Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 36 vom 30.9.2005 Seite 785 bis 816
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD)
203011
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD)
Vom 12. September 2005
Aufgrund des §
16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom
3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium
und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 1 |
Befähigung und
Berufsbezeichnung |
§ 2 |
Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 |
Bewerbung und Einstellung |
§ 4 |
Dienstverhältnis |
§ 5 |
Ziel und Grundsätze der
Ausbildung |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 6 |
Dauer des
Vorbereitungsdienstes; Entlassung |
§ 7 |
Gliederung des
Vorbereitungsdienstes |
§ 8 |
Leitung der praktischen
Ausbildung |
§ 9 |
Gestaltung der praktischen Ausbildung |
§ 10 |
Begleitunterricht und
Übungen |
§ 11 |
Fachlehrgänge |
§ 12 |
Zeugnisse |
§ 13 |
Noten |
Dritter Abschnitt |
|
§ 14 |
Möglichkeit der Verkürzung;
Einstellungsvoraussetzungen |
§ 15 |
Ziel der verkürzten
Ausbildung |
§ 16 |
Dauer des verkürzten
Vorbereitungsdienstes; Entlassung |
§ 17 |
Gliederung der Ausbildung |
§ 18 |
Fachlehrgang |
§ 19 |
Zeugnisse |
Vierter Abschnitt |
|
§ 20 |
Prüfung |
§ 21 |
Prüfungsausschuss |
§ 22 |
Prüfungsverfahren |
§ 23 |
Schriftliche Prüfung |
§ 24 |
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten |
§ 25 |
Nichtbestehen vor der
mündlichen Prüfung |
§ 26 |
Mündliche Prüfung |
§ 27 |
Abstimmungen; Vorbereitung der
abschließenden Entscheidung |
§ 28 |
Schlussentscheidung |
§ 29 |
Niederschrift über den
Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses |
§ 30 |
Versäumung von
Prüfungsterminen, Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten |
§ 31 |
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen |
§ 32 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 33 |
Einsicht in die
Prüfungsarbeiten |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 34 |
Regelform des Aufstiegs in
den mittleren Justizdienst |
§ 35 |
Einführungszeit bei Durchführung
eines verkürzten Vorbereitungsdienstes |
Sechster Abschnitt |
|
§ 36 |
Prüfungserleichterter
Aufstieg in den mittleren Justizdienst |
§ 37 |
Einführungszeit und
Aufstiegslehrgang |
§ 38 |
Einführungslehrgang |
§ 39 |
Praktische Einweisung |
§ 40 |
Aufstiegslehrgang |
§ 41 |
Zeugnisse |
§ 42 |
Dienstleistungsauftrag |
§ 43 |
Aufstiegsprüfung |
§ 44 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 45 |
Ernennung |
Siebter Abschnit
|
|
§ 46 |
Anwendung in
der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit |
Achter Abschnitt |
|
§ 47 |
Regelung für behinderte
Menschen |
Neunter Abschnitt |
|
§ 48 |
Ausnahmebestimmung |
§ 49 |
In-Kraft-Treten;
Übergangsvorschrift |
§ 50 |
Berichtspflicht |
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Befähigung und Berufsbezeichnung
(1) Die Befähigung für den
mittleren Justizdienst besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die
Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat.
(2) Wer für den mittleren
Justizdienst befähigt ist, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder
„Justizfachwirt“ führen.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den
Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. im Zeitpunkt der
Einstellung noch nicht 28 Jahre und als schwerbehinderter Mensch noch nicht 41
Jahre alt ist,
3. mindestens
a) die Fachoberschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
b) eine Hauptschule mit
Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt sowie
aa) eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene
Ausbildung im öffentlichen Dienst
nachweist,
4. über angemessene
schreibtechnische Fertigkeiten verfügt,
5. nach charakterlichen,
geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die
Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für
die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden.
(2) Wer die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 4 noch nicht erfüllt, kann mit der Auflage eingestellt werden,
den Nachweis bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu erbringen.
§ 3
Bewerbung und Einstellung
(2) Dem Gesuch sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf und ein
Lichtbild aus neuester Zeit,
2. beglaubigte Abschriften
oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,
3. beglaubigte Abschriften
oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
4. bei Minderjährigen die
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,
5. ggf. der Nachweis über
angemessene schreibtechnische Fertigkeiten.
(3) Wer bereits im Justizdienst
steht, reicht das Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen
Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen
werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen
Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder
des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme in den
Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit der
Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.
(4) Über die Einstellung in
den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin
oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.
(5) Die Bewerberinnen und
Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgefordert,
1. eine Erklärung abzugeben,
a) ob sie vorbestraft sind
und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
(6) Vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein
Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
Heiratsurkunde und ein Nachweis der Namensführung oder ein Auszug aus dem für
die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die
Lebenspartnerschaftsurkunde und ein Nachweis der Namensführung oder ein Auszug
aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie
das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vorliegen.
