Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 38 vom 21.10.2005 Seite 823 bis 830
Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW)
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Verordnung
über die Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Studierendenschaften der Universitäten,
Fachhochschulen und Kunsthochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung
der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW)
Vom 6. Oktober 2005
Aufgrund des § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.
November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und im Benehmen mit dem Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landtags verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt abschließend die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der
Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen. Die Bestimmungen des
Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2
Grundsätze
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und
Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert
von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen,
bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6
Bewerber/innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist
aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.
(3) Weitere Verträge zwischen der Studierendenschaft
und Personen, die bereits für die Studierendenschaft
als Organ oder in sonstiger Weise tätig sind und für eine weitere Tätigkeit
oder Leistung ein Arbeitsentgelt, eine Aufwandsentschädigung, eine Vergütung
aus Werkvertrag oder eine sonstige Vergütung erhalten, bedürfen der Zustimmung
des Studierendenparlaments. Dieses kann seine Befugnis auf den
Haushaltsausschuss übertragen.
(4) Mitglieder der Studierendenschaft
dürfen nicht durch Zuwendungen, die mit den gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft nicht vereinbar sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Zweiter Abschnitt
Haushaltsplan
§ 3
Aufstellen und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter
Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den
Allgemeinen Studierendenausschuss für ein Haushaltsjahr aufgestellt und vom
Studierendenparlament festgestellt. Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge
sollen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Er hat Zuweisungen für die
Fachschaften auszuweisen, die nach Maßgabe der Einnahmen unverzüglich den
Fachschaften bereitzustellen sind. Bei der Festsetzung der Zuweisungen sind die
Aufgaben der einzelnen Fachschaften und die Zahl ihrer Mitglieder angemessen zu
berücksichtigen. Die Zuweisungen für die Fachschaften können in der Weise
erfolgen, dass die Fachschaften über die Verwendung der Mittel selbst
entscheiden und diese selbst bewirtschaften (Selbstbewirtschaftungsmittel).
(2) Der Entwurf des Haushaltsplans ist spätestens sechs
Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme
für die Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Für die
Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen. Näheres kann die Satzung
der Studierendenschaft regeln; Sondervoten der
Mitglieder des Haushaltsausschusses sind zuzulassen.
(3) Der festgestellte Haushaltsplan ist der
Hochschulleitung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des
Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten sind beizufügen.
(4) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sind
unverzüglich nach ihrer Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach ihrer
Vorlage an die Hochschulleitung, öffentlich innerhalb der Studierendenschaft
bekannt zu machen.
(5) Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan
treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des
Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt
worden sind, in Kraft.
(6) Der Entwurf für einen Nachtrag zum Haushaltsplan ist
dem Studierendenparlament bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres
vorzulegen.
§ 4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine abweichende Regelung über den
Beginn des Haushaltsjahres treffen.
§ 5
Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Stellen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und
Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach dem
Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt den Titeln zuzuordnen und,
soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass aus
dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft
erkennbar ist. In dem Haushaltsplan sind mindestens gesondert darzustellen:
1. bei den Einnahmen: Studierendenschaftsbeiträge,
Semesterticketbeiträge, weitere zweckgebundene Beiträge, Darlehensrückflüsse,
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung, Entnahme aus Rücklagen und Auflösung
von Rückstellungen,
2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche
Verwaltungsausgaben, Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studierendenschaft,
Ausgaben für wirtschaftliche Betätigung, Ausgaben aufgrund
Semesterticketbeiträgen und weiterer zweckgebundener Beiträge, Zuführung an
Rücklagen und Bildung von Rückstellungen.
Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter
sind in den Erläuterungen zu den Bezügen auszuweisen. Im Haushaltsplan kann
bestimmt werden, dass Mehr- oder Mindereinnahmen, die in sachlichem
Zusammenhang mit bestimmten Ausgaben stehen, die betreffenden Ausgabeansätze
erhöhen oder vermindern. Der Haushaltsplan kann Haushaltsvermerke, insbesondere
zur Deckungsfähigkeit und zur Verstärkung von Titeln vorsehen.
(2) Zuweisungen für die Fachschaften in Form von
Selbstbewirtschaftungsmitteln sind getrennt von den anderen Ausgaben zu
veranschlagen und durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur
Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.
