Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung
eines Regionalen Flächennutzungsplans
zwischen den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
Vom 20. Oktober 2005
Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben eine Planungsgemeinschaft gegründet und eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes im Sinne des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen getroffen.
Die Bekanntmachung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 25 Abs. 1 i. V. m. §1 Abs. 1 der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen.
Im Interesse einer auf gemeinsame Zielvorstellungen ausgerichteten und aufeinander abgestimmten Regional- und Bauleitplanung beabsichtigen die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen gemeinsam einen Regionalen Flächennutzungsplan nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes NRW zu erstellen. Hierzu schließen die Städte folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Artikel 1
Planungsgemeinschaft
Artikel 2
Funktion des Regionalen Flächennutzungsplans
Planbeschluss
Verfahrensbegleitender Ausschuss
Beendigung und Auflösung der
Planungsgemeinschaft
Durch übereinstimmende Willenserklärung können die Gemeinden die Planungsgemeinschaft zu einem früheren Zeitpunkt auflösen.
Das Recht der einzelnen Städte zur einseitigen Kündigung dieser Vereinbarung und der Planungsgemeinschaft wird in einer weiteren öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Artikel 6) geregelt.
Artikel 6
In-Kraft-Treten, Ergänzende Vereinbarung
Sollte die weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der hier vorliegenden Vereinbarung unterzeichnet werden, so ist die hier vorliegende Vereinbarung gegenstandslos.
Bochum, den 28. September 2005
Oberbürgermeisterin
Stadtbaurat
Essen, den 30. September 2005
Oberbürgermeister
Beigeordneter
Gelsenkirchen, den 17. Oktober 2005
Oberbürgermeister
Stadtdirektor
Herne, den 5. Oktober 2005
S c h i e r e c k
Oberbürgermeister
Stadtrat
Mülheim an der Ruhr, den 20. Oktober 2005
Oberbürgermeisterin
Beigeordnete
Oberhausen, den 19. Oktober 2005
W e h l i n g
Oberbürgermeister
Beigeordneter
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen