Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 40 vom 25.11.2005 Seite 843 bis 862
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
203014
Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 3. November 2005
Auf Grund des § 197 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnisches Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:
„§ 6
Experimentierklausel
(1) Abweichend
von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden,
wer
1. mindestens
die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
besitzt und
2. eine
achtzehnmonatige handwerkliche Vorausbildung gemäß der Verordnung über ein
öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur
Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845)
erfolgreich absolviert hat und
3. volljährig
ist.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Führungslehrgang für den
mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu absolvieren. Beamtinnen und Beamte,
die den Lehrgang nicht erfolgreich abschließen, sind zu entlassen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige
Fassung wird Absatz 1.
aa) In der dortigen Nummer 3 werden die
Wörter „die Gruppenführerprüfung (§ 9 Abs. 2)“ ersetzt durch die Wörter „den
Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (§ 9 Abs. 2)
abgelegt“.
bb) In der dortigen Nummer 4 wird folgender
zweiter Satz angefügt:
„In das Beamtenverhältnis auf Probe kann ausnahmsweise auch übernommen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn an der Übernahme ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.“
b) Nach Absatz 1
wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Angehörige
von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs.
1 Nr. 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 5
(Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes) erfüllen und die nach der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VOPgD-Feu)
vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „teilgenommen“ die Wörter „oder
die Gruppenführerprüfung bestanden“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
d) In Nummer 1 des neuen Absatzes 5 wird die Zahl „46“ durch die Zahl
„45“ ersetzt.
e) Nummer 2 des neuen Absatzes 5 erhält folgende Fassung: „am
Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg
teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und seit mindestens zwei
Jahren eine entsprechende Funktion wahrgenommen haben.“
7. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
1.
a) an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen
gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Prüfung zum Diplom-Ingenieur,
Diplom-Chemiker, Diplom-Physiker, Master in Chemie, Physik oder einer
ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung oder
2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet
ist.“
8. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Besoldungsgruppe“ durch das Wort
„Besoldungsgruppen“ ersetzt; vor dem Wort „werden“ wird das Wort „zu“ eingefügt.
9. § 17 Abs. 2 wird aufgehoben.
10. § 18 wird wie
folgt neu gefasst:
„§ 18
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
Artikel II
Diese
Änderungsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den
26. Oktober 2005
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 844