§ 4
Dienstverhältnis
§ 5
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist
es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie
nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage
sind, die dem mittleren Justizdienst obliegenden Aufgaben selbstständig und
effizient zu erfüllen.
(2) Die Anwärterinnen und
Anwärter sind in allen Aufgaben ihrer Laufbahn gründlich zu unterrichten.
Außerdem ist ihr Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und
gesellschaftliche Zusammenhänge sowie für die Anliegen der Bürgerinnen und
Bürger zu fördern. Die Ausbildung soll die soziale und kommunikative Kompetenz
der Anwärterinnen und Anwärter stärken und ein arbeitsplatz- und
berufsgruppenübergreifendes Rollenverständnis vermitteln.
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(1) Der Vorbereitungsdienst
dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer
vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes bis zur
Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung
trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Urlaubszeiten werden
regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Andere Unterbrechungen,
insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während
des Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Der Erfolg der
Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf nicht beeinträchtigt werden;
soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere
Abschnitte anzurechnen.
(3) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte (§ 7)
verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht
genügt.
(4) Wer die gestellten
Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht
erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt,
kann nach Maßgabe des § 35 LBG aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst
gliedert sich wie folgt:
1. erster Abschnitt:
drei Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
2. zweiter Abschnitt:
sechs Monate fachtheoretische Ausbildung
- Fachlehrgang I -,
3. dritter bis fünfter
Abschnitt:
acht Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
zweieinhalb Monate praktische Ausbildung bei einem Landgericht,
zweieinhalb Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,
4. sechster Abschnitt:
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung
- Fachlehrgang II -.
§ 8
Leitung der praktischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung wird von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Diese
oder dieser bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit der
Generalstaatsanwaltschaft auch die Staatsanwaltschaften, bei denen die
Ausbildung stattfindet, und regelt die Reihenfolge und die Dauer der
Beschäftigung bei den einzelnen Stellen. Diese Befugnis kann auf die Leitung
des Land- oder Amtsgerichtes übertragen werden. Einem späteren
Ausbildungsabschnitt darf die Anwärterin oder der Anwärter erst überwiesen
werden, wenn das Ziel des früheren Abschnitts erreicht ist.
(2) Für die Ausbildung ist die
Leitung der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie setzt die Reihenfolge und die
Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die
Kräfte, die die Anwärterinnen und Anwärter ausbilden sollen.
(3) Mit der Ausbildung sollen
nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen
und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Sie sind verpflichtet,
die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit Arbeiten ihres
Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend
auszubilden.
§ 9
Gestaltung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung
umfasst alle wesentlichen Geschäfte des mittleren Justizdienstes.
(2) Beim Amtsgericht werden
die Anwärterinnen und Anwärter in allen Aufgaben des mittleren Justizdienstes
innerhalb der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils
einschließlich der Protokollführung und des Kostenrechts ausgebildet. Ferner
werden sie der Kasse bzw. Gerichtszahlstelle sowie der Anweisungsstelle zur Ausbildung
zugeteilt. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Einblick in
sonstige das Berufsbild umfassende Tätigkeiten sowie in die Aufgaben des
Gerichtsvollzieherdienstes erhalten. Beim Landgericht werden sie in Aufgaben
der Justizverwaltung ausgebildet. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann
im Bedarfsfall die Ausbildung in Verwaltungssachen auch bei einem großen
Amtsgericht, einer Staatsanwaltschaft, einem Oberlandesgericht oder einer
Generalstaatsanwaltschaft stattfinden. Bei der Staatsanwaltschaft erstreckt
sich die Ausbildung auch auf die Aufgaben des mittleren Justizdienstes in
Ermittlungs- und Strafvollstreckungsangelegenheiten.
(3) Durch Zuweisung von
praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die
Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen
Bestimmungen vertraut gemacht und in die Lage versetzt werden, eigenständig zu
urteilen und selbstständig zu arbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sind
deshalb während des gesamten Vorbereitungsdienstes auch verpflichtet, ihr
Fachwissen durch gewissenhaftes Selbststudium ständig zu vertiefen und zu
erweitern.
(4) Das Ziel der Ausbildung,
nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den
Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. Eine Beschäftigung zur
Entlastung von anderen Beschäftigten ist unzulässig.
(5) Nach der schriftlichen
Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts
Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige
Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen
(Dienstleistungsauftrag). Eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche
Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 10
Begleitunterricht und Übungen
(1) Die praktische Ausbildung
wird durch einen begleitenden Unterricht und durch Übungen ergänzt.
(2) Der Unterricht erstreckt
sich auf alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den mittleren
Justizdienst von Bedeutung sind, sowie auf die Grundlagen der Informationstechnik
und -verarbeitung. Die vom mittleren Justizdienst anzuwendenden
informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die
Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Ferner ist ein
Überblick über Staatsrecht, allgemeines Dienstrecht und
Gerichtsverfassungsrecht zu vermitteln.
