(1) Für den Schluss eines jeden
Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem
Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist durch einen
Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung
zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 13
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt
eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung
für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des
Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 287) aufgehoben.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Neufassung der
Betriebssatzung für die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) wird
gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2005 S. 795
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