Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954
Neufassung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz |
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Normkopf Norm Normfuß |
Neufassung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz
2022
Neufassung
der Betriebssatzung
für das Netzwerk
Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz
Vom
20. Dezember 2005
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe
d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 20. Dezember 2005 folgende Neufassung der
Betriebssatzung für die im „Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR –
HPH-Netz“ gebildeten drei Einrichtungen mit Wirkung zum 1.1.2006 beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
„HPH-Netz Niederrhein
HPH-Netz Mittelrhein-Ost
HPH-Netz Mittelrhein-West“
drei wirtschaftlich und organisatorisch
eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden und gemeinsam
das „Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR – HPH-Netz“ bilden.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an
den Landschaftsverband Rheinland.
§ 3
Zweck
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus der
Fachlichen Direktorin/dem Fachlichen Direktor als Erste Betriebsleiterin/Erstem
Betriebsleiter und der Kaufmännischen Direktorin/dem Kaufmännischen Direktor
als Kaufmännischer Betriebsleiterin/Kaufmännischem Betriebsleiter.
(2) Die Fachliche Direktorin/der Fachliche
Direktor ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Assistenz-
und Betreuungsdienstes.
Die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische
Direktor ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und
Verwaltungsdienstes.
(3) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Vertreterinnen
bzw. Vertreter zu bestellen. Für die Vertreterin bzw. den Vertreter der
Fachlichen Direktorin / des Fachlichen Direktors kann eine weitere Vertreterin
bzw. Vertreter bestellt werden.
(4) Die Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter und ihre
Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des
Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(5) Die Betriebsleitung ist in ihrer Gesamtheit
für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die
Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des
Landesbeamtengesetzes.
§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die drei Einrichtungen werden von jeweils
einer Betriebsleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig
geleitet. Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur
laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden
Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung,
eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland
fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des
Wirtschaftsplans. Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle
wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
umfassend zu unterrichten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich die
Einrichtung Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige
Betriebsführung der Einrichtung wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der
Betriebsleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland mit
Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung.
(3) Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist in
seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von
übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.
Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die
Fachliche Direktorin/der Fachliche Direktor die abschließende Entscheidung.
Die abweichende Meinung kann im
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
vorgetragen werden.
(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein
Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische
Direktorin/der Kaufmännische Direktor den Betriebsausschuss und den Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur
Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere
Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und
der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die
Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die
Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Einrichtung.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die
Einrichtung ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur
Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs.
1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der
Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes
einschl. des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und
Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung
des Betriebsausschusses,
4. Rückzahlung von Eigenkapital an den
Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan
entwickelte Finanzplanung.
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Er entscheidet insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen,
einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs-
und Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung
von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich
750.000 € überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger
Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus
Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,
5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
6. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen
für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,
7. Auflösung der Einrichtungen des Netzwerkes
Heilpädagogischer Hilfen des LVR oder wesentlicher Teile von ihnen,
9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist
vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
12. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß §
10 Abs. 2 Satz 2 sowie zwischen dem Betriebsausschuss und dem Kämmerer gemäß §
12 Abs. 3,
13. Behandlung von Petitionen, Anregungen und
Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die
Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss für das
HPH-Netz oder die Krankenhausausschüsse zuständig sind.
§
9
Zuständigkeit des Ausschusses für das HPH-Netz
(1) Der Ausschuss für das HPH-Netz entscheidet
als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen,
soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 750.000 € überschreiten; die
Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4
Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.
Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft
insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der
Einrichtungen,
2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von
Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland in den Bereichen Beratung,
Bildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit,
3. Zweckänderung innerhalb der Einrichtung,
4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,
5. sachliche, räumliche und personelle
Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,
6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und
Unterbringungsstandards.
(2) Der Ausschuss für das HPH-Netz ist
gleichzeitig Betriebsausschuss für die drei Einrichtungen entsprechend der
EigVO NRW.