(3) In den Übungen werden
praktische Fälle aus den künftigen Arbeitsgebieten der Anwärterinnen und
Anwärter behandelt, die anhand von Akten und Vordrucken gemeinsam mündlich
erörtert werden. Im Rahmen des Begleitunterrichts und der Übungen sind Arbeiten
unter Aufsicht zu fertigen; § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Auf den Unterricht und
die Übungen sind wöchentlich durchschnittlich mindestens sechs Stunden zu verwenden.
Das Nähere bestimmt die Ausbildungsleitung; sie bestellt die Unterrichtsleitung
sowie die Lehrkräfte. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der
Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im
Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den
Lehrplan für den Begleitunterricht sowie die erforderlichen
Unterrichtsmaterialien. § 8 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Präsidentinnen und
Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht und
die Übungen landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt
werden. Sie können ferner mit Genehmigung des Justizministeriums vereinbaren,
dass der Unterricht und die Übungen abweichend von Absatz 4 Satz 1 in Blockform
durchgeführt werden.
(6) Das Justizministerium
kann die Durchführung des Begleitunterrichts und der Übungen dem
Ausbildungszentrum der Justiz NRW übertragen. In diesem Fall entscheidet dessen
Leiterin oder Leiter darüber, in welchen Räumlichkeiten der Unterricht und die
Übungen stattfinden und inwieweit dies in Blockform geschieht; Absatz 5 findet
keine Anwendung. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 bestimmt die Leiterin oder der
Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW in diesem Fall die weiteren
Einzelheiten der Unterrichtsgestaltung und -durchführung und verteilt die
Unterrichtsaufgaben auf die Lehrkräfte des Ausbildungszentrums.
§ 11
Fachlehrgänge
(1) Die Fachlehrgänge werden
durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt. Die Leitung der
Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der
Justiz NRW. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung
betrauen. Der Fachlehrgang I soll den Anwärterinnen und Anwärtern die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln. Im Fachlehrgang II werden
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.
(2) Die Leiterin oder der
Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm
beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und
Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und
sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für
die Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich,
1. das bürgerliche Recht
sowie die zivilrechtlichen Nebengesetze,
2. das Strafrecht, das
Jugendgerichtsgesetz und die strafrechtlichen Nebengesetze,
3. das Handels- und
Gesellschaftsrecht,
4. das Recht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
5. das Gerichtsverfassungs-
und Verfahrensrecht,
6. das Staats-, Beamten-,
Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrecht,
7. die Verwaltungs- und
Geschäftsgangsbestimmungen,
8. das Kostenrecht,
9. das Kassen-, Rechnungs-
und Haushaltswesen,
10. die Grundlagen der
Informationstechnik und -verarbeitung.
(3) Der Unterricht ist durch
Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und
methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie
die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der
Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Insgesamt sind während des
Fachlehrgangs I regelmäßig 720 Stunden und während des Fachlehrgangs II
insgesamt 240 Stunden Unterricht zu erteilen. Die vom mittleren Justizdienst
anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die
Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan
ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten
und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu
vertiefen.
(4) Während der Fachlehrgänge
I und II sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können
sich auch auf den Umgang mit den vom mittleren Justizdienst anzuwendenden
informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den
Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu
begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Abs. 1 zu bewerten, mit den
Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die
Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die
unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.
§ 12
Zeugnisse
(1) Die Anwärterinnen und
Anwärter sind zu beurteilen
1. am Ende des ersten und des
dritten bis fünften Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nr. 1 und Nr. 3) durch die
Leitung der Beschäftigungsbehörde,
2. am Ende des zweiten und
des sechsten Ausbildungsabschnitts (§ 7 Nr. 2 und Nr. 4) durch die Leiterin
oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft,
3. am Ende des
Begleitunterrichts (§ 10) nach dem ersten sowie nach dem dritten bis fünften
Ausbildungsabschnitt durch die Unterrichtsleitung, im Falle des § 10 Abs. 6
durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder
eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
(2) In der Beurteilung soll
zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen
Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit
Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Abs. 1
genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet der Ausbildungszeitraum
einen Monat, so ist an Stelle einer Beurteilung eine Bescheinigung über Dauer
und Gegenstand der Ausbildung zu fertigen.
(3) Jedes Zeugnis ist der
Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit
zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der
Anwärterin oder des Anwärters - der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den
Personalakten zu nehmen.
§ 13
Noten
= 16 - 18 Punkte
gut: eine erheblich über den
durchschnittlichen Anforderrungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend: eine über den
durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend: eine Leistung,
die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend: eine Leistung,
die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 - 6 Punkte
mangelhaft: eine an
erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend: eine völlig
unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch
zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten
Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 - 13,99 Punkte:
gut
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 - 1,49 Punkte
ungenügend.
