Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922
Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz |
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Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
7831
Achte Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
Vom
1. November 2005
Auf Grund des §
12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:
Artikel 1
Die
Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NRW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545),
zuletzt geändert durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs.
3 Satz 1 wird nach dem Wort „Geflügel“ ein Komma gesetzt und das Wort
„Gehegewild“ eingefügt.
„Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am
15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49
Schafe oder Ziegen, 49 Stück Gehegewild oder 49 Wildklauentiere, 999 Hühner,
Gänse, Enten oder Truthühner, oder 10 Bienenvölker
halten, verpflichtet .....“.
3. In § 1 wird nach Absatz 7 folgender
Absatz 8 angefügt:
„(8) Von der Einziehung von Beiträgen
kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten,
abgesehen werden. Gleiches gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.“
4. In § 2a Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort
„Blutproben“ durch die Wörter „Blut- und Milchproben“ und das Wort
„Blutentnahme“ durch das Wort „Probenentnahme“ ersetzt.
5. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter
„wegen Botulismus“ und „gegen Botulismus“ gestrichen und der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
6. In § 2a Abs. 1 wird folgende Nummer 8
angefügt:
„8. die Durchführung von tierärztlicher
Betreuung von tierhaltenden landwirtschaftlichen
Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie
labordiagnostische Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.“
7. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern
„je Rind“ der Betrag „7,00 €“ durch den Betrag „12,00 €“ ersetzt und nach den
Wörtern „Bienen je Volk 2,50 €“ die Wörter „Gehegewild, je Tier 5,00 €“
angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. November 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2005 S. 918