Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK)
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom
7. September 2005
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1
Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der
Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für
Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
Der Landschaftsverband Rheinland betreibt unter
dem Namen
„Rheinische Kliniken
Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Köln
Langenfeld
Mönchengladbach
Viersen
Düsseldorf – Kliniken der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf –
Essen – Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen –
Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen“
wirtschaftlich und organisatorisch
eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische
Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind
unzulässig.
(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei
Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert
seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen
Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der
RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aufgaben
(1) Als Fachkrankenhäuser sind die Rheinischen
Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes
Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen
Versorgungsstrukturen.
Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur
Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen.
Darüber hinaus sind sie am Aufbau umfassender Verbundsysteme
in ihrem Versorgungsbereich mit dem Ziel einer engen Verzahnung beteiligt.
(2) Die Rheinischen Kliniken haben als
Fachkrankenhäuser die Aufgabe,
1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch
stationäre, teilstationäre, vor- und nach stationäre und ambulante Behandlung
erbringen, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;
2. mit dem Krankenhaus notwendige
Ausbildungseinrichtungen zu betreiben;
3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung
die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen;
4. Maßregeln
der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen
und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.
(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung
ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer
Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit
Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde
zuständig.
(4) Die Rheinischen Kliniken Essen und
Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe
der Verträge zwischen dem Land NRW und dem Landschaftsverband Rheinland in der
jeweils gültigen Fassung wahr.
(5) Die Rheinischen Kliniken können in
wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen
1. Aufgaben der medizinischen und sozialen Rehabilitation
nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften;
2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) –
Sozialhilfe - wahrnehmen.
(6) Die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen hat als Fachkrankenhaus die Aufgabe,
1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch
stationäre sowie vor- und nach stationäre Behandlung erbringt, Krankheiten zu
erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern;
2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden entsprechende
Anwendung.
(7) Den Rheinischen Kliniken/der Rheinischen
Klinik für Orthopädie Viersen können weitere Aufgaben
auf anderen für die Kranken- /Behindertenversorgung wichtigen Gebieten übertragen
werden.
(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich
die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser
Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben
dienen.
§ 4
Gliederung
(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen
Klinik für Orthopädie Viersen bilden/bildet einen
Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich
geleitete Abteilungen gegliedert ist. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden
einen Fachbereich.
(2) Darüber hinaus können wirtschaftlich und
fachlich eigenständige Betriebsbereiche für Rehabilitation und Pflege gebildet
werden.
§ 5
Betriebsleitung
(1) Der Betriebsleitung gehören gemäß § 35 KHG
NRW an:
– die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche
Direktor als Leitende Ärztin/Leitender Arzt,
– die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor als
Leitende Pflegekraft,
– die Kaufmännische Direktorin/der
Kaufmännische Direktor als Leiterin/Leiter des Wirtschafts- und
Verwaltungsdienstes.
Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor
ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte des
Krankenhausbereiches zu berufen.
Die Mitglieder der Betriebsleitung werden aufgrund eines
Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und
Essen wird die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor aus dem Kreis der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die zugleich Abteilungsärztinnen bzw.
Abteilungsärzte sind, bestellt.
(3) In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau
gehört die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik
zusätzlich der Betriebsleitung an.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Leitung des Wirtschafts- und
Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Viersen
und der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen
wird durch die jeweilige Betriebsleitung des Servicebetriebes Viersen in Personalunion wahrgenommen.
(5) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind
Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen
Gründen erforderlich ist, kann für die Ärztliche Direktorin/den Ärztlichen
Direktor der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen eine weitere Vertreterin
oder ein weiterer Vertreter bestellt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter
sind aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von
fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu bestellen.
(6) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit
für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die
Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des
Landesbeamtengesetzes. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur
laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden
Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung,
eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland
fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Sie hat den
Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten
umfassend zu unterrichten.
