Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 37 vom 12.10.2005 Seite 817 bis 822
Genehmigung der 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Gemeinde Burbach |
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Genehmigung der 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Gemeinde Burbach
Genehmigung
der
24. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen,
im Gebiet der Gemeinde Burbach
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 22. September
2005 die 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen, im Gebiet der Gemeinde Burbach beschlossen
(Logistikzentrum Burbach).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 22. September 2005 - V.2 - 30.13.05.25 - gemäß
§ 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Siegen-Wittgenstein und der Gemeinde Burbach zur Einsicht
für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 28. September 2005
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2005 S. 821