Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 40 vom 25.11.2005 Seite 843 bis 862

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

203014

Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 3. November 2005

Auf Grund des § 197 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnisches Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

㤠6
Experimentierklausel

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer

1. mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

2. eine achtzehnmonatige handwerkliche Vorausbildung gemäß der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845) erfolgreich absolviert hat und

3. volljährig ist.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu absolvieren. Beamtinnen und Beamte, die den Lehrgang nicht erfolgreich abschließen, sind zu entlassen.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.

aa) In der dortigen Nummer 3 werden die Wörter „die Gruppenführerprüfung (§ 9 Abs. 2)“ ersetzt durch die Wörter „den Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (§ 9 Abs. 2) abgelegt“.

bb) In der dortigen Nummer 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„In das Beamtenverhältnis auf Probe kann ausnahmsweise auch übernommen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn an der Übernahme ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 5 (Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes) erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VOPgD-Feu) vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „teilgenommen“ die Wörter „oder die Gruppenführerprüfung bestanden“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

d) In Nummer 1 des neuen Absatzes 5 wird die Zahl „46“ durch die Zahl „45“ ersetzt.

e) Nummer 2 des neuen Absatzes 5 erhält folgende Fassung: „am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und seit mindestens zwei Jahren eine entsprechende Funktion wahrgenommen haben.“

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

a) an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur, Diplom-Chemiker, Diplom-Physiker, Master in Chemie, Physik oder einer ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung oder

b) ein in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Buchstabe a) genannten Fachrichtungen abgeschlossen hat,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.“

8. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Besoldungsgruppe“ durch das Wort „Besoldungsgruppen“ ersetzt; vor dem Wort „werden“ wird das Wort „zu“ eingefügt.

9. § 17 Abs. 2 wird aufgehoben.

10. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

㤠18
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Artikel II

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Oktober 2005

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2005 S. 844