(7) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt
in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von
übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht
erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau
können die Ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor und die
Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik
gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im
Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
vorgetragen werden.
(8) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die
ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische
Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Krankenhausausschuss und den Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur
Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere
Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten, die der
Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch
die Kaufmännische Direktorin/ den Kaufmännischen Direktor und ein weiteres
Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten
regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich
bekannt gegeben.
Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten
unterzeichnen unter dem Namen der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik
für Orthopädie Viersen.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach §
21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur
Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs.
1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7
Bereich des Maßregelvollzuges
Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist
gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer
Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit
Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde
zuständig. Die nachfolgenden §§ 8 - 11 gelten daher mit der Maßgabe, dass
anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.
§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
a) Erlass, Änderung und Aufhebung der
Betriebssatzung,
b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
einschließlich des Investitionsprogramms,
c) Feststellung des Jahresabschlusses und
Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung
der Krankenhausausschüsse,
d) Rückzahlung von Eigenkapital an den
Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan
entwickelte Finanzplanung.
§ 9
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über
alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der
Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.
(2) Er entscheidet insbesondere über:
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der
Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr-
und Forschungsaufgaben,
3. Zurverfügungstellung
der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
4. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der
Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder
wesentlicher Teile,
5. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen
bzw. von Betriebsbereichen,
6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten
Diensten,
8. Einstellung, Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter
und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die
Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
9. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen
oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und
Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und
Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
10. Mittel- und langfristige Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,
11. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
12. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
13. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
14. Stellungnahme des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist
vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
15. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß
§ 12 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Kämmerer
gemäß § 14 Abs. 3,
16. Behandlung von Petitionen, Anregungen und
Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die
Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für die
Rheinischen Heilpädagogischen Heime oder die Krankenhausausschüsse zuständig
sind.
§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses
(1) Der Ausschuss berät über alle
gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über
1. Aufgabenstellung, Zielplanung und
Aufgabenerfüllung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie
Viersen,
2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr-
und Forschungsaufgaben,
3. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der
Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder
wesentlicher Teile,
4. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten
Diensten,
1. die Gliederung der Rheinischen Kliniken/der
Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen
im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des
Landschaftsverbandes,
3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und
Weiterbildungseinrichtungen,
4. Festlegung oder Änderung von
Versorgungsbereichen,
5. Festlegung von Behandlungs- und
Betreuungsstandards,
6. Aufstellung von Grundsätzen über die
Verteilung von Nebeneinnahmen.
§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuss ist ein
Fachausschuss im Sinne der LVerbO.
Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO,
soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung
regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen
Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses
oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über
1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des
Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und
den Lagebericht,
2. Einstellung, Bestellung und Abberufung von
Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter
und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die
Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
3. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen
bzw. von Betriebsbereichen,
4. Festlegung oder Änderung von
Versorgungsbereichen,
5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten
Diensten,
6. Zurverfügungstellung
der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,
7. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen
oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und
Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und
Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,
8. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
9. Zuordnung von Grundstücken zum
Sondervermögen,
10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
11.Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungs- und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor
Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
12.Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
(2) Neben den Regelungen in § 12 Abs. 7 sowie §
13 Abs. 2 entscheidet der Krankenhausausschuss über
1. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte
der Wahlleistungen,
2. die Annahme der Budgetvereinbarungen,
3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern
sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr
als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes,
mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit
über die Maßnahmen entschieden haben,
5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und
Räume des Sondervermögens – außer zu Wohnzwecken – und mit einer Monatsmiete/
-pacht von mehr als 5.000 €,
6. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000
€ sowie Erlass/ unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als
10.000 €,
7. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für
den Jahresabschluss,
8. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen
Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz ,
9. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von
mehr als 150.000 €,
10. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von
mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und
langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 €
nicht überschreiten,
11. Maßnahmen des Umweltschutzes von
grundsätzlicher Bedeutung,
12. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus
dem Bereich der Rheinischen Kliniken,
13. Bestellung und Abberufung der Ombudspersonen in den Rheinischen Kliniken,
14. Bestellung und Abberufung der
Beiratsmitglieder der Forensik bei den Rheinischen
Kliniken,
15. die Entlastung der Betriebsleitung.