(3) Die Titel sind mit einem Ansatz (Betrag)
auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen
oder, soweit dies nicht aufgrund von Unterlagen möglich ist, sorgfältig zu schätzen.
Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu
veranschlagen. Neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der
Haushaltsplan gilt, sind auch der Ansatz des Vorjahres und das
Rechnungsergebnis des vorvergangenen Haushaltsjahres
in den Haushaltsplan aufzunehmen.
§ 6
Überschuss, Fehlbetrag
(1) Ein voraussichtlicher Überschuss des ablaufenden
Haushaltsjahres ist im folgenden Haushaltsplan als Einnahme, ein
voraussichtlicher Fehlbetrag als Ausgabe zu veranschlagen.
(2) Der tatsächliche Überschuss oder Fehlbetrag aufgrund
des Rechnungsergebnisses ist den veranschlagten Beträgen nach Absatz 1
gegenüberzustellen. Weicht die Differenz um mehr als zwei vom Hundert von den
im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen ab, so ist sie unverzüglich in einen
Nachtrag zum Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einzustellen.
Dritter Abschnitt
Ausführung des Haushaltsplanes
§ 7
Finanzreferentin oder Finanzreferent
(1) Ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses
bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben (Finanzreferentin oder
Finanzreferent). Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann im Rahmen
einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung darüber
hinaus weitere Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der
Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Satzung der Studierendenschaft kann vorsehen, dass die Beauftragung
nach Satz 2 der Einwilligung der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen
Studierendenausschusses bedarf.
(2) Hält die Finanzreferentin oder der Finanzreferent
durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Allgemeinen
Studierendenausschusses oder des Studierendenparlaments die finanziellen oder
wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft
für gefährdet, so kann sie oder er verlangen, dass das Organ, das den Beschluss
gefasst hat, unter Beachtung der Auffassung der Finanzreferentin oder des
Finanzreferenten erneut über die Angelegenheit berät.
§ 8
Kassenanordnungen
(1) Kassenanordnungen sind von der Finanzreferentin oder
dem Finanzreferenten zu unterzeichnen. Die Satzung der Studierendenschaft
kann vorsehen, dass die Finanzreferentin oder der Finanzreferent die Befugnis
nach Satz 1 weiteren Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses, denen
Befugnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zustehen, übertragen kann. Mit der
Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt die Finanzreferentin oder der
Finanzreferent oder das nach Satz 2 bestimmte weitere Mitglied des Allgemeinen
Studierendenausschusses die Verantwortung dafür, dass
1. offensichtlich erkennbare Fehler in der
Kassenanordnung nicht enthalten sind,
2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der
Kassenanordnung enthaltenen Angaben bescheinigt worden ist (Absatz 2),
3. der Titel richtig bezeichnet ist und
4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung
stehen.
Die Kassenanordnung muss gegebenenfalls im Zusammenhang
mit den ihr beigefügten Unterlagen Zweck und Anlass
einer Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen.
(2) Die eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile
einer Kassenanordnung bedürfen der Feststellung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt
der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten. Sie kann durch die Finanzreferentin
oder den Finanzreferenten im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des
Allgemeinen Studierendenausschusses einzelnen anderen Mitgliedern des
Allgemeinen Studierendenausschusses für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
schriftlich übertragen werden. Mit der Feststellung der rechnerischen
Richtigkeit ist ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses
oder eine Angestellte oder ein Angestellter der Studierendenschaft
zu beauftragen; die oder der Beauftragte darf nicht zugleich Kassenverwalterin
oder Kassenverwalter sein.
§ 9
Erhebung von Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben,
Vorleistungen
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur so weit und nicht eher geleistet werden,
als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die
Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben
ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen der Studierendenschaft nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn
dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
§ 10
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, die über den Ansatz eines Titels hinausgehen
(überplanmäßige Ausgaben) oder die unter keine Zweckbestimmung des
Haushaltsplans fallen (außerplanmäßige Ausgaben), dürfen erst geleistet werden,
wenn ein Nachtrag zum Haushaltsplan in Kraft getreten ist. Dies gilt nicht für
unabweisbare Ausgaben, insbesondere für Ausgaben, die zur sparsamen Fortführung
der Verwaltung erforderlich sind, sofern die Mehrausgaben an anderer Stelle des
Haushalts eingespart werden. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent hat
dem Studierendenparlament hiervon unverzüglich, spätestens jedoch rechtzeitig
vor Ablauf des Haushaltsjahres schriftlich Kenntnis zu geben. Bei der
Aufstellung des Nachtrags zum Haushaltsplan haben diese Ausgaben Vorrang.