Dritter Abschnitt
Verkürzter Vorbereitungsdienst
Möglichkeit der Verkürzung; Einstellungsvoraussetzungen
(1) Das Justizministerium kann
abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt
werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn.
1, 2, 4 und 5 erfüllt und zusätzlich
1. mindestens die
Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt sowie
2.
a) die Prüfung zur bzw. zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat
(2) Unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses
Abschnittes.
§ 15
Ziel
der verkürzten Ausbildung
Die Ausbildung hat die
Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter derart zu ergänzen, zu festigen und
zu vertiefen, dass sie am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahn des
mittleren Justizdienstes erfüllen können. § 5 gilt entsprechend.
§ 16
Dauer des verkürzten Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(2) Urlaub soll während des
Vorbereitungsdienstes nur während der unterrichtsfreien Tage gewährt werden.
Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten werden angerechnet,
soweit sie zusammen während der Ausbildung 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von
Satz 2 zulassen. Der Erfolg der Ausbildung darf nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wer die gestellten
Anforderungen in charakterlicher, geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht
erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt,
kann nach Maßgabe des § 35 LBG aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
§ 17
Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst
besteht aus einem Fachlehrgang von sechs Monaten.
(2) Nach der schriftlichen
Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den
Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige
Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen
(Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche
Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 18
Fachlehrgang
(1) Der Fachlehrgang wird
durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt. Die Leitung des
Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der
Justiz NRW. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung
betrauen. Der Fachlehrgang soll den Anwärterinnen und Anwärtern die
theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit im mittleren
Justizdienst erforderlich sind, aber in der Ausbildung zur bzw. zum
Justizfachangestellten nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt
werden. Ferner soll er vorhandene Kenntnisse ergänzen, festigen und vertiefen.
(2) Die Lehrgangsleitung
erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der
Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen
ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die
Aufgabenbereiche des mittleren Justizdienstes erforderlich,
1. Zivilprozessrecht
2. Zwangsvollstreckungsrecht
3. Insolvenzrecht
4. Strafrecht
5. Familienrecht
6. Nachlassrecht
7. Grundbuchrecht
8. Handelsregisterrecht
9. Kostenrecht
10. Verwaltungssachen
11. Öffentliches Dienstrecht.
(3) Der Unterricht ist durch
Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und
methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie
die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der
Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Die vom mittleren Justizdienst
anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die
Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Insgesamt sind
regelmäßig 600 Stunden Unterricht zu erteilen. Zur Prüfungsvorbereitung und
Schulung im Umgang mit Datenverarbeitungsprogrammen können gesonderte
Veranstaltungen vorgesehen werden. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass
hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch
Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(4) Während des Fachlehrgangs
sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch
auf den Umgang mit den vom mittleren Justizdienst anzuwendenden
informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den
Anwärterinnen und Anwärtern die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen
technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die
zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13
Abs. 1 zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und
diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind
Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.
§ 19
Zeugnisse
(1) Am Ende des
Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter durch die Leiterin
oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder
ihm beauftragte Lehrkraft zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den
fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen
Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit
Stellung genommen werden. Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sind mit Noten und
Punktzahlen aufzunehmen. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 13 Abs. 1
genannten Noten und Punktzahlen ab.
(2) Jedes Zeugnis ist der
Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit
zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der
Anwärterin oder des Anwärters - der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort in einem besonderen Heft zu den Personalakten
zu nehmen.
Vierter Abschnitt
Prüfungsverfahren
§ 20
Prüfung
(1) Die Prüfung soll zeigen,
ob das Ausbildungsziel (§§ 5, 15) erreicht wurde und der Prüfling nach
Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für eine Tätigkeit im
mittleren Dienst geeignet ist.
(2) Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der
Prüfung geht dem mündlichen voraus.
(3) Während der letzten Woche
vor der mündlichen Prüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter vom Dienst
befreit.
§ 21
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den
mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem
Oberlandesgericht gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss
besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die
Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder gehören dem
höheren, dem gehobenen oder dem mittleren Justizdienst an; sie sollen aufgrund
ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich des mittleren
Justizdienstes verfügen. Für die Mitglieder sind jeweils Stellvertreter zu
bestimmen.
(3) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter
widerruflich für die Dauer von drei Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden.
(4) Die Prüferinnen und
Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen untersteht der
Prüfungsausschuss der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des
Oberlandesgerichts.
§ 22
Prüfungsverfahren
(1) Die schriftliche Prüfung
soll am Ende des Fachlehrgangs II abgenommen werden, im Fall der Verkürzung der
Ausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung am Ende des Vorbereitungsdienstes.
Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung
abgeschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er
trifft die Entscheidung über den Einsatz der Prüferinnen und Prüfer sowie die
Besetzung der Ausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die
Prüfungsausschüsse, soweit mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Ferner trifft
sie oder er, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, alle weiteren
Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung, einschließlich der
Feststellung des Nichtbestehens gem. § 25.
(3) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts setzt die Termine für die schriftliche Prüfung
im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der
Justiz NRW fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für
Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen
anberaumt werden müssen, die in der Person der Anwärterin oder des Anwärters
liegen (z.B. Krankheit), werden diese Termine durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
festgesetzt.
(4) Die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung und
veranlasst gleichzeitig die Ladungen zu diesem Termin.
§ 23
Schriftliche Prüfung
(1) Während der schriftlichen
Prüfung sind unter Aufsicht sechs Aufgaben zu bearbeiten, und zwar:
1. eine Aufgabe mit dem
Schwerpunkt freiwillige Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrensrecht,
2.eine Aufgabe mit dem
Schwerpunkt Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
3. eine Aufgabe mit dem
Schwerpunkt Kostenrecht,
4. eine Aufgabe mit den
Schwerpunkt Zivilprozessrecht,
5. eine Aufgabe mit dem
Schwerpunkt Geschäftsstelle (Service-Einheit) und
6. eine Aufgabe mit dem
Schwerpunkt Justizverwaltung.
(2) Die schriftlichen
Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsvorschläge werden durch das
Ausbildungszentrum der Justiz NRW erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in
der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen,
anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den vom mittleren
Justizdienst anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in
diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen
technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) An einem Tag sollen nicht
mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist
nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der
Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.
(4) Prüflingen mit
körperlichen Beeinträchtigungen sind auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung
angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Insbesondere kann die
Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll
zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die
Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von
ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
(5) Die Prüflinge haben die
Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die
Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der
Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen
Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz NRW zugeteilt. Die zu den Kennziffern
gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den
Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der
Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des
Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der
verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens
oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung
nicht entgegen.
(6) Die Aufsicht bei der
Anfertigung der Arbeiten führt eine Kraft des gehobenen oder des mittleren
Justizdienstes. Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in
ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des
Beginns und der Ablieferung.
(7) Nach Abschluss der
schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten
Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Anwärterinnen und Anwärter, das Verzeichnis
der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem
Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder einer von ihr oder ihm
beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und
Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den
Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die
Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses
unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen
Prüfung.
§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen
Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig
begutachtet.
(2) Nach vollständiger
Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom
Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Abs. 1
bewertet. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das
weitere Prüfungsverfahren bindend.
(3) Der Anwärterin oder dem
Anwärter wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen
vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag der Anwärterin
oder des Anwärters unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens
innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die
letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu stellen. Die Frist für den
Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post
gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 25
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
Sind vier oder mehr
schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“
bewertet worden, so ist die Anwärterin oder der Anwärter von der mündlichen
Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 26
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung
sollen in der Regel nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig
geprüft werden.
(2) Vor der Prüfung soll die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jeder Anwärterin und jedem Anwärter
ein Gespräch führen, um ein Bild von der Persönlichkeit zu gewinnen. Die
anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu dem Gespräch hinzugezogen
werden.
(3) Die Gesamtdauer der
mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist
durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Die mündliche Prüfung ist
vor allem eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf das gesamte
Ausbildungsgebiet. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen
Wissensgebieten sollen unterbleiben.
(5) Die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann Justizangehörigen, die ein dienstliches Interesse
nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die zur Prüfung anstehen, die
Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten. Die Verkündung der
Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen
und Zuhörer statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
§ 27
Abstimmungen; Vorbereitung der abschließenden Entscheidung
(1) Alle
Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit
Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Vor Beginn
der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der
die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden.
Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen und Prüfern
über das Vorgespräch.
§ 28
Schlussentscheidung
(1) Im Anschluss an die
mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage
der Entscheidung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen
in der mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss
bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note
und Punktzahl gemäß § 13 Abs. 1 fest. Anschließend entscheidet er unter
Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Entsprechen die
Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters insgesamt den Anforderungen, so
wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 13 Abs. 2 als
„ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“,
„gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so
ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(4) Die Leistungen des
Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert
4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(5) Die Punktwerte für die
Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu
ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 72 vom Hundert
und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 28 vom Hundert
zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird ermittelt, indem die
Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 12 und die der Leistung in
der mündlichen Prüfung mit 28 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100
geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und
Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(6) Der Prüfungsausschuss
kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch
ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies
aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser
kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei
sind die Noten im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
(7) Fehler bei der
Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes
können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine
durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der
Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und
durch ein richtiges zu ersetzen.
(8) Die Schlussentscheidung
gibt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.
