Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 38 vom 21.10.2005 Seite 823 bis 830

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch)

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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung und
Ergänzung der Milch-Güteverordnung
(Landesgüteverordnung-Milch)

Vom 8. September 2005

Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2322), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), und § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), sowie aufgrund des § 27 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnung vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NRW. S. 285), sowie aufgrund des Artikels 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Artikel 150 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Gliederungseinheit und die Zwischenüberschrift „Erster Abschnitt Güteprüfung von Rohmilch“ werden gestrichen.

2. In § 4 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Probenahmeanlagen dürfen nur nach Abnahme durch die Untersuchungsstelle eingesetzt werden. Die Abnahme erfolgt mindestens jährlich entsprechend DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999. Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen, mit denen bei einem Probenahmedurchgang in der Regel die Anlieferungsmilch von mehr als 100 Milcherzeugern beprobt wird, sind alle sechs Monate von der Untersuchungsstelle abzunehmen.

(2) Veränderungen an Probenahmeanlagen oder an Milchsammelwagen sind, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken können, der Untersuchungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die veränderten Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen dürfen erst nach erneuter Abnahme nach DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999 und DIN 11868 Teil 2, Ausgabe Juni 2002, zur Probenahme eingesetzt werden. Bei Umsetzung der Milchsammelwagen auf ein neues Chassis oder nach Arbeiten an der elektronischen oder hydraulischen Steuerung der Probenahmeanlagen oder der Milchsammelwagen ist grundsätzlich eine neue Abnahme erforderlich.“

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Molkereien oder die Milchsammelstellen haben sich von der Untersuchungsstelle regelmäßig über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichten zu lassen. Bei positiven Hemmstoffbefunden hat die Untersuchungsstelle die Molkerei oder die Milchsammelstelle unverzüglich zu informieren.“

4. Die Bezeichnung der Gliederungseinheit und Zwischenüberschrift „Zweiter Abschnitt Güteprüfungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis“ werden gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Qualitätskontrollen

(1) Zur Förderung und Erhaltung der Güte kann das Landesamt anordnen, dass gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe (Unternehmen) im Sinne von § 2 Nr. 11 der Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791, 2794), Milch und Milcherzeugnisse auf Milchbasis von einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Untersuchung auf Krankheitserreger (Salmonellen, Listerien und sonstige pathogene Keime),
Rückstände von Arznei- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige Schadstoffe regeln.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nach der Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), und der Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butter-Verordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), erfolgen.“

6. Die Bezeichnung der Gliederungseinheit und die Zwischenüberschrift „Dritter Abschnitt Schlußvorschriften“ werden gestrichen.

7. In § 8 werden die Nummern 6, 7 und 8 wie folgt gefasst:

„6. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Probenahmeanlagen oder Milchsammelwagen einsetzt, die nicht durch die Untersuchungsstelle abgenommen worden sind,

7. seiner Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder seine Unterrichtungspflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,

8. einer Anordnung nach § 6 Proben nicht untersuchen lässt.“

8. In Anlage 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Der Begleitbericht ist der Untersuchungsstelle unmittelbar in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

9. Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. September 2005

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2005 S. 828