Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 45 vom 29.12.2005 Seite 943 bis 954

Änderung der Satzung des Wupperverbandes
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Änderung der Satzung des Wupperverbandes

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Änderung der Satzung
des Wupperverbandes

Vom 8. Dezember 2005

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wupperverband (Wupperverbandsgesetz - WupperVG -) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40) in der Fassung der Änderung vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 248) hat die Verbandsversammlung am 8.12.2005 folgende Änderungen der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), zuletzt geändert durch Änderung der Satzung vom 10. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 862), beschlossen:

Zum 1.1.2006 wird die Satzung wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird um folgenden Spiegelstrich ergänzt:

„- Sonderbeitrag bei Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 4“.

2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abwässer, die nach Art und Menge geeignet sind, den regelgerechten Betrieb der Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen des Wupperverbandes zu gefährden oder den Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht und wasserrechtlichen Vorschriften, mindestens jedoch den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 115-2 in seiner jeweils gültigen Fassung, nicht entsprechen, dürfen den Abwasserbehandlungsanlagen des Wupperverbandes weder mittelbar noch unmittelbar zugeführt werden. Im Übrigen bleiben die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts unberührt.“

3. § 5 Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Verstößt ein Mitglied gegen Absatz 2 oder Absatz 3, so kann der Wupperverband von dem Mitglied Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

Dies gilt nicht, wenn das Mitglied den Verstoß nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Wupperverband in dem Fall, dass dem Verstoß ein Verhalten eines Dritten zugrunde liegt, an dem Dritten schadlos halten kann. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn das Mitglied seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Ausgestaltung dieser Sorgfaltspflichten mit einem Mitglied geschlossen ist, werden in diesem die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten abschließend geregelt.

Die Haftung eines Mitglieds ist nicht gegeben, wenn das Mitglied nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.

Der nach Satz 1 zu ersetzende Schaden umfasst auch höhere Abwasserabgaben und zusätzliche Kosten durch eine weitergehende Schlammbehandlung. Soweit dem Mitglied aus dem Verstoß gegen Absatz 2 oder Absatz 3 Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten entstehen und sich diese Ansprüche auf Schäden des Wupperverbandes beziehen, ist es verpflichtet, diese an den Wupperverband abzutreten.“

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2005 – Az.: IV – 6 – 5.8.03 – gemäß § 11 Abs. 2 WupperVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 WupperVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 WupperVG bekannt gegeben.

Wuppertal, den 8. Dezember 2005

Der Vorstand

W i l l e

Genehmigung

Gemäß § 11Abs. 2 des Gesetzes über den Wupperverband – WupperVG – vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wupperverbandes am 8. Dezember 2005 unter TOP 14 beschlossene „Änderung der Satzung und der Veranlagungsregeln des Wupperverbandes: Indirekteinleiterkonzept beim Wupperverband“ für den Wupperverband.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2005

Im Auftrag

V a l e n t i

GV. NRW. 2005 S. 950