§ 29
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses
(1) Über den Prüfungshergang
ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Tag der Prüfung,
2. die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses,
3. die Namen und die
Anwesenheit der Prüflinge,
4. die Bewertung der
schriftlichen Prüfungsarbeiten,
5. die Gegenstände und das
Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6. die errechneten Punkte für
die Gesamtnote,
7. eine Änderung des
Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,
8. die Schlussentscheidung
des Prüfungsausschusses,
9. alle sonstigen
Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
10. die Verkündung der
Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Ist die Prüfung nicht
bestanden und war der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des dritten Abschnittes
dieser Verordnung verkürzt, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen
weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3) Die Niederschrift ist von
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den
sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übersenden.
(4) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts erteilt allen Anwärterinnen und Anwärtern, die
die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.
§ 30
Versäumung von Prüfungsterminen, Nichtablieferung
von Prüfungsarbeiten
(1) Die Prüfung gilt als
nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende
Entschuldigung
1. der Ladung zur
schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung
zurücktritt oder
2. drei oder mehr
Prüfungsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
(2) Liefert die Anwärterin
oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Prüfungsarbeiten
nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als „ungenügend“.
(3) Sieht die Präsidentin
oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben der Anwärterin oder
des Anwärters zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung bzw. die
nicht rechtzeitige Ablieferung einer Prüfungsarbeit als entschuldigt an, so
sind in einem neuen Termin alle schriftlichen Prüfungsarbeiten zu wiederholen.
(4) Bleibt die Anwärterin
oder der Anwärter der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder aus einem
anderen wichtigen Grund fern und sieht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so ist der mündliche
Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
(5) Entschuldigungsgründe
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden.
§ 31
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Versucht eine Anwärterin
oder ein Anwärter, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung,
insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem oder
fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann die Prüfungsleistung, auf die sich die Täuschung
bezieht, mit „ungenügend“ bewertet oder ihre Wiederholung aufgegeben werden.
Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn in
sonstiger Weise gegen die bei der Prüfung einzuhaltende Ordnung verstoßen wird.
(2) In schweren Fällen kann
die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und
diese für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann sie
oder er auch von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidungen trifft
während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(4) Über eine erst nach der
Schlussentscheidung entdeckte Täuschung in der mündlichen Prüfung hat der
Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie
bestanden, so ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu berichten. In diesem Fall sowie bei nachträglich
entdeckter Täuschung in der schriftlichen Prüfung entscheidet die Präsidentin
oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die Prüfung
nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von
fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 32
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht
bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu
wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 25
findet Anwendung.
(2) Der weitere
Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sollen die
Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 29 Abs. 2) berücksichtigt werden.
(3) Im Fall der Verkürzung
des Vorbereitungsdienstes nach dem dritten Abschnitt dauert der weitere
Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden
Lehrgangs beim Ausbildungszentrum der Justiz NRW. An diesem Lehrgang hat die
Anwärterin oder der Anwärter während des weiteren Vorbereitungsdienstes
teilzunehmen. Die Art der ergänzenden Ausbildung bis zum Beginn des Lehrgangs
regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Absatz 2 gilt
in diesem Fall nicht.
(4) Unbeschadet anderer
Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf
Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen.
Wird die Entscheidung nicht im Prüfungstermin getroffen, ist der Zeitpunkt der
schriftlichen Bekanntgabe maßgebend.
Einsicht in die Prüfungsarbeiten
Innerhalb eines Jahres nach
Abschluss des Prüfungsverfahrens können die
Verfasserinnen und Verfasser Einsicht in die von ihnen gefertigten
Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.
Fünfter Abschnitt
Aufstieg
§ 34
Regelform des Aufstiegs in den mittleren Justizdienst
(1) Beamtinnen und Beamte des
Justizwachtmeisterdienstes können zur Einführung in die Laufbahn des mittleren
Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie
den im einfachen Justizdienst nach der Anstellung über mindestens zwei Jahre
erbrachten Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen. Über
die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. An die Stelle des
Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit mit einer Dauer von zwei
Jahren. Die Beschäftigungszeit im einfachen Justizdienst kann bis zur Dauer von
drei Monaten auf die Einführungszeit angerechnet werden.
2. Die Zulassung zur Einführungszeit kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden.
3. Nach erfolgreicher
Einführung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes ist die Aufstiegsprüfung
abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung des mittleren
Justizdienstes.
4. Bis zur Verleihung eines
Amtes der Laufbahn des mittleren Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und
die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten.
5. Wer die Prüfung auch nach
Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende
Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.
6. §§ 14 - 19 gelten nur nach
Maßgabe des § 35.
§ 35
Einführungszeit bei Durchführung
eines verkürzten Vorbereitungsdienstes
(1) Unter der Voraussetzung,
dass das Justizministerium die Durchführung eines verkürzten
Vorbereitungsdienstes im Sinne des dritten Abschnittes dieser Verordnung bestimmt hat, gliedert sich die
Einführungszeit wie folgt:
1. erster Abschnitt:
dreizehn Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,
2. zweiter Abschnitt:
zweieinhalb Monate praktische Ausbildung bei einem Landgericht,
3. dritter Abschnitt:
zweieinhalb Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft,
4. vierter Abschnitt:
sechs Monate Fachlehrgang.
