Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 38 vom 21.10.2005 Seite 823 bis 830
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch)
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Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung und
Ergänzung der Milch-Güteverordnung
(Landesgüteverordnung-Milch)
Vom 8. September 2005
Aufgrund
des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch die Achte
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304,
2322), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl.
S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S.
2170), und § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Milchrechts vom 4. November 1997 (GV. NRW. S. 387), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), sowie aufgrund des § 27 Abs. 1 des
Milch- und Fettgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnung vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der
Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum
Erlass von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NRW. S. 285), sowie
aufgrund des Artikels 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch) vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Artikel 150 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
2.
In § 4 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1)
Probenahmeanlagen dürfen nur nach Abnahme durch die
Untersuchungsstelle eingesetzt werden. Die Abnahme erfolgt mindestens jährlich
entsprechend DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999. Probenahmeanlagen
in Milchsammelwagen, mit denen bei einem Probenahmedurchgang
in der Regel die Anlieferungsmilch von mehr als 100 Milcherzeugern beprobt
wird, sind alle sechs Monate von der Untersuchungsstelle abzunehmen.
(2)
Veränderungen an Probenahmeanlagen oder an
Milchsammelwagen sind, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken können, der Untersuchungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die
veränderten Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen
dürfen erst nach erneuter Abnahme nach DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999
und DIN 11868 Teil 2, Ausgabe Juni 2002, zur Probenahme eingesetzt werden. Bei
Umsetzung der Milchsammelwagen auf ein neues Chassis oder nach Arbeiten an der
elektronischen oder hydraulischen Steuerung der Probenahmeanlagen
oder der Milchsammelwagen ist grundsätzlich eine neue Abnahme erforderlich.“
3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Molkereien oder die Milchsammelstellen haben sich von der
Untersuchungsstelle regelmäßig über die Ergebnisse der Untersuchungen
unterrichten zu lassen. Bei positiven Hemmstoffbefunden hat die
Untersuchungsstelle die Molkerei oder die Milchsammelstelle unverzüglich zu
informieren.“
4.
Die Bezeichnung der Gliederungseinheit und Zwischenüberschrift „Zweiter
Abschnitt Güteprüfungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis“ werden
gestrichen.
5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Qualitätskontrollen
(1)
Zur Förderung und Erhaltung der Güte kann das Landesamt anordnen, dass
gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe (Unternehmen) im Sinne von § 2 Nr. 11
der Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S.
2791, 2794), Milch und Milcherzeugnisse auf Milchbasis von einem zugelassenen
Labor untersuchen lassen.
(2)
Anordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Untersuchung auf
Krankheitserreger (Salmonellen, Listerien und
sonstige pathogene Keime),
Rückstände von Arznei- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige
Schadstoffe regeln.
(3)
Anordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung der erforderlichen
Untersuchungen nach der Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), und
der Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butter-Verordnung) vom
3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.
November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), erfolgen.“
6.
Die Bezeichnung der Gliederungseinheit und die Zwischenüberschrift „Dritter
Abschnitt Schlußvorschriften“ werden gestrichen.
7.
In § 8 werden die Nummern 6, 7 und 8 wie folgt gefasst:
„6.
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Probenahmeanlagen oder
Milchsammelwagen einsetzt, die nicht durch die Untersuchungsstelle abgenommen
worden sind,
7.
seiner Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder seine
Unterrichtungspflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
8.
einer Anordnung nach § 6 Proben nicht untersuchen lässt.“
8.
In Anlage 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der
Begleitbericht ist der Untersuchungsstelle unmittelbar in schriftlicher oder
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
9.
Die Anlagen 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
Düsseldorf,
den 8. September 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard
U h l e n b e r g
GV. NRW. 2005 S. 828