Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 5 vom 25.2.2005 Seite 43 bis 58

Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-, Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)
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Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-, Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)

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Gesetz
über die Stiftung eines Ehrenzeichens
für besondere Verdienste im Katastrophen-,
Zivilschutz oder Rettungswesen
(Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)

Vom 15. Februar 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Stiftung eines Ehrenzeichens
für besondere Verdienste im Katastrophen-,
Zivilschutz oder Rettungswesen
(Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW)

§ 1
Grundsatz

(1) Zur Anerkennung von Verdiensten im Ehrenamt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Katastrophen-, Zivilschutz, Rettungswesen) im Land Nordrhein-Westfalen können Angehörige von Hilfsorganisationen mit einem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.

(2) Das Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.

§ 2
Personenkreis

Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die nordrhein-westfälischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

b) die nordrhein-westfälischen Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, des Arbeiter-Samariter-Bundes und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

§ 3
Voraussetzungen

Die in § 1 genannten Personen können mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden

a) in Silber für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz oder das Rettungswesen,

b) in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder anderen Notlagen.

§ 4
Verfahren

(1) Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt sind für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Silber oder Gold die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg - über die Bezirksregierungen - dem Innenministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem Innenministerium unmittelbar vor.

(3) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Innenministerium. Die Aushändigung erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen. Der Innenminister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

(4) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Inhaberin/des Inhabers über. Bei ihrem/seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 5
Form

(1) Das Ehrenzeichen nach § 3 besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt: „Für Verdienste im Katastrophenschutz“.

(2) Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann eine Rosette getragen werden.

§ 6
Ausschluss/Entzug der Verleihung

(1) Das Ehrenzeichen wird nur an Personen verliehen, die sich durch eine würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.

(2) Erweist sich die Inhaberin/der Inhaber eines Ehrenzeichens durch ihr/sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das Innenministerium das Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die lediglich in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit gehandelt haben. Eine Auszeichnung entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) in der jeweils geltenden Fassung verliehen wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen vor.

§ 7
Tragweise;
Ersatz verlorengegangener Ehrenzeichen

(1) Angehörige der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, denen seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

(2) Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden.

§ 8
Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 9
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Fünf Jahre nach In-Kraft-Treten tritt das vorliegende Gesetz außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Februar 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2005 S. 44