(2) Während des vierten
Ausbildungsabschnittes nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem im Rahmen des
verkürzten Vorbereitungsdienstes durchgeführten Fachlehrgang teil. § 18 gilt
entsprechend. Es ist sicher zu stellen, dass dieser Ausbildungsabschnitt
unmittelbar an den vorhergehenden anschließt.
(4) Die praktische Ausbildung
wird durch einen begleitenden Unterricht ergänzt. Insoweit gilt § 10
entsprechend.
(5) Ausbildungsabschnitte im
Sinne des § 12 Abs. 1 sind die fachpraktischen Ausbildungen beim Amtsgericht,
Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der
Fachlehrgang.
Sechster Abschnitt
Prüfungserleichterter Aufstieg
§ 36
Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren Justizdienst
(1) Unter den Voraussetzungen
des § 34 Abs. 1 können Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes von
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zum
prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes
zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des
mittleren Justizdienstes
1. seit mindestens zwei Jahren ein Amt
der Besoldungsgruppe A 5 (einfacher Dienst) innehaben,
2. das 45., aber noch nicht das 58.
Lebensjahr vollendet haben.
(2) Auch die Zulassung zum
prüfungserleichterten Aufstieg kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht
werden.
§ 37
Einführungszeit und Aufstiegslehrgang
(1) Die Einführungszeit und
der Aufstiegslehrgang dauern zusammen neun Monate.
(2) Die Einführungszeit
gliedert sich wie folgt:
1. zwei Monate
Einführungslehrgang, der durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt
wird, und
2. fünf Monate praktische
Einweisung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.
(3) Der Aufstiegslehrgang
dauert zwei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW
durchgeführt.
(4) Den Beamtinnen und Beamten
soll während des Einführungs- und des Aufstiegslehrgangs Erholungsurlaub nicht
gewährt werden.
(5) Während der
Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang ist Unterricht in allen Rechts- und
Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des
mittleren Justizdienstes erforderlich ist; hierzu gehören vor allem Grundzüge
1. des bürgerlichen Rechts
sowie der zivilrechtlichen Nebengesetze,
2. des Strafrechts, des
Jugendgerichtsgesetzes und der strafrechtlichen Nebengesetze,
3. des Handels- und
Gesellschaftsrechts,
4. des Rechts der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5. des Gerichtsverfassungs-
und Verfahrensrechts,
6. des Staats-, Beamten-,
Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrechts,
7. der Verwaltungs- und
Geschäftsgangsbestimmungen,
8. des Kostenrechts,
9. des Kassen-, Rechnungs-
und Haushaltswesens,
10. der Informationstechnik
und -verarbeitung.
§ 38
Einführungslehrgang
(1) Der Unterricht im
Einführungslehrgang ist durch Vorträge, Besprechungen und Übungen zu erteilen;
er umfasst regelmäßig 240 Stunden.
(2) Die Leitung des Lehrgangs
obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW.
Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die
Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten
der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für
einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den
Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten
und ihr Wissen durch eigenes Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(3) Die Beamtinnen und
Beamten haben während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu
fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und
mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Abs. 1 zu bewerten. Die Arbeiten sind
mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die
Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die der
Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.
§ 39
Praktische Einweisung
(1) Die praktische Einweisung
wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet.
Während dieser Zeit werden die Beamtinnen und Beamten beim Amtsgericht drei
Monate in die Aufgaben der Abteilungen der streitigen und freiwilligen
Gerichtsbarkeit jeweils unter Berücksichtigung des Kostenrechts eingeführt.
Ferner werden sie mit den Aufgaben der Kasse bzw. Gerichtszahlstelle sowie der
Anweisungsstelle bekannt gemacht. Beim Landgericht werden sie für einen Monat
in die Aufgaben der Justizverwaltung, bei der Staatsanwaltschaft für einen
Monat in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes in Ermittlungs- und Strafvollstreckungsangelegenheiten eingeführt. Anstelle der
Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Einführung in
Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht oder bei einem
Oberlandesgericht stattfinden.
(2) Die praktische Einweisung
ist durch begleitenden Unterricht zu ergänzen. Die Leiterin oder der Leiter des
Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte
Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der
Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die
erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das
Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der
Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer
zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.
§ 40
Aufstiegslehrgang
(1) Beamtinnen und Beamte,
deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen
Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
insgesamt mindestens mit "ausreichend" beurteilt werden, nehmen an
dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.
(2) Für den Aufstiegslehrgang
gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang (§ 38) entsprechend.
(3) Wer den Anforderungen des
Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende
Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.
§ 41
Zeugnisse
Die §§ 12, 13 finden
entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 12 Abs. 1 sind der
Einführungslehrgang, die Zeiten der praktischen Einweisung beim Amtsgericht,
beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft, der Begleitunterricht und der
Aufstiegslehrgang.
§ 42
Dienstleistungsauftrag
Nach der schriftlichen
Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den
Beamtinnen und Beamten, deren Wissen und Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen
des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren
Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende
Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 43
Aufstiegsprüfung
(1) Die Prüfung besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert
zwei Tage. Dabei sind unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben
sind aus den in § 37 Abs. 5 genannten Lerngebieten zu stellen; Teile der
Aufgaben können auch im Multiple Choice-Verfahren
verfasst werden. Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht
überschreiten.
(2) Sind mindestens zwei
schriftliche Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet
worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der mündlichen Prüfung
ausgeschlossen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.
(3) Die mündliche Prüfung
erstreckt sich auf die in § 37 Abs. 5 genannten Lerngebiete. Sie ist vor allem
eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus
entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.
(4) Für die Aufstiegsprüfung
gelten im Übrigen die §§ 20 bis 22, 23 Abs. 2 bis 7, 24, 26 Abs. 1 bis 3, Abs.
5, 27 bis 31 und 33 mit der Maßgabe, dass nur ein Prüfungsausschuss gebildet
wird, und zwar bei dem Oberlandesgericht Hamm. § 28 Abs. 5 gilt ferner nur mit
der Maßgabe, dass die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 18 zu
multiplizieren ist.
§ 44
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht
bestanden hat, darf sie einmal wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können
nicht erlassen werden. § 43 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Die weitere
Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei
die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen.
(3) Wer die Aufstiegsprüfung
endgültig nicht bestanden hat, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende
Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.
§ 45
Ernennung
(1) Wer die Aufstiegsprüfung
bestanden hat, kann zur Justizsekretärin oder zum Justizsekretär ernannt werden.
(2) Mit der Ernennung wird
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 erworben.
Siebter Abschnitt
Fachgerichtsbarkeiten
§ 46
Anwendung in der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Diese Ausbildungs- und
Prüfungsordnung findet auf Anwärterinnen und Anwärter, die für den mittleren
Dienst in der Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit
ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Bewerbungsgesuche (§ 3)
sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der
Finanzgerichte oder der Landesarbeitsgerichte zu richten.
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 bzw. §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verwaltungs- und Regierungsangestellte
entsprechend.
3. Die Entscheidung nach § 6
Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, des
Landessozialgerichts Nordrhein - Westfalen, des Finanzgerichts oder des
Landesarbeitsgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts.
4. An die Stelle des in § 23
Abs. 1 Nr. 2 genannten Aufgabenschwerpunkts tritt ein Aufgabenschwerpunkt aus
der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird.
(2) Soweit der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des dritten Abschnittes dieser Verordnung verkürzt ist, gliedert er sich für die Anwärterinnen und Anwärter, die für den mittleren Dienst in den genannten Fachgerichtsbarkeiten ausgebildet werden, im dritten bis fünften Abschnitt (§ 7 Nr. 3) wie folgt:
1. acht Monate praktische
Ausbildung bei einem Amtsgericht,
2. zwei Monate praktische
Ausbildung bei einem Landgericht und
3. drei Monate praktische
Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird.
(3) Die Anwärterinnen und
Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung bei ihrer
Fachgerichtsbarkeit weiter an dem Begleitunterricht und an den Übungen der
ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 10) teil.
Achter Abschnitt
Regelung für behinderte Menschen
§ 47
Regelung für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind -
unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des
Sozialgesetzbuchs IX - bei der Erbringung von Leistungen während des
Vorbereitungsdienstes, der Einführungszeit und des Aufstiegslehrgangs sowie für
die Teilnahme an der Laufbahn- bzw. Aufstiegsprüfung die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen
sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht
zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei
schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von
Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.
Neunter Abschnitt
Schluss- und Übergangsvorschriften
Ausnahmebestimmung
Von der Einstellungsvoraussetzung
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann das Justizministerium Ausnahmen zulassen. Soweit
erforderlich führt das Justizministerium Ausnahmegenehmigungen des Innen- und
Finanzministeriums gem. § 84 LVO herbei.
§ 49
In-Kraft-Treten; Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am
1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2000 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert
durch Artikel 31 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), außer Kraft.
(2) Unbeschadet des Absatzes
1 gelten für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung bereits in der Ausbildung befinden, die Regelungen der Verordnung
vom 18. Januar 2000 (GV. NRW. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 31 des
Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), fort.
§ 50
Berichtspflicht
Das
Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 zu
der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.
Düsseldorf, den 12. September
2005
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
M ü l l e r-P i e p e n
k ö t t e r
GV. NRW.
2005 S. 804