Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 30.9.2005 Seite 785 bis 816

Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
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Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK)
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 7. September 2005

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlagen

Der Landschaftsverband Rheinland betreibt unter dem Namen

„Rheinische Kliniken

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Köln

Langenfeld

Mönchengladbach

Viersen

Düsseldorf – Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf –

Essen – Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen –

Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen

wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind unzulässig.

(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Als Fachkrankenhäuser sind die Rheinischen Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen.

Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen.

Darüber hinaus sind sie am Aufbau umfassender Verbundsysteme in ihrem Versorgungsbereich mit dem Ziel einer engen Verzahnung beteiligt.

(2) Die Rheinischen Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre, teilstationäre, vor- und nach stationäre und ambulante Behandlung erbringen, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. mit dem Krankenhaus notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben;

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen;

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.

(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.

(4) Die Rheinischen Kliniken Essen und Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen dem Land NRW und dem Landschaftsverband Rheinland in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(5) Die Rheinischen Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen und sozialen Rehabilitation nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften;

2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe - wahrnehmen.

(6) Die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen hat als Fachkrankenhaus die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre sowie vor- und nach stationäre Behandlung erbringt, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(7) Den Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen können weitere Aufgaben auf anderen für die Kranken- /Behindertenversorgung wichtigen Gebieten übertragen werden.

(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

§ 4
Gliederung

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen bilden/bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich.

(2) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für Rehabilitation und Pflege gebildet werden.

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung gehören gemäß § 35 KHG NRW an:

– die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor als Leitende Ärztin/Leitender Arzt,

– die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor als Leitende Pflegekraft,

– die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor als Leiterin/Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte des Krankenhausbereiches zu berufen.

Die Mitglieder der Betriebsleitung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird die Ärztliche Direktorin/der Ärztliche Direktor aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die zugleich Abteilungsärztinnen bzw. Abteilungsärzte sind, bestellt.

(3) In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau gehört die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik zusätzlich der Betriebsleitung an.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Viersen und der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen wird durch die jeweilige Betriebsleitung des Servicebetriebes Viersen in Personalunion wahrgenommen.

(5) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für die Ärztliche Direktorin/den Ärztlichen Direktor der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter bestellt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter sind aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zu bestellen.

(6) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Sie hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten.

(7) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau können die Ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor und die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Forensik gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vorgetragen werden.

(8) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Krankenhausausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Kaufmännische Direktorin/ den Kaufmännischen Direktor und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben.

Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 7
Bereich des Maßregelvollzuges

Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die nachfolgenden §§ 8 - 11 gelten daher mit der Maßgabe, dass anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.

§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms,

c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung der Krankenhausausschüsse,

d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 9
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung vorbehalten sind.

(2) Er entscheidet insbesondere über:

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

4. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

5. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

7. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

8. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

9. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

10. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,

11. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

12. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

13. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

14. Stellungnahme des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

15. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Kämmerer gemäß § 14 Abs. 3,

16. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.

§ 10
Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses

(1) Der Ausschuss berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über

1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

4. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

5. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

6. Satzung und Richtlinien.

(2) Er entscheidet über

1. die Gliederung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,

6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.

§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der LVerbO.

Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

3. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

6. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

7. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

8. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11.Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungs- und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12.Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 12 Abs. 2 Satz 1.

(2) Neben den Regelungen in § 12 Abs. 7 sowie § 13 Abs. 2 entscheidet der Krankenhausausschuss über

1. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte der Wahlleistungen,

2. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens – außer zu Wohnzwecken – und mit einer Monatsmiete/ -pacht von mehr als 5.000 €,

6. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/ unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

7. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluss,

8. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz ,

9. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €,

10. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 € nicht überschreiten,

11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

12. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen Kliniken,

13. Bestellung und Abberufung der Ombudspersonen in den Rheinischen Kliniken,

14. Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder der Forensik bei den Rheinischen Kliniken,

15. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Krankenhausausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(4) Die Mitglieder des Krankenhausausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 der GemKHBVO).

(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so muss sie sich an den Krankenhausausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn – ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,

4. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),

5. Förderung von Investitionen,

6. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

7. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

8. Steuerangelegenheiten,

9. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

10.Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

11. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens,

12.Systeme der automatischen Datenverarbeitung und deren Verbund,

13.Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 13
Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreterinnen und Vertreter, die Leiterinnen und Leiter der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Leiterinnen und Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw. die entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.

Über die Einstellung der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheidet das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen aller in Absatz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen Aufgabenbereich zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 14
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge gemäß KHG NRW zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung der Budgets zu führen.

(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.

(7) Die Buchführung wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 16
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden (GemHVO NRW) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser (GemKHBVO) nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 17
Ombudspersonen

(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen.

Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.

Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Düsseldorf

Köln

Langenfeld

Viersen

und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Essen

Mönchengladbach.

Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen der Krankenhausausschüsse unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

 

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

§ 18
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 300) aufgehoben.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 7. September 2005

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2005 S. 798