§ 11
Eingehen von Verpflichtungen
Maßnahmen, die die Studierendenschaft
zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können,
sind nur zulässig, wenn das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner
Mitglieder zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte oder für
Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen gering sind.
§ 12
Rücklagen
(1) Die Studierendenschaft ist
zur Unterhaltung von Rücklagen verpflichtet.
(2) Die Studierendenschaft hat
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben eine
Betriebsmittelrücklage zu unterhalten. Sie beträgt mindestens fünf vom Hundert
der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus nicht zweckgebundenen
Beiträgen der Studierenden.
(3) Soweit erforderlich, ist
1. für Vermögensgegenstände von größerem Wert, die nach
Alter, Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden, eine
Erneuerungsrücklage,
2. für Vermögensgegenstände, deren Bestand nach
wachsendem Bedarf erweitert werden muss, sowie für besondere Vorhaben eine
Erweiterungs- und Sonderrücklage
anzusammeln. Die Ansammlung von Erweiterungs- und
Sonderrücklagen ist erforderlich, wenn die Ausgaben aus Mitteln des Haushalts
voraussichtlich nicht bestritten werden können.
(4) Die Rücklagen sind in einer Anlage1 zum
Haushaltsplan (Vermögensübersicht) auszuweisen.
(5) Die Rücklagen sind bei Kreditinstituten in einer
gegen Missbrauch gesicherten Form anzulegen.
(6) Zinsen aus Rücklagebeständen sind im Haushaltsplan zu
veranschlagen. Sie fließen nicht den Rücklagen zu, sondern sind als Einnahmen
nachzuweisen.
§ 13
Kreditaufnahme
(1) Kassenverstärkungskredite dürfen bis zur Höhe von
einem Zwölftel der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, höchstens jedoch
bis zum Betrag von 25.000 Euro in Anspruch genommen werden. Das Studierendenparlament
kann im Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans eine niedrigere
Höchstgrenze festlegen.
(2) Für die Beschaffung von Vermögensgegenständen, für
die eine Rücklage nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 nicht in dem benötigten Umfang
angesammelt worden ist und die aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten
werden können, dürfen Kredite nur dann aufgenommen werden, wenn
1. das Studierendenparlament der Kreditaufnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat und
2. die Summe der Kreditverpflichtungen für Beschaffungen
die Höchstgrenzen nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(3) Andere Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
(4) Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder
ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden. Das Studierendenparlament
kann im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft
mit der Mehrheit seiner Mitglieder zur Abwendung einer Mitgliedern der Studierendenschaft drohenden oder eingetretenen Notlage die
Übernahme von Bürgschaften beschließen, wenn die Satzung der Studierendenschaft dies vorsieht.
§ 14
Zustimmung des Studierendenparlaments
Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung sowie Verfügungen über das Vermögen oder Teile des
Vermögens bedürfen, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan vorgesehen sind,
der vorherigen Zustimmung des Studierendenparlaments.
§ 15
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Grundlage für die Haushaltsführung vor Inkrafttreten
des Haushaltsplans (vorläufige Haushaltsführung) sind die Ansätze des
Vorjahres; von diesen darf für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung ein
Zwölftel in Anspruch genommen werden.
(2) Sieht der Entwurf des Haushaltsplans niedrigere
Ansätze gegenüber den Ansätzen des Vorjahres vor, so ist bei der vorläufigen
Haushaltsführung von diesen auszugehen.
(3) Neue Stellen dürfen erst nach Inkrafttreten des
Haushalts in Anspruch genommen werden.
§ 16
Zuweisungen für die Fachschaften
(1) Sind Zuweisungen für die Fachschaften als
Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so gelten sie für die Studierendenschaft rechnungsmäßig
als abgewickelt, sobald sie als Ausgabe vom entsprechenden Titel an die
Fachschaft überwiesen worden sind.