In dieser Funktion berät er über alle
Angelegenheiten der Einrichtungen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung,
des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind,
insbesondere über
1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des
Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und
den Lagebericht,
2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der
Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
3. Festlegung oder Änderung von
Versorgungsbereichen,
4. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen
für die Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter und Vertreterinnen,
5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie
Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen
Planungsvorhaben, soweit die Einrichtung als Sondervermögen betroffen ist,
ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist
vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des
Landschaftsverbandes Rheinland nach § 10 Abs. 2 Satz 1.
(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie §
11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für das HPH-Netz in seiner Funktion als
Betriebsausschuss über
1. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern
sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
2. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als
50.000 € oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans,
mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit
über die Maßnahmen entschieden haben,
3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und
Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €,
4. Stundungen von Forderungen von mehr als
25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,
5. Annahme der Budgetvereinbarung mit
Sozialleistungsträgern,
6. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,
7. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von
mehr als 150.000 €,
8. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von
mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und
langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 €
nicht überschreiten,
9. Maßnahmen des Umweltschutzes von
grundsätzlicher Bedeutung,
10. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus
dem Bereich der Einrichtungen,
11. die Entlastung der Betriebsleitung.
(4) Die Betriebsleitung legt dem
Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab
einer Summe von 10.000 € vor.
(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses
haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Einrichtungen. Er übt
die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der
Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des
Landschaftsverbandes im Einklang steht.
Im Interesse der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen
hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die
ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).
(2) Glaubt die Betriebsleitung, nach
pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung
des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen zu können, so
hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung
zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses
herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ‑ ebenso wie den
Betriebsausschuss ‑ vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen
und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu
unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die
Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche
Betriebsergebnis.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen
Aufgaben der Einrichtung durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder
einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Einrichtungen über die
Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die
getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die
die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere
zu den Punkten
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der drei
Einrichtungen,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen,
einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungsgebieten, Betreuungs-
und Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung
von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich
750.000 € überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger
Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus
Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.
Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für
das HPH-Netz und des Betriebsausschusses vor.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der
Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der drei
Einrichtungen,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und
Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen
Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und
Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,
4. Förderung von Investitionen,
5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten-
und Gebührenrechts, soweit für die drei Einrichtungen eine einheitliche
Regelung erforderlich ist,
6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter
grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,
7. Steuerangelegenheiten,
8. Versicherungsverträge einschl.
Schadensregulierung,
9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten
ab der 2. Instanz,
10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und
Räume außerhalb des Sondervermögens,
11. Systeme der automatisierten
Datenverarbeitung und deren Verbund,
12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe
der Stellungnahme anzuhören.
(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss
des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine
solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der
Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss
kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind
unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben
für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des
Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist.
Die zuständigen Ausschüsse sind danach
unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Personalangelegenheiten
(2) Leiterinnen und Leiter der Regionen sowie
weiterer besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher bzw.
die entsprechenden Entgeltgruppen nach TVöD) werden aufgrund eines Beschlusses
des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Über die
Einstellung der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entscheidet das
jeweilige Mitglied der Betriebsleitung selbständig für seinen Aufgabenbereich.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere
arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ist das jeweilige Mitglied der Betriebsleitung für seinen
Aufgabenbereich zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder
Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die
Betriebsleitung zu hören.
§ 12
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den
Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und
Vermögensplan), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung
(Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie des Jahresabschlusses mit seinen
Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen
Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten-
und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber
hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte
auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz
1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen
entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den
Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im
Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die
Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem
Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer
Zuschussanträge ‑ ausgenommen für Investitionsförderungen ‑
zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(2) Die Einrichtung ist als Sondervermögen zu
verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Einrichtung
entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Für die Einrichtung ist ein Wirtschaftsplan,
bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung
bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von
veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen
werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu
ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder
zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum
Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung der Einrichtung wird nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und
des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 14
Gewinnverwendung
§ 15
Zahlungsverkehr
§ 16
In-Kraft-Treten
(2) Gleichzeitig wird die von der
Landschaftsversammlung Rheinland am 18. März 2005 beschlossene Betriebssatzung
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 223) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
der Landschaftsversammlung Rheinland
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den
Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 20. Dezember 2005
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2005 S. 944