Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 42 vom 7.12.2005 Seite 911 bis 922
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006)
7831
Verordnung
über die Beiträge an die Tierseuchenkasse
für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006)
Vom 1. November
2005
Auf Grund des § 12 des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:
§ 1
Beiträge
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €
2. Rinder
Beiträge in Beständen mit
1 Tier = 5,00 €
2 und mehr Tieren, je Tier = 4,00 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 2
und mehr Tieren gewährt.
3. Schweine
Beiträge in Beständen mit
1 bis 8 Tieren, je Bestand = 5,00 €
9 und mehr Tieren, je Tier = 0,60 €
Der Beitragsbonus wird für Bestände mit
11 und mehr Tieren gewährt.
4. Schafe
Beiträge
in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
5. Ziegen
Beiträge in Beständen mit
1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €
6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 €
6. Geflügel
a)
Hühner
Beiträge für Hühner
1 bis 400 Tiere, je Bestand = 5,00 €
401 und mehr Tiere,
je angefangene hundert Tiere = 1,15 €
b) Gänse, Enten, Truthühner
Beiträge für Gänse, Enten, Truthühner
1 bis 100 Tiere, je Bestand = 5,00 €
101 und mehr Tiere, je Tier = 0,05 €
7. Bienen
Beiträge
in Beständen mit
1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 €
8. Gehegewild
Beiträge in Beständen mit
1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €
4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €.
(2) Bestand im Sinne dieser Verordnung
sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder
gemeinsam ver- und entsorgt werden.
(3) Die Beiträge sind innerhalb eines
Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen
gelten als Bescheide.
§ 2
Beitragsbonus
a) Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine
Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen
Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten
Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind,
bezogen werden.
b) Zuchtbetriebe
Der
Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten
Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den
anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene
vergleichbar sind.
c) Mastbetriebe
Der
Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich
und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel-
und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die
eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen
Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den
Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum
31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene
Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung
der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich
der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit
Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage
einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
Die Vergleichbarkeit in Fragen der
Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergsundheitsdienst
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge
auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2006 sind bis zum 1. Dezember 2005
bei dieser Stelle einzureichen.
(2) Bei Rindern wird für Bestände mit
mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder
gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der
folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:
a) Zuchtbetriebe
Bis zum 31. Januar 2006 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung
entsprechend Anlage 1 des RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14.1.1999 (MBl. NRW. S. 209) Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen
vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und
für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) abgegeben und
In den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die
von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß
Anlage 2 der Leitlinien des BMVEL für den Schutz von Rinderbeständen vor einer
Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20.1.1998, S. 1474) begleitet sind.
c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für
den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand
nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach
Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand
eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum
31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene
Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung
der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
(3) Die Bonusregelung des Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1.
Januar 2006 durch bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der
Rinderbestände vom BVD-Virus rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 1. November 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2005 S. 918