(2) Für die Bewirtschaftung der Mittel durch die
Fachschaft sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 15 dieser Verordnung
entsprechend anzuwenden. Bei der Bewirtschaftung ist ein Nachweis zu führen,
aus dem sich die Einzahlungen und Auszahlungen ergeben. Die Buchungen sind zu
belegen. Am Ende des Haushaltsjahres kassenmäßig nicht verausgabte Mittel sind
im Nachweis des neuen Haushaltsjahres als Einnahme zu buchen.
(3) Werden die Zuweisungen für die Fachschaften nicht als
Selbstbewirtschaftungsmittel (§ 3 Abs. 1) veranschlagt, so sind sämtliche
Einnahmen und Ausgaben der Fachschaften nach den Vorschriften des Vierten
Abschnitts dieser Verordnung durch die Studierendenschaft
abzuwickeln.
§ 17
Zuwendungen an Dritte
(1) Ausgaben für Leistungen an Personen oder Stellen
außerhalb der Studierendenschaft zur Erfüllung
bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn dies mit
dem gesetzlichen Auftrag der Studierendenschaft
vereinbar ist und wenn die Studierendenschaft an der
Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei der Gewährung von Zuwendungen ist zu bestimmen,
wie deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. In der Regel genügt
die Bestätigung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, dass
die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist.
Vierter Abschnitt
Kassenwesen
§ 18
Kassenführung
(1) Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem
Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher Anordnung (Kassenanordnung)
angenommen oder geleistet werden. Einzahlungen, die durch Übergabe oder
Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) entrichtet werden, sind auch
dann anzunehmen, wenn eine schriftliche Anordnung nicht vorliegt. Dies gilt
auch für überwiesene Beträge. Die Anordnung ist nachträglich zu erteilen.
(2) Über jede Bareinzahlung ist der Einzahlerin oder dem
Einzahler eine Quittung zu erteilen, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht
in anderer Form sichergestellt ist. Über jede Barauszahlung ist von der
Empfängerin oder dem Empfänger eine Quittung zu verlangen. Für
Einzahlungsquittungen sind fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke zu
verwenden; die Durchschriften der Quittungen bleiben in den Blöcken. Bei
Einnahmen, die nach der Entscheidung der Finanzreferentin oder des
Finanzreferenten listenmäßig erfasst werden, tritt an
die Stelle der Einzelquittung die Unterschrift der Einzahlerin oder des
Einzahlers in der Liste als Einzahlungsbestätigung. Die Satzung der Studierendenschaft kann vorsehen, dass neben der
Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter weitere von ihr oder ihm zu
bestimmende Mitglieder der Studierendenschaft zur
Annahme von Bargeld befugt sind. Dabei ist durch die Satzung der Studierendenschaft gleichzeitig das Verfahren der Annahme
und der Ablieferung des angenommenen Bargeldes an die Kassenverwalterin oder
den Kassenverwalter zu regeln.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter hat
der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten unverzüglich nach Ablauf jedes
Monats eine nach dem Haushaltsplan gegliederte Übersicht über die Einnahmen und
Ausgaben vorzulegen.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter wird
vom Allgemeinen Studierendenausschuss bestellt.
(5) Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen befugten
Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses dürfen nicht zugleich
Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein.
§ 19
Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr wird bar über die Kasse und über
bis zu fünf Konten bei Kreditinstituten (Sparkasse, Bank, Postbank)
abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von
Festgeldern unterhalten werden. Für die Semesterticketbeiträge ist ein weiteres
Konto zu unterhalten. Die jeweils erzielten Zinsgewinne stehen der Studierendenschaft zu. Für andere zweckgebundene Beiträge
können weitere gesonderte Konten unterhalten werden.
(2) Das Bargeld darf nicht den Betrag überschreiten, der
an den nächsten fünf Tagen für die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen
oder als Wechselgeld erforderlich ist.
(3) Zahlungsmittel, Überweisungsaufträge und Scheckhefte
sowie Sparbücher sind von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter unter
Verschluss zu halten.
