Verordnung zur Mitwirkung privater Kontrollstellen bei der Überwachung nach der EG-Öko-VO (Mitwirkungsverordnung - MVO)
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Verordnung
zur Mitwirkung privater Kontrollstellen bei der
Überwachung nach der EG-Öko-VO
(Mitwirkungsverordnung - MVO)
Vom 14. September 2005
Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten
im Bereich des ökologischen Landbaus vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 88) wird
verordnet:
§ 1
Mitwirkung privater Kontrollstellen
Die Mitwirkung der privaten Kontrollstellen
(Kontrollstellen) an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des
Öko-Landbaugesetzes bestimmt sich nach §§ 2 bis 4 dieser Verordnung.
§ 2
Unterrichtungspflicht
(1) Die Kontrollstellen unterrichten das
Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd über im Rahmen der
Kontrolltätigkeit festgestellte Verstöße und Unregelmäßigkeiten gegen Artikel
5, 6 und Anhang III der EG-Öko-Verordnung, sowie gegen Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von
Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates.
(2) Eine Unterrichtung hat zu erfolgen, wenn
der festgestellte Verstoß oder die festgestellte Unregelmäßigkeit
a) Maßnahmen nach Artikel 9 Abs. 9 der EG-Öko-VO,
b) eine Abmahnung nach dem Sanktionskatalog der
Kontrollstelle
erforderlich macht.
Satz 1 gilt auch, wenn die Maßnahmen oder
Sanktionen allein aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles
unterbleiben.
(3) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten
Verstößen und Unregelmäßigkeiten kann eine Unterrichtung unterbleiben.
(4) Die Unterrichtung des Landesamtes für
Ernährungswirtschaft und Jagd erfolgt durch Übersendung eines Berichts der
Kontrollstelle, der es dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd nach Zeitpunkt
und Umfang der Unterrichtung ermöglicht, in eigener Zuständigkeit weitere
Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die
Kontrollstelle im Falle von § 2 Abs. 2 Buchstabe b auf die Übersendung des
Berichts zunächst verzichten, sofern sie dem Landesamt für Ernährungswirtsaft
und Jagd zeitgleich das Schreiben an das Unternehmen, mit dem es abgemahnt
wird, übersendet.
§ 3
Berichtsumfang
(1)
Der Bericht hat insbesondere genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der
festgestellten Verstöße, den Verantwortlichen sowie den durch die
Kontrollstelle beabsichtigten oder veranlassten Maßnahmen und Sanktionen zu
enthalten.
(2)
Soweit die Verstöße durch Beschäftigte der Kontrollstelle festgestellt wurden,
sind deren persönlich getroffene Feststellungen in einem Aktenvermerk
niederzulegen, der dem Bericht beizufügen ist.
(3)
Dem Bericht sind darüber hinaus sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung
stehenden Unterlagen beizufügen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen.
§ 4
Weitere Mitwirkungspflichten
(1) Auf
Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die
Kontrollstellen die Angaben in den Berichten zu ergänzen.
(2) Auf
Verlangen des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd haben die
Kontrollstellen weitere Ermittlungen durchzuführen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
§ 6
Befristung
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2009
außer Kraft. Eine Anschlussregelung wird rechtzeitig sichergestellt.
Düsseldorf, den 14. September 2005
Der Leiter
des Landesamtes
für Ernährungswirtschaft und Jagd
Nordrhein-Westfalen
Dr.
HeinrichB o t t
e r m a n n
GV. NRW. 2005 S. 814
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