(3) Die Betriebsleitung legt dem
Krankenhausausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab
einer Summe von 10.000 € vor.
(4) Die Mitglieder des Krankenhausausschusses
haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Rheinischen
Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen.
Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit
der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des
Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen
hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die
ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 der GemKHBVO).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so
muss sie sich an den Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung
zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses
herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig
zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn –
ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der
Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes
schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt
die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche
Betriebsergebnis.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen
Aufgaben durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die
Betriebsleitungen mehrerer Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für
Orthopädie Viersen über die Zuständigkeit zur
Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist
der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die
die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses
vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der
Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der
Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und
sonstige therapeutische Dienste Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler
Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und
Unterbringung der Patienten und Patientinnen,
4. Einweisung und Verlegung von Patienten und
Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen
sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),
5. Förderung von Investitionen,
6. Angelegenheiten des Leistungs-,
Pflegekosten- und Gebührenrechts, einschließlich ambulanter Dienste, soweit für
alle Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
7. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und
unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
10.Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten
ab der 2. Instanz,
11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke
und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens,
12.Systeme der automatischen Datenverarbeitung
und deren Verbund,
13.Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe
der Stellungnahme anzuhören.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer
Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie
ihre Zuständigkeit im Einzelnen.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss
des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des
Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen.
Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich
zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung
aufheben.
(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind
unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für
das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes,
mindestens jedoch 25.000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen
Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren
Vertreterinnen und Vertreter, die Leiterinnen und Leiter der Betriebsbereiche
Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte
werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Leiterinnen und Leiter besonderer
Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. die entsprechenden
Entgeltgruppen nach TVöD) werden aufgrund eines
Beschlusses des Krankenhausausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.
Über die Einstellung der übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig
für seinen Aufgabenbereich.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere
arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich
zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder
Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die
Betriebsleitung zu hören.
§ 14
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und
Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm
und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie
hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die
Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen
zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren
Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz
1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen
entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den
Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im
Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss
zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer
Zuschussanträge gemäß KHG NRW zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei,
entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen
Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen
sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden
Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung der Budgets zu
führen.
(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen
Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen
zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu
achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der
Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht
dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und
landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von
veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen
werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu
ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder
zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum
Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung wird nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und
des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 16
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das
Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Verordnung über den Betrieb
gemeindlicher Krankenhäuser (GemKHBVO)nichts anderes bestimmt. Die
Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes
Rheinland.
§ 17 Ombudspersonen
(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die
Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für
Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen.
Die Bestellung der Ombudspersonen
erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von
Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen
Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen.
Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Ombudspersonen
haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden
und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und
Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw.
rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen
Vorschläge.
(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen
Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind
zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Ombudspersonen sind mit den
notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.
(4) Das Amt einer Ombudsperson
ist ein Ehrenamt.
Die Ombudspersonen erhalten über
die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für
sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes
Rheinland.
Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer
Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:
Bedburg-Hau
Bonn
Düren
Düsseldorf
Köln
Langenfeld
Viersen
und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in
den Rheinischen Kliniken:
Essen
Mönchengladbach.
Die Ombudspersonen
haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des
Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des
Landschaftsverbandes Rheinland. Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des
Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen
zu den Sitzungen der Krankenhausausschüsse unabhängig vom Ort und zu der
Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.
(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des
Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden
vom Träger bereitgestellt.
(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung
geregelt.
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 300) aufgehoben.
Der
Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr.W i l h e l m
Der
Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e
r
Die vorstehende Neufassung der
Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für
Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 7. September 2005
Der
Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e
r
GV. NRW.
2005 S. 798
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