(4) Über die Konten darf die Kassenverwalterin oder der
Kassenverwalter nur gemeinsam mit einer oder einem weiteren vom Allgemeinen
Studierendenausschuss zu bestimmenden Unterschriftsberechtigten verfügen, die
oder der nicht mit der Unterzeichnung von Kassenanordnungen (§ 8 Abs. 1)
betraut sein darf. Die Hochschule überwacht die Verfügungen der Studierendenschaft über die Semesterticketbeiträge. Hierzu
hat die Studierendenschaft jede Verfügung über diese
Beiträge unverzüglich nachzuweisen. Ausgenommen hiervon ist die Verfügung über
Zinserträge. Neben der Abwicklung des Semestertickets dürfen die
Semesterticketbeiträge nur zur Anlage bei einem Kreditinstitut verwendet
werden; die Anlage muss gegen Mißbrauch gesichert
sein.
(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter hat
den Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln
(Kassenbestandsaufnahme) und dem Kassensollbestand gegenüberzustellen. Es ist
ersichtlich zu machen, wie sich der Kassenistbestand aus Bargeld und dem
Guthaben auf den Konten zusammensetzt. Der Kassensollbestand ist der
Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der gebuchten Einzahlungen und
Auszahlungen.
(6) Belege, Kassenbücher, Kontoauszüge und
Quittungsblöcke sind nach Abschluss des Haushaltsjahres fünf Jahre lang
geordnet und sicher aufzubewahren.
§ 20
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
(1) Der Studierendenschaft
zustehende Forderungen dürfen nur
1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit
erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte
bedeuten würde.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die
Finanzreferentin oder der Finanzreferent nach Zustimmung des
Studierendenparlaments. Das Studierendenparlament kann diese Befugnis auf einen
Ausschuss übertragen.
§ 21
Buchführung und Gegenstandsverzeichnis
(1) Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als
auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Die nach §
18 Abs. 1 angenommenen Beträge, die einem Titel noch nicht zugeordnet werden
können, sowie Kassenverstärkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen. Die
Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder
geleistet worden sind.
(2) Die Kassenanordnungen sind nach Titeln getrennt
fortlaufend zu nummerieren und in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen.
(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Gesamtbetrag
der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrag der Ausgaben zurück, so ist der
Fehlbetrag im nächsten Haushaltsjahr als Ausgabe nachzuweisen. Ein Überschuss
ist im nächsten Haushaltsjahr als Einnahme zu buchen.
(4) In einem Gegenstandsverzeichnis sind Gegenstände mit
einer Lebensdauer von mehr als einem Jahr nachzuweisen, sofern ihr Wert einen
vom Studierendenparlament festgelegten Wert überschreitet. Dieser Betrag darf
nicht über dem vom Steuerrecht festgelegten Wert für geringwertige
Wirtschaftsgüter liegen.
§ 22
Rechnungsergebnis
Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres
stellt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter das Rechnungsergebnis
auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der
Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung
sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag.
§ 23
Kassenprüfung
(1) Die Geschäftsführung der Kassenverwalterin oder des
Kassenverwalters unterliegt der Prüfung durch das Studierendenparlament. Das
Studierendenparlament bestellt die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die
nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen oder nicht mit der
Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich unvermutet
durchzuführen. Sie dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
(4) Die richtige Übertragung des Fehlbetrages oder
Überschusses (§ 21 Abs. 3) sowie der nicht abgewickelten
Verwahrungen ist von den Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern zu bescheinigen.
(5) Nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung (Absatz
3) sind dem Rektorat unverzüglich je eine Ausfertigung der hierüber gefertigten
Niederschrift und des Rechnungsergebnisses (§ 22) zusammen mit einem Nachweis
über den Stand des Vermögens der Studierendenschaft
vorzulegen.
(6) Einzelheiten der Kassenprüfung, insbesondere des
Verfahrens, können in der Satzung der Studierendenschaft
geregelt werden.
Fünfter Abschnitt
Rechnungsprüfung
§ 24
Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor
Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen
Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und
mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments
hochschulöffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Zugleich
tritt die Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Studentenschaften der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich
Gesamthochschulen und der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.
April 1979 (GV. NRW. S. 232) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den 6. Oktober 2005
_______________
1 Diese sowie weitere Anlagen werden in einem noch
zu veröffentlichenden Erlass dargestellt.
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
GV. NRW. 2005 S. 824